Allgemeine Informationen zu Arbeitseinsätzen in der EU

Wofür benötige ich die A1-Bescheinigung?

Arbeitgeber sind verpflichtet, für ihre Arbeitnehmer selbst bei kurzfristigen, eintägigen Dienstreisen bzw. Entsendungen ins EU-Ausland oder in einen EFTA-Staat eine A1-Bescheinigung einzuholen. Arbeitnehmer haben diese dann mitzuführen. Die Pflicht gilt gleichermaßen für alle abhängig Beschäftigten einschließlich Führungskräfte und Mitarbeiter aus Behörden sowie auch für Selbstständige.
Die A1-Bescheinigung ist der Nachweis, dass der Arbeitnehmer den deutschen Sozialversicherungsvorschriften unterliegt. Eine doppelte Beitragszahlung wird somit vermieden.

Wo stelle ich den Antrag?

Der Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung ist grundsätzlich bei der Krankenkasse zu stellen, bei der der Arbeitnehmer versichert ist.
Ist der Arbeitnehmer weder gesetzlich krankenversichert noch aufgrund der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit, ist die Deutsche Rentenversicherung für den Antrag zuständig.
Sofern der Arbeitnehmer berufsständisch versorgt ist, ist der Antrag an die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen zu senden.
Für Arbeitnehmer sowie auch für Selbständige muss die Bescheinigung auf elektronischem Wege beantragt werden. Dies geschieht in der Regel über ein entsprechendes systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm.
Alternativ kann der Antrag auch mittels der elektronisch gestützten Ausfüllhilfe SV-Meldeportal für Arbeitgeber gestellt werden. Für die Nutzung des SV-Meldeportals ist eine umfassende Registrierung jedes Nutzers erforderlich, dafür wird ein ELSTER-Organisationszertifikat benötigt. Alternativ ist auch eine Registrierung mit BundID möglich; nähere Information sind unter https://id.bund.de abrufbar.
Nach Absenden des Antrags wird vom SV-Meldeportal ein Antragsnachweis erstellt. Dieser dient als Beleg dafür, dass vor Beginn der Auslandsbeschäftigung bzw. -tätigkeit ein Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung gestellt wurde.
Bei kurzfristigen oder kurzzeitigen (bis zu einer Woche) Dienst- oder Geschäftsreisen kann die A1-Bescheinigung grundsätzlich nachgereicht werden. Es empfiehlt sich jedoch, zumindest einen Nachweis über die Antragstellung für eine A1-Bescheinigung mitzuführen. Zudem ist es wichtig, die nationalen Vorschriften und Bestimmungen der Zielstaaten zu beachten.

Worin besteht der Unterschied zwischen Entsendung und „gewöhnlicher Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten“?

Für die Beantragung der A1-Bescheinigung ist zwischen einer Entsendung und einer Mehrfachbeschäftigung bzw. einer gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten zu unterscheiden, da sich daraus unterschiedliche Zuständigkeiten innerhalb der Sozialversicherung ergeben können:
1. Entsendung: Keine Dauerbescheinigung bei mehrfachen Einsätzen
Für jeden Arbeitseinsatz im Ausland ist die Bescheinigung jeweils neu zu beantragen. Bei mehrfachen kurzen Einsätzen ist keine Dauerbescheinigung vorgesehen.
2. Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten
Übt ein Arbeitnehmer bzw. ein Selbständiger seine gewöhnliche Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aus, unterliegt er nur in einem Land den Rechtsvorschriften der Sozialversicherungspflicht.
Eine gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten liegt vor, wenn ein z. B. in Deutschland beschäftigter Arbeitnehmer regelmäßig zu Arbeitseinsätzen in einen anderen Mitgliedstaat eingesetzt wird. Regelmäßigkeit liegt bereits bei einem Tag im Monat oder fünf Tagen im Quartal vor.
Nur für die Staaten, in denen diese Regelmäßigkeit voraussichtlich beziehungsweise erfahrungsgemäß gegeben ist, kann eine längerfristige A1-Bescheinigung (in der Regel mit einer Gültigkeit bis zu 5 Jahren) beantragt werden. Zudem darf der Arbeitnehmer ausschließlich nur bei einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber beschäftigt sein.
Für die Feststellung der anwendbaren Rechtsvorschriften ist jeweils der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Entsendete seinen Lebensmittelpunkt hat (Wohnstaat).
Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland so ist die DVKA die zuständige Stelle:
GKV-Spitzenverband
Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA)
Postfach 20 04 64
53134 Bonn
Tel.: 0228 9530-446
Fax: 0228 9530-601
mehrfachbeschaeftigung@dvka.de
www.dvka.de
Informationen und Links zur elektronischen Antragstellung finden Sie hier bzw. hier.
Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz im Ausland, ist der jeweils zuständige Träger hier abrufbar.

Quelle: IHK Südlicher Oberrhein
Stand: Februar 2025

Entsendung von Mitarbeitern nach Belgien

Deutsche Unternehmen müssen grenzüberschreitende Arbeitseinsätze ihrer Mitarbeiter bei den belgischen Behörden anmelden.

LIMOSA-Meldepflicht

Ausländische Arbeitnehmer, die vorübergehend in Belgien tätig werden, müssen über das sogenannte „Limosa“-Portal im Voraus bei den belgischen Sozialversicherungsbehörden gemeldet werden. Der Limosa-Meldenachweis ist dem Auftraggeber vorzulegen und vom Mitarbeiter auf der belgischen Baustelle mitzuführen. Verstöße werden mit Strafen belegt. Die Limosa-Meldung erfolgt online.
Limosa ist für Arbeitnehmer deutscher Unternehmen bestimmt, die vorübergehend oder teilzeitlich in Belgien arbeiten.
Die Limosa-Meldepflicht gilt auch für Selbständige, die vorübergehend eine Aktivität in Belgien ausüben.
Ausnahmen von der Meldepflicht (“Wer ist von Limosa befreit?”) gelten unter anderem für qualifizierte Mitarbeiter:
  • Die für die Erstmontage einer Güterlieferung für maximal 8 Tage nach Belgien entsandt werden. Die Ausnahme gilt jedoch nicht für Aktivitäten im Bausektor.
  • Die zu dringenden Wartungs- oder Reparaturarbeiten an Maschinen oder Geräten für maximal fünf Tage pro Monat nach Belgien kommen. Es muss sich dabei um Maschinen oder Geräte handeln, die vom Arbeitgeber an das Unternehmen geliefert wurden, in dem die Reparatur- oder Wartungsarbeiten durchgeführt werden. Die Techniker dürfen nicht länger als 5 Tage pro Monat in Belgien verbleiben.
Als Nachweis für die Sozialversicherungspflicht in Deutschland dient die Bescheinigung A1 der zuständigen Krankenkasse. Diese hat jeder Arbeitnehmer während der gesamten Tätigkeiten auf der Baustelle mit sich führen.

