Warenursprung und Präferenzen

Im Außenhandel können auf Grund von Abkommen zahlreiche Zollvorteile (Präferenzen) in Anspruch genommen werden. Man unterscheidet zwei Formen der Präferenz:
  • Freiverkehrspräferenz
    Voraussetzung für den Zollvorteil ist, dass sich die Waren im sogenannten zollrechtlich freien Verkehr befinden, das heißt sie wurden bereits verzollt und versteuert. Bei der Einfuhr in das Zollgebiet des Abkommenspartners fällt kein weiterer Zoll an.
  • Ursprungspräferenz
    Voraussetzung für den Zollvorteil ist, dass die Waren die jeweils vorgeschriebenen Be- und Verarbeitungsschritte erfüllen (Ursprungsregel), um den präferenziellen Ursprung zu erreichen. Lässt sich der Ursprung nachweisen, erfolgt die Einfuhr in das Zollgebiet des Abkommenspartners zollbegünstigt oder zollfrei.
Die jeweils unterschiedlichen Ursprungsregeln lassen sich auf Basis der Zolltarifnummer der Ware in der Datenbank Warenursprung und Präferenzen des Zolls recherchieren.
Zollvorteile werden im Ausland gewährt, wenn ein präferenzieller Ursprung im Verhältnis zum Empfangsland nachgewiesen werden kann. Dies geschieht durch von der Zollverwaltung ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1 oder EUR.MED) oder andere Präferenzpapiere. Für Sendungen mit einem Warenwert bis 6.000 Euro kann stattdessen der Ausführer ohne Mitwirkung der Zollverwaltung eine Ursprungserklärung abgeben. Die Ursprungserklärung muss unterschrieben sein. Der Wortlaut ist je nach Empfangsland unterschiedlich. Da Ursprungserklärungen auf der Rechnung Aussagen zum präferenziellen Ursprung einer Ware enthalten, ist es immer erforderlich, den Ursprung der aufgeführten Waren anhand der einschlägigen Bestimmungen zu prüfen.
Im gewerblichen Warenverkehr mit der Türkei kann eine A.TR ausgestellt werden (ausgenommen sind Agrar- und so genannte EGKS-Waren, Kohle- und Stahlhalberzeugnisse). Anwendung findet die A.TR. nur, wenn sich die Waren im freien Verkehr der EU oder der Türkei befinden und unmittelbar aus einem Mitgliedstaat in die Türkei oder umgekehrt befördert werden.
Sonderfall Südkorea
Im Präferenzabkommen zwischen der EU und Südkorea ist keine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 vorgesehen. Dies bedeutet, dass auch bei einem Warenwert über 6.000 Euro eine Ursprungserklärung auf der Rechnung abzugeben ist, um die Präferenz zu erhalten. Hierzu muss der Rechnungssteller den Status "Ermächtigter Ausführer" erlangt haben.
Ursprungserklärungen für Warensendungen über 6.000 Euro: "Ermächtigter Ausführer" erforderlich
Wenn dem exportierenden Unternehmen die Vereinfachung “Ermächtigter Ausführer” vom Hauptzollamt Darmstadt (Telefon: 06151 9180-0), bewilligt worden ist, kann es Ursprungserklärungen ohne Wertbegrenzung abgeben. In diesem Fall ist auch für Warensendungen über 6.000 Euro keine Warenverkehrsbescheinigung zu beantragen.
Ursprungserklärung EUR-MED
Die Ursprungserklärung EUR-MED ist - statt der „normalen" Ursprungserklärung - zwingend dann zu verwenden, wenn Waren ihren Ursprung durch die sogenannte Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung erworben haben. Mit "cumulation applied with …" ist anzugeben, mit welchen (in der Regel Liefer-) Ländern eine Pan-Euro-Med-Kumulierung angewendet wurde.