1. Eingeschränkte Sorgfaltspflichten
Zunächst soll der Umfang der Sorgfaltspflichten eingeschränkt werden. Unternehmen wären dann nur dazu verpflichtet, ihre eigenen Geschäftstätigkeiten, jene ihrer Tochterunternehmen sowie die der direkten Geschäftspartner zu überprüfen. Indirekte Geschäftspartner würden erst bei konkreten Hinweisen auf Risiken oder Verstöße in den Blick genommen. Damit nähert sich die CSDDD der Regelung des deutschen LkSG an, das ebenfalls vorsieht, dass sich Unternehmen auf ihre direkten Zulieferer konzentrieren, während eine Ausweitung der Überwachung auf nachgelagerte Stufen erst bei tatsächlichen Verdachtsmomenten vorgeschrieben ist.
2. Keine automatische Vertragsbeendigung
Auch die Pflicht zur Beendigung von Geschäftsbeziehungen soll nach dem neuen Entwurf entfallen. Dies bedeutet, dass Unternehmen bei schwerwiegenden potenziellen Verstößen oder negativen Auswirkungen nicht mehr zwingend dazu verpflichtet sind, Lieferverträge oder Kooperationsabkommen umgehend zu kündigen. Ziel ist es hier, die Stabilität kritischer Lieferketten zu wahren und zugleich einen konstruktiven Dialog mit den Zulieferern zu fördern, bevor drastische Schritte eingeleitet werden.
3. Längere Überwachungsintervalle
Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft die Intervalle, in denen Unternehmen ihre präventiven Maßnahmen und die Wirksamkeit ihres Risikomanagements überprüfen müssen. Bislang war eine jährliche Evaluierung vorgesehen. Nun soll die Überprüfung nur noch alle fünf Jahre oder bei konkretem Anlass erfolgen. Das soll den administrativen Aufwand verringern und den Unternehmen mehr Planungssicherheit geben.
4. Sanktionen und Haftung
Bei der Frage von Sanktionen und Haftung plant die Kommission mehr Flexibilität und Entscheidungsspielraum für die Mitgliedstaaten. So wurde zum Beispiel die bisher vorgesehene spezifische Regelung zur zivilrechtlichen Haftung gestrichen. Künftig können die einzelnen Staaten selbst gestalten, welche Strafen Unternehmen bei Verstößen drohen und wie streng die Durchsetzung in der Praxis ausfällt.
5. Harmonisierung und Zeitplan
Um dennoch eine einheitlichere Anwendung in der gesamten EU zu erreichen, will die Kommission die nationalen Umsetzungen stärker harmonisieren. Dieser Schritt soll divergierende Vorschriften in den Mitgliedstaaten reduzieren.
Zeitlich soll die Umsetzungsfrist der Richtlinie auf Juli 2027 verschoben werden. Zudem sieht der Vorschlag vor, dass große Unternehmen mit über 3.000 Mitarbeitern und einem weltweiten Jahresnettoumsatz von mehr als 900 Millionen Euro die neuen Bestimmungen ab Juli 2028 anwenden müssen, während Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern und einem Umsatz über 450 Millionen Euro erst ab Juli 2029 betroffen sind.
Fazit
Die geplanten Änderungen an der CSDDD verdeutlichen, dass auch auf EU-Ebene die Tendenz besteht, den Verwaltungs- und Prüfungsaufwand für Unternehmen zu reduzieren und die direkte Lieferbeziehung in den Vordergrund zu stellen. Gleichzeitig wird an dem Ziel festgehalten, Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden zu vermeiden oder wirksamer zu bekämpfen. Das LkSG dient hier in vielerlei Hinsicht als Vorbild: Es liefert konkrete Vorgaben zu Risikomanagement und Dokumentation, lässt den Unternehmen allerdings zugleich Spielraum bei der Frage, wie sie im Einzelfall Maßnahmen umsetzen.
Wie genau die Finalisierung der CSDDD aussehen wird, hängt von den anstehenden Verhandlungen im Europäischen Parlament und im Rat ab. Für Unternehmen ist jedoch absehbar, dass sie weiterhin in die Pflicht genommen werden, soziale und ökologische Standards in ihren Lieferketten zu wahren. Der gesenkte bürokratische Aufwand und die angepassten Haftungsregeln dürften dabei zu einer gewissen Erleichterung führen. Gleichwohl ist eine enge Beobachtung der weiteren Entwicklungen ratsam, damit Unternehmen rechtzeitig Compliance-Strukturen schaffen oder anpassen können und sowohl den Anforderungen des LkSG als auch den künftigen Vorgaben der CSDDD gerecht werden.
Stand: 02.05.2025