Kontakt für weitere Fragen und Bemerkungen

Bei weiteren Fragen oder Bemerkungen können Sie sich an folgenden Kontakt wenden:
Kontakt (Montag bis Freitag, 7:00 - 20:00 Uhr)
Contact-Center Limosa
Postfach 224
1050 Brüssel
Belgien
Tel. + 32 2 788 51 57
Fax + 32 2 788 51 58
limosa@eranova.fgov.be

Berufsqualifikation - EU-Bescheinigung

Für in Belgien reglementierte Berufe ist ein berufsspezifischer Qualifikationsnachweis erforderlich. Der Nachweis der Berufsqualifikation für die ausgeübte Tätigkeit kann über eine EU-Bescheinigung erfolgen. Diese kann von der IHK Rhein-Neckar ausgestellt werden.
Eine Aufstellung der in Belgien reglementierten Berufe bietet Business.Belgium (auf deutsch)

Umsatzsteuerliche Registrierung

Grundsätzlich sind grundstücksbezogene Leistungen in Belgien steuerpflichtig. Fraglich ist jedoch, wer der Steuerschuldner ist:
  • Ist der Leistungserbringer Steuerschuldner, so muss sich dieser in Belgien umsatzsteuerlich registrieren lassen und seine Rechnungen mit belgischer Mehrwertsteuer (21 Prozent) fakturieren. Die Beantragung einer belgischen Umsatzsteuernummer dauert ca. 3 Wochen.
  • Die Steuerschuld wird auf den Leistungsempfänger übertragen, wenn es sich bei diesem um ein belgisches Unternehmen handelt oder um ein ausländisches Unternehmen, das im Rahmen einer Fiskalvertretung eine belgische Umsatzsteuer-Id-Nr. besitzt. Im Falle dieser Verlagerung der Umsatzsteuerschuldnerschaft ist die umsatzsteuerliche Registrierung des Leistungserbringers im Ausland nicht notwendig.

Baustellenanmeldung

Bei Bauarbeiten an Immobilien müssen deutsche Werkunternehmer, die Vertragspartner des Bauherrn sind, für das Bauvorhaben eine „Arbeitsmeldung“ und eine „Anwesenheitsregistrierung“ durchführen.

Arbeitsmeldung

Die Arbeitsmeldung erfolgt vor Beginn der Arbeiten über das Online-Portal „Checkinatwork“. Hier müssen Bauvorhaben ab einem Auftragswert von 30.000 Euro netto (beim Einsatz eines Subunternehmers ab 5.000 Euro) angemeldet werden. Bei Verstößen gegen die Meldepflicht drohen Geldbußen.

Anwesenheitsregistrierung

Eine Anwesenheitsregistrierung ist erforderlich für Bauleistungen an Immobilien mit Auftragsvolumen über 500.000 Euro netto. In diesem Fall müssen die eingesetzten Mitarbeiter täglich vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit registriert werden. Die Meldung erfolgt über dieses Portal.

Baustellenausweis "ConstruBadge"

Unabhängig von der oben genannten Anwesenheitsregistrierung auf Baustellen ist der Baustellenausweis "ConstruBadge" ein persönliches Identifikationsmittel für Bauarbeiter. Die Registrierung erfolgt online.

Arbeitsrechtliche Aspekte

Grundsätzlich sind die belgischen Mindestlöhne sowie Arbeits- und Sicherheitsbedingungen einzuhalten. Ist ein entsandter Arbeitnehmer mehr als 183 Tage im Jahr in Belgien tätig, so sind Löhne und Gehälter in Belgien als Quellenstaat des Einkommens zu versteuern.

Treuemarken- und Schlechtwettermarkenregime

Unternehmen, die Personal zur Durchführung von Bauarbeiten nach Belgien entsenden, müssen das belgische Treuemarken- und Schlechtwettermarkensystem beachten. Es ist Bestandteil der belgischen Mindestarbeitsbedingungen. Hiervon ausgenommen sind Unternehmen mit Sitz in der EU, wenn sie in ihrem Heimatstaat einem vergleichbaren System unterliegen (Bsp. ULAK, 13. Monatsgehalt etc.). Auch wenn dies zutrifft, müssen die ausländischen Unternehmen ihre Tätigkeiten bei der Arbeitgeberorganisation OPOC (PDF) (Office patronal d'organisation et de contrôle des régimes de sécurité d'existence) melden (deutsche Version EIC Trier (PDF))

Hinweis:
Die Auskünfte wurden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Haftung auf inhaltliche Richtigkeit wird ausgeschlossen.

Quellen: GTAI, AHK
Stand: August 2023

Entsendung von Mitarbeitern nach Bulgarien

Vorbemerkungen

Allgemeine Informationen zum Thema Arbeitseinsatz von Arbeitnehmern ins EU-Ausland können Sie unserem Artikel "Neue Regeln für die Entsendung von Arbeitnehmern in der EU" entnehmen. Auch die Europäische Union stellt wichtige Informationen zu Arbeitseinsätzen in Ländern innerhalb der EU zur Verfügung. Weiterhin berät die AHK Bulgarien bei allen Fragen rund um die Dienstleistungserbringung in Bulgarien.

