Was ändert sich 2025?

Wie in jedem neuen Jahr gibt es einige Änderungen, die bereits zum Jahresbeginn in Kraft treten oder zum Jahreswechsel bereits berücksichtigt werden sollten. Im folgenden Artikel werden Ihnen einige ausgewählte Themen im Überblick dargestellt.

Anhebung des Mindestlohns

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro brutto (2024 waren es 12,41 Euro brutto). Die Mindestlohnkommission hatte zuletzt am 26. Juni 2023 ihren Beschluss zur Anpassung des Mindestlohns für die Zeit ab 1. Januar 2024 gefasst. Alle zwei Jahre überprüft die Mindestlohnkommission die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns und beschließt über die Erforderlichkeit von weiteren Anpassungen.
Mit der Anhebung des Mindestlohns steigt für entgeltgeringfügige Beschäftigungen (Minijobs) zum 1. Januar 2025 die Verdienstgrenze auf 556 Euro pro Monat. Das entspricht 6.672 Euro pro Jahr.
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Sozialversicherungsrechengrößen 2025

Die Bemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung steigen wiederholt zu 2025. Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung von freiwillig versicherten Mitgliedern in der Krankenversicherung beträgt 5.512,50 Euro im Monat (2024 waren es 5.175 Euro im Monat). Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 73.800 Euro (2024 waren es 69.300 Euro). Die bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt für 2025 8.050 Euro im Monat (2024 waren es 7.550 Euro in den alten Bundesländern).
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Neue Anforderungen nach der EU-Entgelttransparenzrichtlinie

Die Mitgliedstaaten müssen die EU-Richtlinie bis zum 7. Juni 2026 in nationales Recht umsetzen. Die Richtlinie, die bereits am 26. Juni 2023 in Kraft getreten ist, zielt darauf ab Lohnungleichheiten zwischen Männern und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit zu beseitigen. Unternehmen mit mehr als 100 Arbeitnehmern sollten sich bereits in 2025 auf die neuen Anforderungen vorbereiten. Die Maßnahmen umfassen die Prüfung der Entgeltstrukturen und ggf. deren Anpassung sowie die Vorbereitung der Informations- und Berichtspflichten zu den Entgeltstrukturen. Die genauen Maßnahmen muss der Gesetzgeber noch im nationalen Recht beschreiben und somit das bereits bestehende Entgelttransparenzgesetz überarbeiten.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Auswirkungen des Selbstbestimmungsgesetzes auf Arbeitgeber (SBGG)

Das am 1. November 2024 in Kraft getretene Selbstbestimmungsgesetz ermöglicht es Menschen, ihren Geschlechtseintrag und Vornamen durch einfache Erklärung beim Standesamt zu ändern. Das bedeutet für Arbeitgeber, dass sie auf Anfrage eines (auch ausgeschiedenen) Mitarbeiters Dokumente wie Arbeitsverträge und Zeugnisse mit den geänderten Daten neu ausstellen müssen. Zudem können sich Geschlechtsänderungen auch auf Quotenregelungen in Gremien (z.B. Betriebsrat) auswirken.

Formerleichterungen im Zuge des Bürokratieentlastungsgesetzes IV (BEG IV)

  1. Die wesentlichen Arbeitsbedingungen im Sinne des § 2 NachwG können ab 1. Januar 2025 unter bestimmten Voraussetzungen in Textform (z.B. per E-Mail) abgefasst und elektronisch an den Arbeitnehmer übermittelt werden. Das bedeutet, dass Arbeitgeber Arbeitsverträge künftig per E-Mail abschließen können. Ausnahmen gelten für bestimmte Wirtschaftsbereiche nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, wie z.B. im Gaststättengewerbe. Zudem bedürfen Befristungsklauseln auch künftig der Schriftform, eine Ausnahme hiervon bildet wiederum die Altersbefristung.
  2. Sowohl eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, wonach das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze durch den Arbeitnehmer automatisch endet (sog. Altersbefristung gem. § 41 SGB VI), als auch das mögliche Hinausschieben der vereinbarten Altersgrenze sind ab 1. Januar 2025 in Textform möglich.
  3. Der Anspruch auf Elternzeit (Elternzeitantrag nach § 16 BEEG) und der Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit (Teilzeitbegehren nach § 15 Abs. 7 BEEG) können ab 1. Mai 2025 in Textform geltend gemacht werden. Im Gegenzug können Arbeitgeber eine etwaige Ablehnung eines Teilzeit-Antrags in der Elternzeit ebenfalls in Textform ablehnen.
  4. Ab dem 1. Januar 2025 können Arbeitgeber entsprechende aushangpflichtige Gesetze (z.B. ArbZG, JArbSchG) über die im Betrieb übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung stellen.
  5. Künftig können Arbeitgeber Arbeitszeugnisse mit Einwilligung des Arbeitnehmers in elektronischer Form (= qualifizierte elektronische Signatur) erteilen.
  6. Das Schriftformerfordernis für Gewerberaum-Mietverträge wird gestrichen. § 550 BGB ist nunmehr mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr nicht in Textform geschlossen wird, für unbestimmte Zeit gilt. Auf Mietverhältnisse gemäß § 578 BGB, die vor dem 1. Januar 2025 entstanden sind, ist § 578 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Fassung bis einschließlich 1. Januar 2026 weiter anzuwenden.
  7. Die steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungspflichten für Buchungsbelege und Rechnungen wurden verkürzt. Sofern die bisherigen zehnjährigen Aufbewahrungsfristen am 31. Dezember 2024 noch nicht abgelaufen sind, betragen die Aufbewahrungsfristen nur noch acht Jahre.
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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ab 28. Juni 2025

