Spielhallenbetrieb und Spielgeräte - Die wichtigsten Fragen

Wer benötigt eine Erlaubnis für das Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten nach § 33c GewO?

Der Aufsteller bzw. der Betreiber der Spielgeräte benötigt eine persönliche Erlaubnis, die nicht übertragbar ist. Bei Personengesellschaften (GbR, OHG) ist für jeden Gesellschafter eine eigene Erlaubnis erforderlich. Bei juristischen Personen (GmbH, UG) beantragt die juristische Person die Erlaubnis, wobei die Unterlagen für die Zuverlässigkeitsprüfung von jedem Geschäftsführer einzureichen sind.

Wann bin ich Aufsteller eines Spielgerätes?

Aufsteller und damit erlaubnispflichtig ist, wer als Unternehmer oder Mitunternehmer gewerbsmäßig Spielgeräte aufstellt sowie zumindest anteilmäßig Gewinn und Verlust der Spielgeräte trägt.
Das bloße Aufstellen im Sinne der räumlichen Positionierung der Spielgeräte ist hingegen nicht erlaubnispflichtig, sondern erst der beabsichtigte Betrieb der positionierten Spielgeräte. Erlaubnispflichtiger Aufsteller ist derjenige, der für das Gerät das Unternehmerrisiko trägt. Besitz an den Aufstellungsräumen oder Eigentum am Gerät sind nicht notwendig. Eine bloße Umsatzbeteiligung begründet keine Mitunternehmerposition.
Wichtig für Gastwirte: Wenn ein Gastwirt gegen Gewinnbeteiligung dem Aufsteller die Aufstellung von Spielgeräten gestattet, die dieser vom Eigentümer der Geräte gemietet hat, erfüllt lediglich der Aufsteller das Merkmal „aufstellen“ im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO. Zum Mitaufsteller wird der Gastwirt erst dann, wenn er nicht nur am Gewinn beteiligt wird, sondern darüber hinaus auch am Risiko, also z.B. an den Investitions-, Reparatur- oder Mietkosten. Im Falle der Mitunternehmer- bzw. Mitaufstellerschaft sind beide erlaubnispflichtig.

Was ist ein „Spielgerät“ im Sinne der gesetzlichen Vorschrift?

Ein Spielgerät im Sinne des §33 c GewO liegt immer dann vor, wenn das Gerät mit einer technischen Vorrichtung ausgestattet ist, die als "zweite Kraft" einen eigenständigen (selbstwirkenden) und für den Spielausgang ausschlaggebenden Einfluss auf den Spielerfolg ausübt. Der Spieler kann in diesem Fall den Spielablauf durch eigene Handlungen nicht unmittelbar bestimmen. Der Spielerfolg wird durch eine selbstwirkende, besonders konstruierte Vorrichtung entscheidend beeinflusst. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um einen Geldgewinn oder um einen Warengewinn handelt.

Welche Anforderungen stellt der Gesetzgeber an die Beschaffenheit des Spielgerätes?

Die Spielgeräte müssen von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen sein, wobei die Zulassung vom Hersteller beantragt werden muss.

Wo muss ich als Gewerbetreibender die Erlaubnis beantragen?

Zuständig für die Erlaubniserteilung ist das jeweilige Ordnungsamt.
Wer die Aufstellung von Automaten als selbstständiges Gewerbe betreibt, muss die Erlaubnis bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung beantragen.

Welche Unterlagen werden für den Antrag benötigt?

  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Nachweis der unternehmerischen Rechtsform (Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrages)
  • Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (nicht älter als 3 Monate)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (nicht älter als 3 Monate)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts (nicht älter als 3 Monate)
  • Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis und im Insolvenzregister
  • Teilnahmebescheinigung einer IHK-Unterrichtung sowie über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution (Hier finden Sie weitere Informationen)
Beachten Sie, dass die genannten Unterlagen nur eine Orientierung darstellen. Bitte setzen Sie sich vor Beantragung mit Ihrer örtlich zuständigen Erlaubnisbehörde in Verbindung.

Welche Pflichten kommen auf den Spieleveranstalter zu?

Aus § 6 Spieleverordnung (SpielV) ergeben sich folgende Pflichten, die bei der Aufstellung zu beachten sind:
  • Es sind nur Geld- oder Warenspielgeräte aufzustellen, an denen das Zulassungszeichen deutlich sichtbar angebracht ist
  • Spielregeln und den Gewinnplan sind deutlich sichtbar anzubringen
  • Gegenstände, die nicht als Gewinne ausgesetzt sind, dürfen nicht so aufgestellt sein, dass sie dem Spieler als Gewinne erscheinen können
  • Lebende Tiere dürfen nicht als Gewinn ausgesetzt werden
  • Am Geldspielgerät sind deutlich sichtbare Warnhinweise anzubringen, die sich auf das übermäßige Spielen und auf den Jugendschutz beziehen sowie Hinweise auf Beratungsmöglichkeiten bei pathologischem Spielverhalten
  • Der Aufsteller hat in einer Spielhalle Informationsmaterial über Risiken des übermäßigen Spielens sichtbar auszulegen
  • Einhaltung des Jugendschutzes

Können Automaten überall aufgestellt werden?