Meldepflicht

Zur Umsetzung der EU Entsenderichtlinie hat Bulgarien ein Entsendegesetz erlassen. Demnach müssen ausländische Arbeitgeber ihre Mitarbeiter bei Arbeitseinsätzen in Bulgarien beim staatlichen Arbeitsinspektorat anmelden. Eine Meldung muss spätestens mit der Arbeitsaufnahme auf elektronischem Wege erfolgen. Alle darauffolgenden Änderungen der im Formular angegebenen Umstände sind dem staatlichen Arbeitsinspektorat unverzüglich mitzuteilen.
Der Leistungsempfänger vor Ort, der die Leistungen des Dienstleistungserbringers in Anspruch nimmt, erklärt gegenüber der bulgarischen Arbeitsagentur die Einhaltung der nationalen Bestimmungen und Arbeitsbedingungen. Der Unternehmer aus einem EU-Mitgliedstaat hat der zuständigen Arbeitsagentur Nachweise über die ordnungsgemäße Beschäftigung der entsandten Mitarbeiter vorzulegen. Die Bedingungen und das Verfahren zur Benachrichtigung der Arbeitsagentur (nur in Landessprache) sind auf der Website der Regierung zu finden.
Im Rahmen der Meldung müssen unter anderem Angaben
  • zum entsandten Arbeitnehmer
  • zum entsendenden Unternehmen
  • zu einer Kontaktperson (Verbindungsperson für die bulgarischen Behörden)
  • Einsatzort in Bulgarien
  • Einsatzdauer
  • Art der Dienstleistung
gemacht werden. Entsprechende Informationen und Nachweise sollten die Mitarbeiter am Einsatzort, zusammen mit der A1-Bescheinigung und Kopien der Arbeitsverträge, Arbeitszeitnachweis/ Stundenzettel sowie Gehaltsabrechnungen, vorhalten.
Hinweis:
Die Auskünfte wurden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Haftung auf inhaltliche Richtigkeit wird ausgeschlossen.

Stand: August 2023

Entsendung von Mitarbeitern nach Dänemark

Vorbemerkung

Am 18. Juni 2016 trat das neue dänische Arbeitnehmer-Entsendegesetz in Kraft, das die EU-Entsenderichtlinie (96/71EG) in das dänische Recht umgesetzt hat. Im Rahmen der Durchführungsrichtlinie wurde eine Internetplattform errichtet, die alle wichtigen Informationen bereithält. Durch das neue Gesetz wurden insbesondere die Regelungen zur Meldepflicht verschärft. Die nachfolgende Information soll Ihnen einen Überblick über die Regelungen zur Arbeitnehmerentsendung nach Dänemark geben.

Regelungen und Voraussetzungen

Ausländische Dienstleister, die in Dänemark Dienstleistungen erbringen, müssen ihre Mitarbeiter im sogenannten RUT-Register anmelden. Die Anmeldung hat vor Beginn der Arbeiten zu erfolgen und kann online vorgenommen werden. Die Anmeldung im RUT-Register ist erforderlich, damit die dänischen Behörden die Einhaltung der dänischen Vorschriften besser beaufsichtigen können. Ausländische Dienstleister, die in Dänemark tätig sind, müssen dieselben Vorschriften einhalten wie dänische Unternehmen.
Die Einhaltung der Regeln wird regelmäßig von der dänischen Arbeitsschutzbehörde kontrolliert. Bei Nichteinhaltung können Geldbußen in Höhe von DKK 10.000 erteilt werden. Bei wiederholter Verletzung beträgt die Geldbuße DKK 20.000.

Anmeldung RUT-Register

Bei der Arbeitnehmerentsendung müssen deutsche Unternehmen ihre Tätigkeiten auf elektronischem Wege über die Internetplattform der dänischen Arbeitsaufsicht im RUT-Register anmelden. Eine Anmeldung in Papierform ist hingegen nicht möglich. Die Anmeldung kann in dänischer, deutscher, englischer oder polnischer Sprache erfolgen. Nach der Anmeldung beim RUT-Register erhält man eine Bestätigung mit einer RUT-Nummer. Diese Nummer benötigen Sie bei allen Kontakten mit dänischen Behörden.
Werden Tätigkeiten in den Bereichen Bau und Tiefbau, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau und Gärtnereiwesen oder Reinigungswesen ausgeführt, müssen Betriebe gegenüber Ihrem dänischen Auftraggeber nachweisen, dass eine RUT-Registrierung erfolgt ist. Als Nachweis kann hier die Bestätigung vorgelegt werden, die Sie bei Ihrer Anmeldung erhalten.

Erforderliche Angaben

Die nachfolgenden Angaben müssen bei einer RUT-Registeranmeldung gemacht werden:
  • Name, Geschäftsadresse und Kontaktdaten des Betriebs
  • Datum für Beginn und Abschluss der Arbeiten
  • Ort der Arbeiten
  • Kontaktperson für den Betrieb
  • Branchencode des Betriebs
  • Angaben zu den entsendeten Arbeitnehmern und zur Dauer der Entsendung
  • Eventuelle Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Heimatland
  • Angaben zur Sozialversicherung im Heimatland für die Arbeitnehmer, für die Angaben gemeldet werden
  • Dänischer Auftraggeber für die Dienstleistungen, sofern dies keine Privatperson ist.
Eine Anmeldung kann ausnahmsweise infolge der sogenannten Monteurregel entfallen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • der Aufenthalt dauert weniger als acht Tage
  • die Lieferung einer Dienstleistung als Teil der Lieferung einer technischen Anlage oder technischen Installation erfolgt und
  • der entsendete Mitarbeiter die Aufgabe hat, eine technische Anlage oder Installation zu montieren, installieren, warten, reparieren oder hierüber zu informieren oder eine alte Maschine, technische Anlage oder Installation außer Betrieb zu nehmen oder abzubauen.
Hinweis: Ausländische Unternehmen, die bei ihrer Arbeitsausführung in Dänemark auf die Entsendung von Mitarbeitern verzichten können, müssen sich ebenfalls im RUT-Register anmelden. Die Regeln für die Registrierung im RUT-Register gelten im Übrigen auch für Einmannunternehmen.

Ausnahme: Monteur-Regel

Eine Ausnahme gilt nach der sogenannten Monteur-Regel: Eine Meldepflicht besteht dann nicht, wenn die Montage von technischen Anlagen oder Installationen nicht länger als acht Tage dauert und wenn der entsandte Mitarbeiter oder der Selbständige entsprechend qualifiziert ist. Diese Ausnahmeregelung gilt auch bei der Demontage oder dem Abbau von eingesetzten Maschinen, technischen Anlagen oder Aufbauten. Die Ausnahme gilt nicht, sofern die Tätigkeit dem Bau- oder Handwerksbereich zuzuordnen ist.

Neue Regeln für die Durchführung der Kabotage

Seit 1. Januar 2021 müssen die Regelungen für die Vergütung entsandter Fahrer angewendet werden, wenn Unternehmen Kabotage mit Gütern, bei der das zulässige Gesamtgewicht des Motorfahrzeugs oder Lkw 3.500 kg übersteigt, Kabotage im Busverkehr oder des Straßenanteils bei kombiniertem Transport in Dänemark durchführen.
Informationen zu Verpflichtungen des Unternehmens, Registrierung der Beförderung, Anforderungen an die Dokumente sowie die Überwachung finden Sie auf der Webseite der dänischen Straßenverkehrsbehörde.

