Ermächtigter Ausführer
Hintergrund und Vereinfachung
Die Europäische Union hat mit einigen anderen Ländern Handelsabkommen geschlossen. Dadurch entfallen für Ursprungswaren Zölle im Empfangsland, wenn die zugrunde gelegten präferenziellen Ursprungsregeln erfüllt sind. Dieser präferenzielle Ursprung einer Ware wird formal mit Präferenznachweisen gegenüber dem Empfangsland dokumentiert. Diese Nachweise (Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, EUR-MED, A.TR) müssen sich die Exporteure pro Sendung vom Binnenzollamt ausstellen lassen.
Der Ermächtigte Ausführer ist eine Vereinfachung für Unternehmen, die vom Hauptzollamt auf Antrag bewilligt wird. Ermächtigte Ausführer dürfen
- Ursprungserklärungen auf der Rechnung ohne Wertgrenze ausstellen (die normalerweise erforderlichen Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED entfallen)
- Vorausbehandelte Warenverkehrsbescheinigungen A.TR verwenden (nur Warenverkehr mit der Türkei)
Antrag und Voraussetzungen
Der schriftliche Antrag ist beim Hauptzollamt zu stellen. (für den Bereich Wiesbaden ist das das HZA Darmstadt). Informationen zu den benötigten Angaben im Antrag finden Sie auf der Homepage des Zolls.
Wesentlicher Bestandteil des Antrages ist die interne Arbeits- und Organisationsanweisung (A&O), die das Unternehmen vorlegen muss: Ein Ermächtigter Ausführer muss durch seine innerbetriebliche Organisation sicherstellen, dass die Ursprungseigenschaft zweifelsfrei nachgeprüft und überwacht werden kann. Die A&O soll die Abläufe im Unternehmen dokumentieren und der Zollverwaltung eine Dokumentation des aktuellen Informationsstandes des Unternehmens liefern.
- Folgende Mindestanforderungen müssen durch die A&O erfüllt werden:
- Benennung eines Gesamtverantwortlichen mit Kenntnissen im Präferenzrecht
- Art der unternehmerischen Tätigkeit
- Erfassung der Zulieferung nach Waren mit und ohne Ursprungseigenschaft
- Angabe des Ursprungslandes und der jeweiligen Präferenzregelung
- Sicherstellung der innerbetrieblichen Kommunikation
- Anforderung, Prüfung, Archivierung von Lieferanterklärungen und anderen Dokumenten
- Prüfung der Ursprungseigenschaft
- Verantwortlicher für die Erstellung der Präferenznachweise
Ein Muster einer generellen A&O finden Sie im Downloadbereich. Diese muss selbstverständlich ihren betrieblichen Abläufen entsprechend angepasst und ausgearbeitet werden.
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ACHTUNG: Registrierter Exporteur: In den neuesten Freihandelsabkommen der EU, wie zum Beispiel den Abkommen mit Kanada, Japan und Grossbritannien, gibt es den Status des Ermächtigten Ausführers nicht. Um ihren Kunden jedoch die gleichen Zollvorteile bei Sendungen über 6.000€ beim Import zu gewähren, müssen sich deutsche Exporteure bei ihrem Hauptzollamt als Registrierter Exporteur anmelden. Informationen hierzu stellt der Zoll auf seiner Homepage zur Verfügung. Die Erstellung einer Arbeits- und Organisationsanweisung ist nicht notwendig.
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