Weinimport

Alle Wareneinfuhren aus Drittländern unterliegen der Überwachung durch die Zollstellen. Die Einfuhranmeldung steht am Anfang der Abfertigungsformalitäten. Hierfür werden eine
  1. handelsübliche Rechnung,
  2. Zollanmeldung und
  3. gegebenenfalls weitere Dokumente benötigt.
Bei der Einfuhr von Wein aus Drittländern gibt es keine Lizenz- oder Genehmigungspflicht.
Begleitpapiere
Für jede Partie ist bei der Einfuhr die Vorlage eines Weinbegleitdokumentes VI 1 (vinum import eins - Dokument für die Einfuhr von Wein, Traubenmost und Traubensaft) erforderlich. Das Dokument wird in Drittländern von amtlichen Stellen, Laboratorien sowie von ermächtigten Weinerzeugern ausgestellt.
Zum Schutz der Verbraucher können neben der Kontrolle des Begleitdokumentes VI 1 auch die Angaben in der Etikettierung (Qualitätsangaben, Hersteller- und Herkunftsangaben, ...) überprüft und in Zweifelsfällen Stichproben entnommen werden.
Für Einfuhren aus der Schweiz muss kein VI 1 vorgelegt werden. Es wird durch das im innergemeinschaftlichen Warenverkehr übliche "Begleitende Verwaltungsdokument" ersetzt. Ebenso bestehen Erleichterungen für Einfuhren aus USA und eingen anderen Ländern mit denen die EU bilaterale Abkommen hat.
Kleinmengenregelung
Laut Artikel 42 VO (EG) 555/2008 ist beim Import von Wein aus einem Drittland ist kein EG-Weinbegleitdokument VI 1 oder Analysenzertifikat erforderlich, wenn:
  • es sich um einen Wein mit Drittlandursprung oder -herkunft handelt, das Behältnis nicht mehr als fünf Liter fasst, die Etikettierung korrekt ist, ein Verschluss verwendet wird, der nicht wiederverwendbar ist und die Gesamtmenge der Weinlieferung nicht 100 Liter übersteigt.
Es gibt auch einige weitere Ausnahmen im Bezug auf Verwendungszwecke.
Verkehrsfähigkeit
Importierte Waren unterliegen wie inländische Waren auch bestimmten Voraussetzungen zur Verkehrsfähigkeit.
So sind bei der Einfuhr von Wein die geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu prüfen.
Die Überprüfung umfasst die Kontrolle der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Verpackung, der chemischen Analyse, der Etikettierung.
Zölle und Steuern
Die Zollabgaben sind abhängig von Weinsorte und dem Ursprung der Weine. Berechnungsgrundlage ist der Rechnungspreis zuzüglich Fracht und Versicherung.
Die Einfuhrumsatzsteuer beträgt 19 Prozent. In Deutschland wird auf Wein keine Verbrauchssteuer erhoben. Anders dagegen beim Schaumwein und Zwischenerzeugnissen.