Mautpflicht für LKW über 12 Tonnen

Nutzfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 12 Tonnen benötigen für die Nutzung der Autobahnen in Dänemark, wie auch in Schweden, Luxemburg und den Niederlanden, die elektronische Eurovignette.

Weitere Informationen

Alle wichtigen Informationen können Sie auf www.workplacedenmark.dk genauer nachlesen.
Dort finden Sie zahlreiche Informationen über Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit einem vorübergehenden Aufenthalt in Dänemark. Ebenso enthalten sind Kontaktdaten zu relevanten Behörden und Organisationen, die Ihnen weiterhelfen können. Falls Arbeitsunfälle gemeldet werden müssen oder die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erforderlich ist, ist diese Internetseite auch hilfreich.
Über Entsendungen und Bautätigkeiten in Dänemark informiert die Deutsche Auslandshandelskammer in Dänemark. Dort können Sie ebenfalls eine Rechtsberatung erhalten.
Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) informiert zu Fragen zum Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht.
Hinweise zum Arbeiten in Dänemark des Dänischen Außenministeriums.
Hinweis:
Die Auskünfte wurden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Haftung auf inhaltliche Richtigkeit wird ausgeschlossen.

Stand: August 2023

Entsendung von Mitarbeitern nach Frankreich

Mitarbeiterentsendung deutsche Arbeitnehmer

Bei einer Entsendung von Mitarbeitern nach Frankreich haben Unternehmer mit Sitz in Deutschland umfangreiche arbeits-, sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Formalitäten sowie Meldepflichten zu beachten. Für den Transportbereich gelten andere Regelungen.
Eine Arbeitnehmerentsendung liegt grundsätzlich vor, wenn ein Arbeitnehmer auf Weisung des deutschen Arbeitgebers (entsendendes Unternehmen) vorübergehend eine Beschäftigung in Frankreich ausübt. Dabei muss die Dauer der Beschäftigung in Frankreich von vornherein bestimmt sein.
Bei einer Entsendung muss der jeweilige Tariflohn in Frankreich berücksichtigt werden (weitere Informationen dazu auf der Webseite des französischen Arbeitsministeriums). Sie können beim französischen Justizportal Légifrance nach dem passenden Tarifvertrag recherchieren.
Firmen, die Mitarbeiter zur vorübergehenden Ausführung von Arbeiten nach Frankreich entsenden, sind verpflichtet, dies vor Aufnahme der Arbeiten der örtlich zuständigen INSPECTION DU TRAVAIL (Arbeitsinspektion) über das Internetportal "SIPSI" des französischen Staates anzuzeigen. Bitte benutzen Sie den Webbrowser Mozilla Firefox, mit diesem Browser arbeitet SIPSI stabiler.
Diese Meldung muss bestimmte Angaben, z.B. Name und Adresse des Unternehmens, Beginn, Ort und voraussichtliche Dauer der Tätigkeit sowie Personalien der entsendeten Mitarbeiter enthalten.
Zudem muss ein Vertreter in Frankreich bestimmt werden, der im Fall einer Kontrolle durch die französische Arbeitsinspektion kontaktiert werden kann.
Darüber hinaus muss der entsandte Mitarbeiter eine sogenannte A1-Bescheinigung mit sich führen. Diese bescheinigt, dass der Mitarbeiter in Deutschland sozialversichert ist. Unternehmen, die im Bereich Bau (Hoch-, Tiefbau, Innenausbau) tätig sind, müssen zudem eine Carte BTP beantragen. Nähere Informationen dazu finden Sie hier auf der Homepage der IHK Südlicher Oberrhein.

Erleichterungen für Entsendebetriebe

Mit Gesetz (LOI n° 2018-771 du 5 septembre 2018 pour la liberté de choisir son avenir professionnel) vom 6. September 2018 wurde folgende Erleichterung eingeführt:
  • Bei Arbeitseinsätzen auf eigene Rechnung - das heißt, wenn kein Auftrag zur Erbringung einer Dienstleistung durch einen Dienstleistungsempfänger vorliegt, wie beispielsweise bei Messebesuchen, Warenabholungen und Warenlieferungen - müssen die Entsendeunternehmen keine Vorabmeldungen abgeben und auch keinen Vertreter benennen. Dies gilt auch für interne Schulungen oder Besprechungen, Audits oder Expertenkommissionen, Teilnahme an Symposien, bei internen Testungen, etc. Die A1-Bescheinigung hingegen muss nach wie vor mitgeführt werden, und der ausländische Arbeitgeber muss die Rechte der entsendeten Arbeitnehmer wahren (Mindestlohn, Arbeitszeit, etc.).
Für Zeitarbeitsfirmen trifft dies nicht zu.
Erleichterungen bei Messen in der Grenzregion: Dokumentation in deutscher Sprache möglich
Der Artikel 187 der Loi 3DS vom 21.02.2022 gibt den Präfekten in den Grenzregionen die Befugnis, den Ausstellern zu erlauben, für ihre Prospekte die Sprache des Grenzlandes zu verwenden, sofern das Fehlen einer Übersetzung dieser Unterlagen in die französische Sprache kein Risiko für die Sicherheit oder Gesundheit der Verbraucher darstellen kann und der Verbraucher beim Kauf dieses Produkts oder dieser Dienstleistung zuvor schriftlich zugestimmt hat, dass diese Unterlagen nicht übersetzt werden. Diese Möglichkeit besteht für die Messen, die in den Départements 54, 55, 57 und in den großen Städten im Elsass (Strasbourg, Colmar und Mulhouse) stattfinden. Der Antrag muss bei der Préfecture des Departements, in dem die Messe oder Ausstellung stattfindet, gestellt werden. Die zuständige Préfecture kann über diesen Link recherchiert werden.
Carte BTP seit dem 1. April 2024 fünf Jahre gültig
Seit dem 1. April 2024 haben die von ausländischen Entsendebetrieben beantragten BTP-Karten eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Bei einem Arbeitgeberwechsel während der Gültigkeitsdauer muss keine neue BTP-Karte beantragt werden. Die Informationen auf der Karte müssen jedoch vom neuen Arbeitgeber vor der Entsendung aktualisiert werden. Carte BTP : ce qui change à compter du 1er avril 2024 (cibtp.fr)

Verschärfung der Sanktionen

Mit dem oben genannten Gesetz wurden die Obergrenzen für Bußgelder bei Verstößen gegen entsenderechtliche Regelungen durchgehend erhöht.
Der Widerspruch gegen aufsichtsrechtliche Maßnahmen hat keine aufschiebende Wirkung mehr. Eine Entsendung kann untersagt werden, wenn der entsendende Arbeitgeber Bußgelder aus vorhergehenden Verfahren nicht beglichen hat. Die Einsichts- und Kontrollrechte der Aufsichtsbehörde werden erweitert.