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz legt die technischen Anforderungen für die Barrierefreiheit sowie die barrierefreien Informationspflichten bestimmter Produkte und Dienstleistungen einheitlich fest, die nach Inkrafttreten des Gesetzes in den Verkehr gebracht werden. Unter bestimmten Voraussetzungen sind hierbei Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten von den Regelungen ausgenommen. Die Kontrolle der Standards wird durch die Marktüberwachungsbehörden sichergestellt. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) unterstützt hierbei bei der Koordinierung sowie der Kommunikation mit der Europäischen Kommission und den übrigen EU-Mitgliedstaaten.
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Auswirkungen der Produktsicherheitsverordnung und der Produkthaftungsrichtlinie

Die Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988, die bereits ab 13. Dezember 2024 anwendbar ist, brachte einige wichtige Änderungen im Verbraucherschutz für in den Verkehr gebrachte Produkte auf dem EU-Markt mit sich, dessen Auswirkungen auch weiterhin Unternehmen in 2025 beschäftigen werden. Nicht zuletzt hat die EU-Produkthaftungsrichtlinie 2024/2853, die ebenfalls am 8. Dezember 2024 in Kraft trat, Auswirkungen auf die Unternehmen. Der nationale Gesetzgeber hat hier jedoch noch zwei Jahre Zeit, um diese Richtlinie umzusetzen und das bestehende Produkthaftungsgesetz anzupassen. Ziel der neuen Produkthaftungsrichtlinie ist es unter anderem, dass es den Verbrauchern, die von fehlerhaften Produkten betroffen sind, den Zugang zu Entschädigungen erleichtern sollen. Ebenso sollen wachsende Entwicklungen im E-Commerce und neuen Technologien, insbesondere Software und KI, berücksichtigt werden.
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Kassensysteme mit tSE

Unternehmen müssen ihre elektronischen Kassensysteme mit tSE künftig ihrem Finanzamt melden. Seit 2019 ist die Meldepflicht ausgesetzt, da es kein Verfahren gab. Zum 1. Januar 2025 steht das elektronische Meldeverfahren über „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle zur Verfügung. Ab dem 1. Juli 2025 müssen neu angeschafften Systeme innerhalb eines Monats gemeldet werden. Für bereits bestehende gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2025. Weitere Einzelheiten regelt das BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024.
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E-Rechnung

Die verpflichtende E-Rechnung wird zum 1. Januar 2025 für steuerbare und steuerpflichtige inländische B2B-Umsätze eingeführt. Ab 1. Januar 2025 müssen grundsätzlich alle Unternehmen (auch Kleinunternehmer) sicherstellen, E-Rechnungen empfangen zu können. Von der Ausstellungspflicht von E-Rechnungen sind Kleinunternehmer ausgenommen. Für die Ausstellung von E-Rechnungen gibt es verschiedene Übergangsfristen.
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Modernisierung des Postrechts

Am 1. Januar 2025 treten eine Reihe von Vorschriften zur Änderung von Zustellungs- und Bekanntgabefiktionen in Kraft, die im Rahmen der Postrechtsnovelle (Postrechtsmodernisierungsgesetzes, PostModG) am 13. Juni 2024 vom Bundestag beschlossen und am 5. Juli 2024 vom Bundesrat gebilligt worden sind (siehe hierzu DIP - Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz - PostModG)).
Dazu gehören u. a. folgende:

Fiktion der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts (= Änderung v. § 41 Abs. 2 VwVfG und § 122 Abs. 2 AO):
Verwaltungsakte gelten künftig nicht mehr drei, sondern vier Tage nach Aufgabe zur Post (schriftliche VAe) oder nach Absenden (elektronische VAe) als bekanntgegeben.

Fiktion der Zustellung mittels Einschreiben (= Änderung v. § 4 Abs. 2 VwZG):
Dokumente, die mittels Einschreiben versendet werden, gelten ebenfalls nicht mehr nach drei, sondern erst nach vier Tagen als zugestellt.

