Registrierter Ausführer (REX)
Seit dem 1. Januar 2017 hat die Einführung des Selbstzertifizierungssystems Registrierter Ausführer (REX) begonnen. Dieses System ersetzt schrittweise die bisherigen Ursprungszeugnisse Form A aus APS-Entwicklungsländern. Begonnen wird unter anderem mit Indien, Kenia, Laos und Sambia. Andere Entwicklungsländer folgen bis 2020. Mit der vorläufigen Anwendung des Handelsteils des CETA Abkommens zwischen der EU und Kanada gewinnt der Registrierte Ausführer an Bedeutung: Um Zollpräferenzen in Anspruch nehmen zu können ist einzig die Abgabe einer Erklärung von einem in der REX-Datenbank eingetragenen Unternehmen möglich.
REX im Allgemeinen Präferenzsystem (APS)
Exportierende Unternehmen in diesen Ländern werden von der jeweiligen Zollverwaltung in eine Datenbank eingetragen und erhalten eine Registriernummer. Die Unternehmen gelten dann als Registrierter Ausführer und können Ursprungserklärungen auf Handelsdokumenten ohne Wertschwelle abgeben (REX-System). Die Übergangsfrist im jeweiligen Land beträgt ein Jahr, auf Antrag kann diese um sechs Monate verlängert werden. Danach kommen Sendungen mit Ursprungserzeugnissen im Gesamtwert von mehr als 6.000 Euro nur für eine APS-Zollpräferenzbehandlung in Betracht, wenn ihnen eine von einem Registrierten Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung beigefügt ist.
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In diesen Fällen weisen die Exporteure in der EU die Präferenz künftig über die Erklärung zum Ursprung nach. Um diese abgeben zu können, müssen sie als Registrierter Ausführer erfasst sein. Die Registrierung erfolgt über ein Formular beim zuständigen Hauptzollamt.
Einige Staaten, die schon zum 1. Januar 2017 mit der Registrierung von Unternehmen beginnen wollten, haben die Voraussetzungen zur Anwendung des REX aktuell noch nicht erfüllt. Weitere Informationen finden Sie in unserem Update.
Die Zollverwaltung informiert umfassend über den Registrierten Ausführer. Weiterhin hat der Zoll zu diesem Thema ein Merkblatt verfasst, welches Sie ebenfalls auf der Internetseite der Zollverwaltung finden.
Weitere Informationen finden Sie auch auf den Seiten der Europäischen Kommission (Englisch).
REX bei Freihandelsabkommen
Das Verfahren des Registrierten Ausführers (REX) soll künftig bei einigen neuen Freihandelsabkommen zur Anwendung kommen. Aktuell ist es im Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement, CETA) sowie dem Handelsabkommen mit Japan vorgesehen.
Zur Inanspruchnahme der Präferenzbehandlung durch Importeure in der EU oder in Kanada ist die Vorlage von Ursprungserklärungen erforderlich, die durch die Ausführer auszufertigen sind.
Zum Nachweis des präferenziellen Ursprungs kann in der EU eine Ursprungserklärung ausgefertigt werden durch:
- einen Registrierten Exporteur (REX)
- einen Inhaber einer bereits bestehenden Bewilligung als ermächtigter Ausführer. Dies gilt jedoch im Rahmen einer Übergangsregelung nur bis zur Registrierung des Ausführers, längstens bis zum 31. Dezember 2017.
- jeden Ausführer (auch ohne Registrierung), sofern der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sendung 6.000 Euro nicht übersteigt
REX-Länder: Wann wird das Ursprungszeugnis Form A ersetzt?
Zum 1. Januar 2017 hat die Einführung des Selbstzertifizierungssystems Registrierter Exporteur (REX) begonnen. Unternehmen werden von der jeweiligen Zollverwaltung in eine Datenbank eingetragen und erhalten eine Registriernummer. Die Unternehmen sind dann Registrierter Exporteur und können Erklärungen zum Ursprung auf Handelsdokumenten auch für Werte über 6.000 Euro abgeben (REX-System). Dieses System ersetzt die bisherigen Ursprungszeugnisse Form A schrittweise.
Die EU bietet zur Information einen Zeitplan, der anzeigt, wann welches APS-Land dem REX-System planmäßig beitritt und wann die Übergangsfrist endet. Für die im Zeitplan aufgelisteten Länder gilt nach Ablauf der Übergangsfrist ausschließlich das REX-System. Ursprungsszeugnisse Form A werden nicht mehr akzeptiert.
Nach dem Ende der Übergangsfrist sind nur noch die neuen Ursprungsnachweise gültig. Wenn ein Land die Registrierung verpasst hat, was bei einigen Ländern der Fall ist, können in diesem Land keine gültigen Präferenznachweise mehr ausgestellt werden, für die Importe fällt dann der Regelzollsatz an. Die Übergangsfrist kann auf Antrag des Landes verlängert werden. Dies ist alles tagesaktuell in der Übersichtstabelle des Zeitplans enthalten.
Stand: 24.09.2019