Ausländer aus Nicht-EU-Staaten

Ausländer aus Nicht EU-Staaten dürfen ohne Arbeitsgenehmigung für eine kurze Einsatzdauer (weniger als 3 Monate) in Frankreich bestimmte Tätigkeiten ausüben.
Dies gilt für Tätigkeiten im Rahmen von
  • sportlichen, kulturellen, künstlerischen und wissenschaftlichen Veranstaltungen
  • Kolloquien, Seminaren, Messen und Ausstellungen
  • Kino- und Filmproduktionen (Künstler oder technisches Personal)
  • Models
  • Pflegediensten während des Aufenthalts ihres Arbeitgebers in Frankreich
  • Audit und datentechnischen Analysen, Management, Finanzen, Versicherung, Ingenieurdienstleistungen
  • gelegentlichen Schulungen als Gastprofessoren
Allerdings müssen die üblichen Anmeldepflichten für eine Mitarbeiterentsendung vorgenommen werden.

Quelle: IHK Südlicher Oberrhein
Stand: 03/2024

Entsendung von Mitarbeitern nach Griechenland

Bei der Entsendung von Mitarbeitern nach Griechenland sind verschiedene Anzeige- und Meldepflichten sowie die Einhaltung gesetzlicher Mindeststandards zu beachten. Was im Einzelfall zu tun ist, muss rechtzeitig vor der Entsendung geklärt werden. Andernfalls drohen Unternehmen empfindliche Strafen.

1. Entsendemeldung

Entsendete Mitarbeiter müssen bei der Arbeitsinspektion am Tätigkeitsort gemeldet werden. Ein zentrales Online-Meldeportal wie es viele andere europäische Länder eingeführt haben existiert in Griechenland bisher (Stand: Juli 2024) nicht. Daher sind die Meldungen direkt an die zuständige Behörde zu richten. Obwohl die Meldung seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2023 auch elektronisch via E-Mail übermittelt werden kann, ist eine vorherige Kontaktaufnahme mit der Behörde anzuraten.
Hinweis: Selbstständige und entsendete Mitarbeiter, die keine Dienstleistungen für ein in Griechenland ansässiges Unternehmen erbringen, unterliegen grds. keiner Meldepflicht.
An die örtlich zuständige Arbeitsinspektion müssen die folgenden Dokumente in griechischer Sprache übersandt werden:
1. Eine schriftliche Erklärung mit den folgenden Angaben​​​​​​
  • Name und Rechtsform des entsendenden Unternehmens, Firmensitz, Anschrift, Kontakttelefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse und Steueridentifikationsnummer, Register- oder Registrierungsnummer in einem einschlägigen Handelsregister,
  • Identitätsangaben (Vorname, Nachname, Name des Vaters, Name der Mutter, Geburtsdatum, Wohnanschrift, Arbeitsanschrift, Kontakttelefonnummer, E-Mail-Adresse) des gesetzlichen Vertreters des Unternehmens,
  • Benennung und Identitätsangaben (s.o.) des Vertreters des Unternehmens in Griechenland, der für die Dauer der Erbringung der Dienstleistung als Kontaktperson für die Behörden dient und ggf. Dokumente entgegennehmen oder einreichen kann,
  • die Anschrift(en) der Orte, an denen der entsandte Mitarbeiter seine Dienstleistungen erbringt,
  • Namen oder Firma und Rechtsform, Sitz, Anschrift und Steuernummer des Unternehmens oder der Unternehmen, für die der entsandte Arbeitnehmer seine Arbeit in Griechenland ausführt,
  • das Datum des Beginns der Erbringung der Dienstleistungen und der Entsendung der Arbeitnehmer sowie deren mögliche Dauer, und
  • die Art der Tätigkeit des Unternehmens, in dem die Arbeit geleistet wird, sowie eine Bestätigung darüber, dass für die Dienstleitungen ausschließlich ungefährliche Materialien oder Methoden verwendet werden.
2. Eine Liste der entsendeten Mitarbeiter (zweimalige Ausführung) mit den folgenden Angaben
  • Name, Vorname, Personalausweis- oder Reisepassnummer und Ausstellungsland, Geburtsdatum, Geschlecht und Familienstand,
  • firmeninternes Aufgabengebiet, Datum des Abschlusses des Arbeitsvertrags, ggf. vorangegangene Arbeitsverhältnisse in vergleichbarer Position,
  • Dauer der täglichen und wöchentlichen Arbeit, Arbeitsbeginn, Unterbrechungen, Pausen und Ende der täglichen Arbeit sowie die wöchentliche Ruhezeit,
  • Angaben über die Höhe aller gezahlten Löhne.
Hinweis: Die AHK Griechenland unterstützt als Dienstleister vor Ort deutsche Unternehmen bei der Abwicklung von Mitarbeiterentsendungen im Raum Attika (ggf. auch landesweit).

2. Mitzuführende Unterlagen

Darüber hinaus müssen die Unternehmen, die Arbeitnehmer nach Griechenland entsenden, während der Entsendung am Tätigkeitsort weitere Unterlagen in Papier- oder elektronischer Form bereithalten.
Dabei handelt es sich um die folgenden Dokumente:
  • Arbeitsverträge der entsendeten Mitarbeiter,
  • die letzten Gehaltsabrechnungen,
  • Anwesenheitsnachweise, in denen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit angegeben sind,
  • Gehaltsauszahlungsnachweise oder gleichwertige Dokumente und
  • Eine A1- Bescheinigung.