Fiktion bei formloser Mitteilung durch das Zivilgericht (= Änderung von § 270 ZPO):
Per Post versandte Schriftsätze und Erklärungen der Parteien, die keine Sachanträge enthalten (= formlose Mitteilungen), gelten künftig ebenfalls erst vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugegangen.

Zustellungsfiktion im Insolvenzverfahren (= Änderung v. § 8 Abs. 2 InsO):
Auch im Insolvenzverfahren gelten Schriftstücke künftig nicht mehr drei, sondern vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt.
Die Bekanntgabe- und Zustellungsfiktionen haben im Rechtsverkehr eine nicht unerhebliche Bedeutung, da sie oft den Beginn von Rechtsbehelfsfristen - z. B. für Widerspruch und Klage - markieren.
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Das neue Datengesetz – Data Act

Der Data Act ist eine europäische Verordnung, welche bereits in Kraft getreten und nach einer zwanzigmonatigen Umsetzungsfrist ab dem 12. September 2025 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten anwendbar ist.
Der Data Act verfolgt das Ziel, dass vielen Akteuren mehr nicht-personenbezogene Daten (Maschinendaten, Industriedaten) für eine innovative Nutzung zur Verfügung stehen sollen – und nicht nur einzelne, große Unternehmen die alleinige Kontrolle über diese Daten ausüben.
Dabei sieht der Data Act konkret vor, dass künftig der Nutzer (wie der Eigentümer, Mieter oder Leasingnehmer eines digitalen oder vernetzten Produkts) darüber entscheiden kann, wie mit Daten umgegangen werden soll, an deren Entstehung er mitgewirkt hat. Nutzer können dabei Unternehmer oder Verbraucher sein.
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Sachbezugswerte 2025

Mit BMF-Schreiben vom 10. Dezember 2024 wurden die neuen Sachbezugswerte veröffentlicht. Damit wird der Monatswert für Verpflegung ab dem 1. Januar 2025 auf 333 Euro steigen. Für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten an Arbeitnehmer sind ab diesem Zeitpunkt für ein Frühstück 2,30 Euro und für ein Mittag- oder Abendessen 4,40 Euro anzusetzen. Der Monatswert für Unterkunft und Miete beträgt ab dem 1. Januar 2025 282 Euro. Die neuen Sachbezugswerte 2025 können bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2025 angewendet werden.
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Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums

Durch das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums wurde die rückwirkende Anhebung des Grundfreibetrags auf 11.784 Euro und des Kinderfreibetrags auf 6.612 Euro zum 1. Januar 2024 beschlossen.

Kleinunternehmer

Ab dem 1. Januar 2025 gilt für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung eine Umsatzschwelle von 25.000 Euro (bislang 22.000 Euro) für das vergangene und eine Umsatzschwelle von100.000 Euro (bislang 50.000 Euro) für das laufende Kalenderjahr. Zudem gelten durch im Jahressteuergesetz enthaltene umfassende Änderungen Umsätze bei Nutzung der Kleinunternehmerregelung als umsatzsteuerfreie Umsätze, anstelle der bisherigen Regelung, dass die Umsatzsteuer nicht erhoben wird. Darüber hinaus konnten bislang nur im Inland ansässige Unternehmen die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG im Inland in Anspruch nehmen. Die Neuregelung ermöglicht es nun auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmen, die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anzuwenden.
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Grundsteuer

Die Reform der Grundsteuer tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Das Bundesverfassungsgericht hatte die alten Einheitswerte als verfassungswidrig eingestuft. Baden-Württemberg hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, vom Bundesgesetz abzuweichen und ermittelt die Grundsteuer künftig nach dem modifizierten Bodenwertmodell.
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Reform der Steuerfreiheit von Bildungsleistungen

Der ­Anwendungsbereich umfasst künftig Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung und berufliche Umschulung. Das Bescheinigungsverfahren bleibt erhalten. Neu geregelt wird eine Steuerbefreiung für Privatlehrer, die lediglich Schul- und Hochschulunterricht erbringen. Die Regelung gilt nur für natürliche Personen. Im Rahmen von Subunternehmerstrukturen gilt § 4 Nr. 21 lit. b) bb) UStG unverändert fort, das heißt, dass die unterrichtende Einrichtung eine Bescheinigung benötigt.

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Jahressteuergesetz 2024

Am 22. November 2024 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2024 in der am 18. Oktober 2024 durch den Bundestag beschlossenen Fassung zugestimmt. Damit treten zahlreiche Änderungen von Steuergesetzen in Kraft.
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Steuerfortentwicklungsgesetz

Das Steuerfortentwicklungsgesetz wurde im Eilverfahren am 19./20. Dezember 2024 von Bundestag und Bundesrat in „abgespeckter Form“ verabschiedet. Einzige Bestandteile des Gesetzes sind nun die Anhebung von Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld sowie die Rechtsverschiebung der übrigen Tarifeckwerte der Einkommensteuer für die Jahre 2025 und 2026.
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Stand: Januar 2025