Update: Registrierter Ausführer (REX) im Allgemeinen Präferenzsystem (APS)

Einige Staaten, die schon zum 1. Januar 2017 mit der Registrierung von Unternehmen beginnen wollten, haben die Voraussetzungen zur Anwendung des REX aktuell noch nicht erfüllt. Auch haben sie es versäumt, eine Verlängerung des zwölf-monatigen Übergangszeitraums über den 31. Dezember 2017 hinaus zu beantragen. Das bedeutet, dass diese Länder derzeit faktisch vom APS ausgeschlossen sind und dort seit dem 1. Januar 2018 ausgestellte Ursprungszeugnisse Form A bzw. ausgefertigte Erklärungen zum Ursprung in der Europäischen Union für eine Präferenzgewährung nicht anerkannt werden.
Importeure sind verpflichtet selbstständig vorab zu überprüfen. ob die Voraussetzungen für eine Präferenzgewährung erfüllt sind. Dies schließt auch eine Prüfung der Präferenznachweise ein.
Die Europäische Kommission teilte mit, dass die genannten Staaten auch nachträglich eine Verlängerung des Übergangszeitraums um sechs Monate beantragen können. Dieser würde dann rückwirkend vom 1. Januar 2018 bis zum 30. Juni 2018 gelten. Den aktuellen Status quo, ob einem betroffenen Land diese Verlängerung gewährt worden ist, können Sie einer fortlaufend aktualisierten Tabelle der Europäischen Kommission entnehmen. Damit bestünde zumindest für Ursprungszeugnisse Form A, die seit dem 01.01.2018 in diesen Ländern ausgestellt wurden, die Möglichkeit, diese im Rahmen eines Erstattungsverfahrens anzuerkennen.
(Stand: 05.07.2018 / Quelle: Generalzolldirektion)