3. Einhaltung griechischen Arbeitsrechts

Während der Entsendung sind unabhängig von im Arbeitsvertrag festgelegten Recht die Mindeststandards des griechischen Arbeitsrechts einzuhalten. Hierzu gehören insbesondere alle zwingenden Vorschriften zur Vergütung, zu Höchstarbeits- und Ruhezeiten, Urlaub und Arbeitssicherheit.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt (außerhalb von Tarifvertrag) für Angestellte ca. 780 EUR pro Monat. Wie in Deutschland beträgt die Regelarbeitszeit in Griechenland 40 Stunden bei einer Fünf-Tage-Woche. Allerdings ist grundsätzlich auch eine Sechs-Tage-Woche zulässig. Jedoch muss der sechste Tag verpflichtend mit einem Zuschlag iHv 40% entlohnt werden. Pro Jahr sind ohne Sondergenehmigung bis zu 150 Überstunden erlaubt. Allerdings muss jede Überstunde ebenfalls mit einem Zuschlag von 40% vergütet werden.

4. Sozialversicherung und Lohnsteuer

Überschreitet die Entsendung eine Dauer von 183 Tagen in einem laufenden Steuerjahr, so ist gem. Art. XI des deutsch-griechischen Doppelbesteuerungsabkommens die Lohnsteuer in Griechenland abzuführen.
Zum Nachweis dafür, dass auf den Arbeitnehmer weiterhin das deutsche Sozialversicherungsrecht Anwendung findet, muss zudem eine A1-Bescheinigung beim zuständigen Sozialversicherungsträger beantragt werden. Weitere Informationen finden sich in der Broschüre Arbeiten in Griechenland auf der Webseite der DVKA.
Weitere Informationen:
Quelle: IHK Stuttgart
Stand: Januar 2025

Entsendung von Mitarbeitern nach Italien

Vorbemerkung

Allgemeine Informationen zum Thema Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland finden Sie in diesem Artikel.
Mit einigen Wochen Verspätung, wurde am 15. September 2020 die Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen ins italienische Recht umgesetzt. Das abgeänderte Entsendegesetz gilt seit dem 30.September 2020.
Die somit eingeführten Änderungen beziehen sich insbesondere auf
  • die im Rahmen der Entsendung anzuwendenden italienischen Arbeitsbedingungen
  • die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer bei langfristigen Entsendungen (12-18 Monate)
  • die direkte und indirekte Arbeitnehmerüberlassung
Weitere Informationen zum italienischen Entsendegesetz finden Sie in einem Merkblatt der AHK Italien, welches kostenlos über die Webseite angefordert werden kann.

Meldepflicht der Entsendung

Nach dem italienischen Arbeitnehmerentsendegesetz bestehen folgende Meldepflichten:
  • Unternehmen, die im Rahmen der Dienstleistungserbringung einen oder mehrere Arbeitnehmer zugunsten eines anderen Unternehmens (aus demselben Konzern, einer anderen Produktionsstätte oder eines Drittunternehmens) nach Italien entsenden. Voraussetzung ist hierbei, dass das Arbeitsverhältnis zwischen Entsendeunternehmen und Arbeitnehmer während des Entsendungszeitraumes bestehen bleibt.
  • Arbeitnehmerüberlassungsgesellschaften, die in Italien ansässigen Entleihern bzw. italienischen Produktionsstätten Leiharbeitnehmer überlassen.
  • Straßentransportunternehmen, die in Italien Kabotagebeförderungen durchführen.
Durch das neue Entsendegesetz wurde festgesetzt, dass die Entsendung eines Arbeitnehmers vom entsendenden Unternehmen beim italienischen Arbeitsministerium spätestens bis um 24:00 Uhr des dem ersten Entsendetag in Italien vorausgehenden Tages vorab gemeldet werden muss. Die Vorabmeldung kann in elektronischer Form über das Internetportal des italienischen Arbeitsministeriums vorgenommen werden.
Unternehmen sind darüber hinaus auch verpflichtet für die Zeit der Entsendung bestimmte italienische Sozial- und Arbeitsbestimmungen einzuhalten.

Italienische Arbeitsbedingungen

Durch das neue italienische Arbeitnehmer-Entsendegesetz wurden neue Verpflichtungen eingeführt. Zum einen wurde festgelegt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen nach Italien entsandten Arbeitnehmern den italienischen Arbeitsbedingungen unterliegt. Als "Arbeitsbedingungen" werden hier die gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorschriften in Bezug auf:
  • die Höchstarbeitszeit und die Mindestruhezeit
  • bezahlter Mindestjahresurlaub
  • Mindestlöhne, inklusive Überstundenvergütung
  • Vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung
  • Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
  • Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kinder und Jugendlichen
  • Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen
Informationen zu den Arbeitsbedingungen finden Sie auf der Internetseite des italienischen Arbeitsministeriums in italienischer und englischer Sprache. Dort finden Sie auch die branchenspezifischen Tarifverträge, die allerdings nur in italienischer Sprache verfügbar sind.
Ausnahme: Auf Erstmontage- beziehungsweise Einbauarbeiten, die in einem Liefervertrag vorgesehen und unerlässlich für die Inbetriebnahme der gelieferten Güter sind und von qualifizierten oder spezialisierten Arbeitnehmern durchgeführt werden, finden die gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorschriften bezüglich bezahlten jährlichen Mindesturlaub sowie Mindestlöhne (inklusive Überstundenvergütung) keine Anwendung, wenn die Dauer der Entsendung acht Tage nicht übersteigt (bestimmte Bauarbeiten sind allerdings von dieser Ausnahme ausgeschlossen). Alle anderen Verpflichtungen bleiben bestehen. Die Entsendung muss also unter anderem auch unter der acht-Tage Schwelle gemeldet werden.

Aufbewahrung von Unterlagen

Die folgenden Unterlagen (samt Kopie in italienischer Sprache - in gedruckter oder elektronischer Form) sind vom Entsendeunternehmen während der Entsendung und darüber hinaus für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung der Entsendung aufzubewahren:
  • Arbeitsvertrag
  • Lohnzettel
  • Stundenzettel, aus denen Anfang, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit hervorgehen
  • Nachweis über die Zahlung von Gehältern oder gleichwertige Unterlagen
  • Öffentliche Mitteilung über den Beginn des Arbeitsverhältnisses oder gleichwertige Unterlage
  • Zertifikat über die anzuwendenden Sozialsicherheitsvorschriften (A1-Bescheinigung)
Für die oben benannte Zeit (während der Entsendung und zwei Jahre nach der Beendigung der Entsendung) ist das entsendende Unternehmen des Weiteren dazu verpflichtet, einen Ansprechpartner mit Zustellungswohnsitz in Italien für den Empfang und die Übersendung der Akten und Dokumente zu beauftragen. Unterbleibt die Beauftragung, wird der Sitz des Leistungsempfängers als Rechtssitz des Entsendeunternehmens behandelt und die Sanktionen (siehe unten) werden verhängt.
Durch das Entsendegesetz wird das entsendende Unternehmen verpflichtet für die Zeit der Entsendung einen vertretungsberechtigten Ansprechpartner zu ernennen, der befugt ist, mit den Sozialpartnern zu verhandeln.

