Steuerfortentwicklungsgesetz verabschiedet - (lohn-)steuerliche Folgen
Das Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) wurde im Eilverfahren am 19./20. Dezember 2024 von Bundestag und Bundesrat in "abgespeckter Form" verabschiedet.
Einzige Bestandteile des Gesetzes (Link zum Bundesgesetzblatt) sind nun die Anhebung von Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld sowie die Rechtsverschiebung der übrigen Tarifeckwerte der Einkommensteuer jeweils für die Jahre 2025 und 2026:
- Der Grundfreibetrag wird für das Jahr 2025 auf 12.096 Euro angehoben. Für das Jahr 2026 soll der Grundfreibetrag bei 12.348 Euro liegen.
- Die Tarifeckwerte der Einkommensteuer für das Jahr 2025 werden bis auf den sog. "Reichensteuersatz" um 2,6 % nach rechts verschoben. Der Spitzensteuersatz für das Jahr 2025 wird ab einem Einkommen von 68.481 Euro greifen. Im Jahr 2026 wird der Spitzensteuersatz ab einem Einkommen von 69.879 Euro einsetzen, die Verschiebung beträgt dann 2,0 %.
- Analog werden die Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag angehoben. Zusammen veranlagte Ehegatten oder Lebenspartner zahlen ab 2025 erst ab einer Einkommensteuer von 39.900 Euro (bisher 36.260 Euro) einen Solidaritätszuschlag. Für Einzelveranlagte gilt ein Mindestbetrag von 19.450 Euro (bisher 18.130 Euro).
- Das Kindergeld für das Jahr 2025 wird von 250 Euro auf 255 Euro angehoben und für das Jahr 2026 auf 259 Euro.
- Der Kinderfreibetrages wird 2025 auf 9.600 Euro (2026: 9.756 Euro) angehoben.
- Der Kindersofortzuschlag für Familien mit geringem Einkommen steigt ab Januar 2025 um fünf Euro auf 25 Euro monatlich.
Das Gesetz führt zu Steuermindereinnahmen von jährlich 13,7 Mrd. Euro. Hiervon hat der Bund rund 6 Mrd. Euro zu tragen. Auf die Länder entfallen 5,5 Mrd. Euro und auf die Kommunen rund 2 Mrd. Euro.
Hinweis zur Lohnsteuer
Der durch das Steuerfortentwicklungsgesetz angepasste Einkommensteuertarif 2025 muss zeitnah in einen Programmablaufplan (PAP) für die Entgeltabrechnung überführt werden. Unter weitere Informationen finden Sie den finalen PAP. Die neuen PAP sollen spätestens ab dem 1. März 2025 angewendet werden. Für die Monate Januar und Februar ergibt sich somit Korrekturbedarf beim Lohnsteuerabzug, der durch Neuberechnung für diese Monate, durch eine Differenzberechnung oder eine zukünftige Erstattung bei der Berechnung der Lohnsteuer eines zukünftig fälligen sonstigen Bezuges zu lösen ist.
Stand: Januar 2025