Recht und Steuern

e-Rechnungen bei inländischen B2B-Umsätzen

Derzeit wird an der Einführung einer obligatorischen E-Rechnungspflicht im zwischenunternehmerischen Verkehr (B2B) gearbeitet. Am 17. November 2023 hat der Bundestag das Wachstumschancengesetz beschlossen.
Aktuelles: In welchem Format muss eine elektronische Rechnung künftig ausgestellt werden? Sind hybride Formate zulässig? Wie sieht es mit dem elektronischen Datenaustausch per EDIFACT aus? Noch bevor das Wachstumschancengesetz und damit die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung überhaupt verabschiedet ist, gibt das Bundesministerium der Finanzen erste Hinweise. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Hintergrund

Bislang können Rechnungen als Papierrechnungen ausgestellt werden. Willigt der Rechnungsempfänger ein, darf der Leistende die Rechnung auch elektronisch versenden. Verpflichtend ist die elektronische Ausstellung von Rechnungen derzeit aber nur für öffentliche Aufträge.

Kernpunkte des Gesetzentwurfes

  • Die verpflichtende Ausstellung von E-Rechnungen soll sich auf inländische B2B-Umsätze beschränken, die zwischen im Inland ansässigen Unternehmen ausgetauscht werden.
  • Es soll eine Anpassung der Definition der eRechnung erfolgen. Sie soll sich an den Begriff anlehnen, der auf der EU-Norm CEN 16931 basiert (Richtlinie 2014/55/EU vom 16. April 2014).
  • Papierrechnungen und elektronische Rechnungen, die nicht die Anforderungen an die neue eRechnung erfüllen, sollen unter den neuen Begriff „sonstige Rechnung“ fallen.
  • Der Vorrang der Papierrechnung in § 14 Abs. 1 Satz 7 UStG soll gestrichen werden.
  • Es soll einen Neustrukturierung der Rechnungsausstellungsverpflichtung in § 14 Abs. 2 UStG geben, um zukünftig B2B-Rechnungen beschreiben zu können.
Weitere Informationen zum rechtlichen Rahmen hält die DIHK auf ihrer Homepage bereit.

Ausnahmen

Nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfreie Umsätze sollen nach aktuellem Stand nicht unter die E-Rechnungspflicht fallen. Auch für Kleinbetragsrechnungen (d.h. solche bis 250 € brutto) und für Fahrausweise kann eine sonstige Rechnung ausgestellt werden.

e-Rechnungsformate

Zur Sachverständigen-Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 6. November 2023 haben die Fraktionen der Ampelparteien einen Antrag ins Gesetzgebungsverfahren zum Wachstumschancengesetz (WtcG) vorgelegt. Neben elektronischen Rechnungen (eRechnungen), die der europäischen CEN-Norm EN 16931 entsprechen, sollen auch davon abweichende strukturierte Datenformate verwendet werden dürfen. Voraussetzung ist, dass sich die beiden Vertragspartner auf das abweichende strukturierte Datenformat geeinigt haben und das Format die richtige und vollständige Weitergabe der erforderlichen Angaben an das künftige Meldesystem ermöglicht. Entsprechend der Begründung zum Änderungsantrag müssen dazu die Daten aus dem verwendeten Format so "extrahiert werden können, dass das Ergebnis der CEN-Norm EN 16931 entspricht oder mit dieser kompatibel ist".
Auch wenn etablierte Verfahren, wie beispielsweise EDIFACT oder insgesamt EDI (= Electronic Data Interchange), demnach dauerhaft zur künftig verpflichtenden elektronischen Rechnungsstellung genutzt werden können, wird auf die Unternehmen Anpassungsbedarf zukommen. Wie umfangreich dieser sein wird, wird sich voraussichtlich erst ergeben, wenn die Überlegungen der Finanzverwaltung zum künftigen Meldeverfahren weiter fortgeschritten sind. Mit der Änderung wird jedoch verhindert, dass in den Unternehmen teilweise seit vielen Jahren erfolgreich angewendete Verfahren ab 2028 komplett ersetzt werden müssen.

Änderung bei Ausstellungspflicht

Im Rahmen der Beratung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages gab es kurzfristig noch Änderungen – jedoch nur bei der Ausstellungspflicht. Die Übergangsregelung in § 27 Abs. 39 UStG-E sieht nunmehr vor, dass Unternehmen, deren Gesamtumsatz im Vorjahr 800.000 Euro überschritten hat, ab dem 1. Januar 2027 zur Ausstellung von eRechnungen verpflichtet sind. Ab dem 1. Januar 2028 müssen dann alle Unternehmen an ihre unternehmerischen Kunden eRechnungen stellen. Bei der Empfangspflicht hat sich nichts geändert. Demnach soll ab dem 1. Januar 2025 die Entgegennahme von eRechnungen für alle inländischen Unternehmer verpflichtend sein. Wenn der leistende Unternehmer eine eRechnung ausstellt, muss der Rechnungsempfänger diese auch entgegennehmen. Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages bittet die Bundesregierung in einer Protokollerklärung, bis zum 31.Dezmeber 2024 ein kostenloses Angebot zur Rechnungserstellung sowie zum Ansehen von elektronischen Rechnungen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere letzteres ist wesentliche Voraussetzung für eine möglichst reibungslose Anwendung in 2025.

Fazit

Es sind alle Unternehmen jeglicher Größe betroffen. Wegen der anvisierten Einführung zum 1. Januar 2025 (mit Übergangsfristen) sollten sich alle mit dem Thema E-Rechnung befassen. Denn es gilt, rechtzeitig E-Rechnungssysteme und Software gegebenenfalls aufzurüsten bzw. umzustellen.
Stand: November 2023