Sanktionen

Die Nichteinhaltung der neu festgesetzten Verpflichtungen ist mit Strafe bedroht. Die Nichtanmeldung einer Entsendung wird mit einer Geldbuße in Höhe von 180 bis 600 Euro pro entsendeten Arbeitnehmer bestraft. Bei Verstößen gegen die Aufbewahrungspflichten fallen Geldbußen in Höhe von 600 bis 3.600 Euro pro entsendeten Arbeitnehmer an. Werden keine Ansprechpartner ernannt, fallen Geldbußen in Höhe von 2.400 bis 7.200 Euro an. Sie Strafen dürfen nicht höher als 180.000 Euro sein.
Sollte eine Gesamtbeurteilung der zuständigen Behörde das Bestehen einer nicht tatsächlichen (”unechten”) Entsendung ergeben, drohen darüber hinaus Geldbußen sowohl für das Entsendeunternehmen als auch für den Leistungsempfänger in Höhe von 60 Euro pro Mitarbeiter pro Arbeitstag. Letztere Geldbuße darf nicht unter 6.000 Euro und nicht über 60.000 Euro liegen. Diese Strafe wird beiden Unternehmen kumulativ verhängt und zwar sowohl für den Fall, dass das Empfangsunternehmen ein Drittunternehmen ist, als auch für den Fall, dass es sich um eine Tochtergesellschaft oder ein Konzernmitglied des Entsendeunternehmens handelt.
Gerne unterstützt die DEinternational Italia, Dienstleistungsgesellschaft der AHK Italien, deutsch- und englischsprachige Unternehmen bei deren Registrierung auf dem Internetportal des italienischen Arbeitsministeriums, bei der Meldung der Entsendung sowie bei der vorgeschriebenen Übersetzung der notwendigen Unterlagen und steht für die Ernennung als Ansprechpartner zur Verfügung.
  1. der Arbeitnehmer ist EU-Bürger,
  2. der Arbeitnehmer ist in Deutschland aktiv, d.h. er ist bei einem Unternehmen, das gewöhnlich in einem EU-Staat tätig ist, auf dessen Rechnung angestellt. Gewöhnlich heißt, dass das Unternehmen im Mitgliedsstaat seiner Niederlassung eine „nennenswerte Geschäftstätigkeit“ ausübt,
  3. es handelt sich um eine Entsendung (d.h. die Beschäftigung muss im Voraus zeitlich begrenzt sein und die Dauer der Entsendung beträgt maximal 24 Monate),
  4. der Arbeitnehmer löst keinen anderen entsandten Arbeitnehmer vor Ort ab.
Personen, die die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, unterstehen von Anfang an den Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des EU/EWR-Mitgliedsstaates oder der Schweiz.
Um das Verfahren zu vereinfachen, haben sich die EWR/EU-Mitgliedsstaaten auf die Verwendung eines gemeinsamen Vordruckes geeinigt. Der eingeführte Entsendeausweis (Formular A1) kann vom Arbeitnehmer bei der gesetzlichen Krankenkasse (privat krankenversicherte wenden sich an die Deutsche Rentenversicherung Bund) beantragt werden. Dieser gilt als Nachweis für die Fortgeltung des deutschen Rechts und der deutschen Versicherungspflicht.
Die Bescheinigung sollte früh genug beantragt werden, damit sie bei der Aufnahme der Tätigkeit im Ausland bereits vorliegt. Rechtlich gesehen ist das Formular bei jeder Entsendung, d.h. auch schon bei eintägigen Entsendungen, zu beantragen. Aufgrund der Bearbeitungszeit wird bei kurzfristigen Dienstreisen jedoch häufig darauf verzichtet. Im Bedarfsfall kann das Formular A1 auch nachträglich erteilt werden.
Die bis zum 30. April 2010 geltende EU-Verordnung (EWG) 1408/71 gilt weiterhin für Entsendungen nach Island, Liechtenstein, Norwegen, Grönland und in die Schweiz. Besonders hervorzuheben ist, dass in diesen Ländern eine Entsendung maximal 12 Monate dauern darf. Für die genannten Länder existieren weiterhin die Formulare 101 (Entsendeausweis) und 102 (Verlängerungsantrag).
Einen Vordruck des Formulars A1 für den Arbeitgeber ist auf den Internetseiten der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) zu finden.
In Sachen Krankenversicherungsschutz des Mitarbeiters im europäischen Ausland sollten vor der Entsendung die nachfolgenden zwei Punkte berücksichtigt werden:
Kontakt:
Maddalena Dulio
Senior Project Manager – Entsendung
DEinternational Italia
Dienstleistungsgesellschaft der AHK Italien
Tel: +39 02 398009 60
E-Mail: entsendung@ahk.it

Aufenthaltsrechtliche Meldepflichten

Als Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten genießen deutsche Arbeitnehmer in Italien Freizügigkeit. Eine gesonderte Aufenthaltserlaubnis ist somit nicht erforderlich. Entsendungen von deutschen Arbeitnehmern nach Italien unterliegen jedoch einer Meldepflicht. Am 26. Dezember 2016 trat das neue italienische Arbeitnehmer-Entsendegesetz in Kraft, das die EU-Entsenderichtlinie (96/71EG) und deren Durchführungsrichtlinie (2014/67/EU) in das italienische Recht umgesetzt hat. Daraus ergeben sich die neuen Meldepflichten für Arbeitgeber aus dem Ausland, die Arbeitnehmer nach Italien entsenden.

Aufenhalt von weniger als drei Monaten

Bei einem Aufenthalt von weniger als drei Monaten bedarf es lediglich einer Aufenthaltserklärung (dichiarazio-ne di presenza), die bei der italienischen Stadt- oder Polizeibehörde unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses ausgefüllt werden kann. Hierbei müssen die persönlichen Daten des Arbeiters und der Aufenthaltsort in Italien angegeben werden. Die Aufenthaltserklärung ist in mehreren Sprachen bei den zuständigen Behörden erhältlich. Der Arbeiter erhält eine abgestempelte Kopie, die er während seines Aufenthalts mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen hat. Ein dieser Aufenthaltserklärung steht auf den Internetseiten der Polizia de Stato zur Verfügung.

