Ermächtigter Ausführer

Hintergrund und Vereinfachung
Die Europäische Union hat mit einigen anderen Ländern Handelsabkommen geschlossen. Dadurch entfallen für Ursprungswaren Zölle im Empfangsland, wenn die zugrunde gelegten präferenziellen Ursprungsregeln erfüllt sind. Dieser präferenzielle Ursprung einer Ware wird formal mit Präferenznachweisen gegenüber dem Empfangsland dokumentiert. Diese Nachweise (Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, EUR-MED, A.TR) müssen sich die Exporteure pro Sendung vom Binnenzollamt ausstellen lassen.
Der Ermächtigte Ausführer ist eine Vereinfachung für Unternehmen, die vom Hauptzollamt auf Antrag bewilligt wird. Ermächtigte Ausführer dürfen
  • Ursprungserklärungen auf der Rechnung ohne Wertgrenze ausstellen (die normalerweise erforderlichen Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED entfallen)
  • Vorausbehandelte Warenverkehrsbescheinigungen A.TR verwenden (nur Warenverkehr mit der Türkei)
Besonderheit Südkorea
Das Präferenzabkommen zwischen der EU und Südkorea sieht keine Warenverkehrsbescheinigungen vor. Präferenzen können nur mit einer Ursprungserklärung auf der Rechnung geltend gemacht werden. Dadurch nimmt die Bedeutung des Ermächtigten Ausführers zu, da nur dieser Sendungen ab 6.000€ mit der Ursprungserklärung auf der Rechnung geltend machen kann.
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Antrag und Voraussetzungen
Der schriftliche Antrag ist beim Hauptzollamt zu stellen. (für den Bereich Wiesbaden ist das das HZA Darmstadt). Informationen zu den benötigten Angaben im Antrag finden Sie auf der Homepage des Zolls.
Wesentlicher Bestandteil des Antrages ist die interne Arbeits- und Organisationsanweisung (A&O), die das Unternehmen vorlegen muss: Ein Ermächtigter Ausführer muss durch seine innerbetriebliche Organisation sicherstellen, dass die Ursprungseigenschaft zweifelsfrei nachgeprüft und überwacht werden kann. Die A&O soll die Abläufe im Unternehmen dokumentieren und der Zollverwaltung eine Dokumentation des aktuellen Informationsstandes des Unternehmens liefern. 
  • Folgende Mindestanforderungen müssen durch die A&O erfüllt werden:
  • Benennung eines Gesamtverantwortlichen mit Kenntnissen im Präferenzrecht
  • Art der unternehmerischen Tätigkeit
  • Erfassung der Zulieferung nach Waren mit und ohne Ursprungseigenschaft
  • Angabe des Ursprungslandes und der jeweiligen Präferenzregelung
  • Sicherstellung der innerbetrieblichen Kommunikation
  • Anforderung, Prüfung, Archivierung von Lieferanterklärungen und anderen Dokumenten
  • Prüfung der Ursprungseigenschaft
  • Verantwortlicher für die Erstellung der Präferenznachweise
Ein Muster einer generellen A&O finden Sie im Downloadbereich. Diese muss selbstverständlich ihren betrieblichen Abläufen entsprechend angepasst und ausgearbeitet werden.
Eine vereinfachte Fassung wenn nur EU-Ursprungsware berücksichtigt werden soll finden Sie ebenfalls im Downloadbereich.
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Für welchen Länderkreis gilt die Bewilligung?
Beim Antragsverfahren muss angegeben werden, in welche Bestimmungsländer Waren mit dem vereinfachten Präferenznachweis exportiert werden. Neu ist, dass auch Abkommen, die erst künftig abgeschlossen werden, automatisch in den Bewilligungen enthalten sind. Damit müssen Bewilligungsinhaber künftig den Länderkreis nicht mehr erweitern lassen.
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