Derzeit werden E-Mails verschickt mit dem Inhalt, dass eine Übermittlungsform für den Jahresabschluss bestimmt werden soll. Die Versandadresse lautet „info@wiesbaden.ihk.de“. Sie sieht auf den ersten Blick echt aus, enthält aber vermutlich ein sogenanntes „stilles Leerzeichen“. Die Empfänger sollen mitteilen, wie sie künftig ihren Jahresabschluss einreichen wollen. Dabei wird eine Frist für die Mitteilung gesetzt und damit gedroht, dass bei Fristüberschreitung der Unternehmensstatus im Register eingeschränkt werden kann. Bitte reagieren Sie auf diese Mail nicht und löschen Sie sie umgehend.
Nr. 15772

Spielgeräteaufsteller

Aufsteller von Spielgeräten benötigen gemäß § 33c der Gewerbeordnung für die Erlaubnis der zuständigen Behörde seit 1. September 2013 den Nachweis einer IHK-Unterrichtung.

Das Veranstalten von Spielen mit Gewinnmöglichkeit ist ein erlaubnispflichtiges Gewerbe - ohne behördliche Erlaubnis stellt das Veranstalten von Spielen eine Ordnungswidrigkeit dar. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen dem Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§ 33c GewO) und anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d GewO).

Glücksspielautomaten © AdobeStock - Tomasz Zajda

Geldspielgeräte in der Gastronomie: Ab 1. Juli 2021 Pflicht zur Teilnahme am Spielersperrsystem