Nein, Geldspielgeräte dürfen nur in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben, Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher aufgestellt werden.
Ein Warenspielgerät darf nur in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben (mit Ausnahme von Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben), in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher oder auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden.

Benötigt der Unternehmer einen Sachkundenachweis?

Ja, seit dem 1. September 2013 hat jeder Automatenaufsteller sowie die mit der Aufstellung betrauten Angestellten einen IHK-Unterrichtungsnachweis vorzulegen. Die Unterrichtung führt die IHK Frankfurt durch.

Für nähere Informationen zu Grundsatzfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Harald KreisTel. 069 2197 1334 oder E-Mail: h.kreis@frankfurt-main.ihk.de .

Für Fragen rund um die Unterrichtungsabwicklung (Termine, Kosten, usw.) wenden Sie sich bitte an Frau Sabrina MüllerTel. 069 2197 1646 oder E-Mail: s.mueller2@frankfurt-main.ihk.de

Was ist ein Sozialkonzept?

Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen sind verpflichtet, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck haben sie ein Sozialkonzept zu entwickeln, ihr Personal zu schulen und die „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ zu erfüllen. Im Sozialkonzept ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen. Mehr Informationen zum Sozialkonzept.

Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit, § 33d GewO

Zu den Spielen mit Gewinnmöglichkeiten, die nicht unter § 33c GewO fallen, gehören Geschicklichkeitsspiele ohne technische Spieleinrichtung, bei denen der Spieler den Spielablauf durch eigene Handlung unmittelbar bestimmen kann.

Warum wird eine Bescheinigung des Bundeskriminalamtes benötigt?

Es wird für diese Art von Spielen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangt. Das Bundeskriminalamt prüft in diesem Zusammenhang, ob es sich beim beabsichtigten Spiel um ein zulässiges Geschicklichkeitsspiel im Sinne von § 33d GewO oder ein unerlaubtes Glücksspiel handelt.
Ein Geschicklichkeitsspiel ist gegeben, wenn nach den Spieleinrichtungen und Spielregeln der Durchschnitt der Betroffenen, denen das Spiel eröffnet ist, es mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Hand hat, durch Geschicklichkeit den Ausgang des Spiels zu bestimmen. Das unerlaubte Glücksspiel ist hingegen dadurch geprägt, dass der Spielerfolg allein oder überwiegend vom Zufall abhängt.

Welche Unterlagen werden in der Regel bei Antragstellung benötigt?

  • Entsprechender Antrag der zuständigen Behörde
  • Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (nicht älter als 3 Monate)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (nicht älter als 3 Monate)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts (nicht älter als 3 Monate)
  • Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis und im Insolvenzregister
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamtes, § 33d Abs. 2 GewO
Beachten Sie bitte, dass die genannten Unterlagen nur eine Orientierung darstellen. Bitte setzen Sie sich vor Beantragung mit Ihrer örtlich zuständigen Erlaubnisbehörde in Verbindung.

Können die Spiele überall veranstaltet werden?

Nein, denn § 4 SpielV sieht vor, dass Spiele, bei denen der Gewinn in Geld besteht, nur in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen stattzufinden haben, wobei höchstens drei andere Spiele veranstaltet werden dürfen. Beim Warengewinn darf gemäß § 5 SpielV das Spiel nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten (als Reisegewerbe) oder in Gaststätten veranstaltet werden. Unzulässig ist die Veranstaltung in Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben oder in Einrichtungen, die überwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden.

Welche Pflichten kommen unter anderem auf den Veranstalter zu?

  • Spielregeln und den Gewinnplan sind deutlich sichtbar anzubringen
  • Gegenstände, die nicht als Gewinne ausgesetzt sind, dürfen nicht so aufgestellt sein, dass sie dem Spieler als Gewinne erscheinen können
  • Lebende Tiere dürfen nicht als Gewinn ausgesetzt werden
  • Die Unbedenklichkeitsbescheinigung oder den Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie den Erlaubnisbescheid sind ggf.  zur Einsichtnahme bereithalten
  • Einhaltung des Jugendschutzes
Hinweis: Diese Informationen sollen nur erste Hinweise geben und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.