Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg
Stand: Dezember 2024
Seit 1. Juli 2022 haben Eigentümer eines Grundstücks in Baden-Württemberg zum Zwecke der Neubewertung für ihre Grundstücke eine Steuererklärung (Feststellungserklärung) elektronisch via ELSTER abzugeben. Das Ministerium für Finanzen hat eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung herausgegeben. Die Abgabefrist für die Grundsteuer B wurde verlängert und endete am 31. Januar 2023, dem sich eine Kulanzfrist anschloss. Nunmehr haben die Finanzämter Schätzungsankündigungen versandt.
Weitere Informationen des Landes sind unter anderem auf der Zentralen Informationsplattform und Service BW zu finden. Daneben ist ein FAQ- Katalog des Finanzministeriums veröffentlicht. Ferner hat die mit der Umsetzung der Reform beauftragte Oberfinanzdirektion Karlsruhe ein Merkblatt „Neue Grundsteuer – Informationen der Finanzverwaltung“ veröffentlicht.
Die von den Finanzämtern versendeten Grundsteuerwertbescheide und -messbescheide sind die Grundlage für die spätere Festsetzung der Grundsteuer durch die Gemeinde. Die Bescheide sollten auf inhaltliche Fehler überprüft werden. Hiergegen kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch beim Finanzamt eingelegt werden. Zudem gibt es bereits erste Musterklagen gegen die Landesgrundsteuer Baden-Württemberg. Wegen der Einzelheiten und der Aktenzeichen der Musterverfahren wird auf die Seite der Steuerberaterkammer Stuttgart “Umsetzung Grundsteuerreform 2022” hingewiesen.
Hintergrund zur Reform der Grundsteuer
Die Reform der Grundsteuer wurde aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018 notwendig. Demnach ist die bisherige Einheitsbewertung nicht mehr verfassungskonform. Ende 2019 wurde auf Bundesebene das Grundsteuerreformgesetz verabschiedet. Das Grundgesetz gibt den Ländern über eine Öffnungsklausel die Möglichkeit, vom Bundesgesetz abzuweichen, eigene Grundsteuermodelle zu entwickeln und umzusetzen. Baden-Württemberg hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und ein eigenes Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) verabschiedet.
In Baden-Württemberg wird die Grundsteuer damit künftig nach dem modifizierten Bodenwertmodell ermittelt. Es löst die bisherige Einheitsbewertung ab. Die Neuregelung greift für die Grundsteuererhebung ab dem Jahr 2025. Das neue Gesetz basiert im Wesentlichen auf zwei Kriterien: der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert. Die Steuerermittlung folgt dabei dem bisher bekannten dreistufigen Grundschema: Zunächst erfolgt eine Bewertung, anschließend wird das Bewertungsergebnis mit einer Steuermesszahl multipliziert. Zuletzt wird dann auf das daraus resultierende Produkt der individuelle Hebesatz der Gemeinde angewendet.
- Für die Grundsteuer A wird für die Bewertung ein sogenanntes Ertragswertverfahren angewandt. Die Regelungen im LGrStG sind an die Regelungen des Bundesgesetzes angelehnt.
- Für die Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke) wird eine Bewertung nach dem modifizierten Bodenwertmodell erfolgen. Für die Bewertung werden (nur) die Grundstücksgröße und der Bodenrichtwert benötigt. Die Bodenrichtwerte werden von den Gutachterausschüssen vor Ort ermittelt und im Portal BORIS-BW sukzessive veröffentlicht. Die fehler- und streitanfällige Berücksichtigung der Gebäude spielt bei der Bewertung keine Rolle.
Um eine Neubewertung rechtzeitig bis zur Geltung des Gesetzes ab 2025 abzuschließen, wird der Hauptfeststellungszeitpunkt für die Wertverhältnisse auf den 1. Januar 2022 festgelegt. Für die Umsetzung des neuen Landesgrundsteuergesetzes ist eine umfassende Neubewertung aller Grundstücke notwendig. Die Festsetzung des Hebesatzes und Erhebung der Steuer erfolgt durch die Kommunen vor Ort, in denen sich der jeweilige Grundbesitz befindet.
Seit dem 9. September 2024 veröffentlicht das Landesfinanzministerium ein Transparenzregister zu den Hebesätzen für die neue Landesgrundsteuer. Das Register zeigt, wie hoch der Hebesatz von einer bestimmten Kommune festgesetzt werden müsste, um aufkommensneutral zu sein. Dieser gilt nur für die Grundsteuer B. Die Angaben im Transparenzregister sind unverbindlich, können aber den kommunalen Entscheidungsträgern als Anhaltspunkt für ein stabiles Grundsteueraufkommen dienen.