Aufenthalt von mehr als drei Monaten

Bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten gilt die oben benannte Entsenderichtlinie, wonach der Arbeiter bei der zuständigen Einwohnermeldebehörde (ufficio di anagrafe) angemeldet werden muss. Hierbei hat er eine Erklärung in italienischer Sprache des Arbeitgebers vorzulegen, aus der sich ergibt, dass er eine reguläre Arbeitstätigkeit ausübt und hierfür Lohnzahlungen erhält. Eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses wird ebenfalls hinterlegt. Das Einwohnermeldeamt erlässt sodann eine Bescheinigung, aus der sich die ordnungsgemäße Meldung des Arbeiters ergibt.
Für die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt sind folgende Unterlagen notwendig:
  • Antragsformular für die Anmeldung des Wohnsitzes (Residenza)
  • Fotokopie des Reisepasses oder Personalausweis des Antragstellers und Original, das bei der Antragstellung vorgezeigt werden muss
  • drei Passbilder
  • Codice fiscale (italienische Steuernummer)
  • Arbeitsvertrag mitsamt italienischer Übersetzung
  • letzte Lohnabrechnung
  • Angabe zur Unterkunft
  • Kopie des Reisepasses oder Personalausweis des Firmenvertreters, der unten stehende Erklärung für den Mitarbeiter abgibt
  • Erklärung der deutschen Firma für jeden einzelnen Mitarbeiter, dass der Antragssteller in der deutschen Firma beschäftigt ist und im Rahmen dieser Tätigkeit von dieser entlohnt und pflichtversichert wird. Anführung des genauen Zeitraumes des Aufenthalts in Italien.
Empfohlener Text: "Es wird hiermit bestätigt, dass Herr/Frau ………………… (Vor- und Nachname des Mitarbeiters) offiziell bei unserer Firma angestellt ist, regelmäßig Gehalt erhält und seine Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland abgeführt werden. Darüber hinaus wird Herr/Frau ……………… nach Abschluss der Arbeiten am … nach Deutschland zurückkehren."
Hinweis:
Die Auskünfte wurden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Haftung auf inhaltliche Richtigkeit wird ausgeschlossen.

Stand: August 2023

Entsendung von Mitarbeitern nach Luxemburg

Anmeldung von vorübergehenden Dienstleistungen

Deutsche Unternehmen, die vorübergehend Dienstleistungen in den Bereichen Handwerk (Lebensmittel, Mode, Gesundheit, Mechanik, Bauwesen, Kommunikation, Medien, Kunst) und Industrie in Luxemburg erbringen, müssen dies im Vorfeld bei der Generaldirektion für Mittelstand melden. Unternehmen auf dem Gebiet kaufmännischer oder freier Berufe (Architekten und Ingenieure, Steuerberater, Vermessungstechniker, Berater in Sachen geistiges Eigentum, Wirtschaftsberater) sind von der Anzeigepflicht befreit.
Hinweis: Eine Liste der meldepflichtigen Tätigkeiten finden Sie in den Listen A und B des Anhangs des Loi du 2 septembre 2011 réglementant l’accès aux professions d’artisan, de commerçant, d’industriel ainsi qu’à certaines professions libérales (franz.).
Die Vorabmeldung dient als Nachweis dafür, dass das Unternehmen in seinem Herkunftsland zur Ausübung der Dienstleistung befähigt und ordnungsgemäß zugelassen ist. Der Nachweis der Qualifikation erfolgt über die sogenannte EU-Bescheinigung, die von der IHK Region Stuttgart ausgestellt wird. Die EU-Bescheinigung wird für den Geschäftsführer bzw. einen leitenden Angestellten ausgestellt und nicht für das Unternehmen oder die entsandten Mitarbeiter, die den Auftrag ausführen sollen. Um in Luxemburg vorübergehend tätig werden zu können, muss der Geschäftsführer des Unternehmens eine mehrjährige Berufserfahrung nachweisen.
Die Vorabmeldung erfolgt über das Online-Formular “Meldung von gelegentlichen und vorübergehenden Dienstleistungen in Luxemburg” per E-Mail (certificat@eco.etat.lu) oder per Post an folgende Adresse: Ministère de l'Économie, Service des autorisations d'établissement, B.P. 535, L-2937 Luxembourg. Die Bearbeitungsgebühr beträgt 50 Euro. Der Betrag muss vorab beglichen werden und der Nachweis der Entrichtung der Gebühr muss dem Antrag, zusammen mit der Bescheinigung, beigefügt werden. Die Zahlungsmodalitäten der Bearbeitungsgebühr finden Sie auf der Seite der Generaldirektion für Mittelstand.
Die Genehmigung wird durch das Mittelstandsministerium für einen Zeitraum von 12 Monaten ausgestellt und kann anschließend erneuert werden. Falls mehrere unterschiedliche handwerkliche Tätigkeiten in Luxemburg durchgeführt werden sollen, so können diese in einem Meldeformular aufgeführt werden und sind mit den entsprechenden Qualifikationsnachweisen (EU-Bescheinigung) zu belegen.

Entsendemeldung für Mitarbeiter

Unabhängig von der Pflicht zur Anmeldung vorübergehender Dienstleistungen für bestimmte Berufsgruppen (siehe oben) muss für jeden Mitarbeiter, der in Luxemburg Dienstleistungen ausführt online eine Entsendemeldung bei der Inspéction du travail et des Mines (ITM - Gewerbeaufsichtsamt) abgegeben werden. Die Meldung muss spätestens am Tag des Arbeitseinsatzes erfolgen. Die Registrierung auf der Meldeplattform “E-Détachement” ist in deutscher Sprache möglich. Die Entsendemitteilung enthält Angaben zum entsendenden Unternehmen, zu den entsandten Mitarbeitern und zu den Dienstleistungen, die in Luxemburg ausgeführt werden sollen.
Bei der Online-Meldung ist eine „Bezugsperson“ zu benennen. Dabei handelt es sich nach Belieben um eine juristische oder natürliche Person, die während der Dauer der Entsendung in Luxemburg gegebenenfalls Ansprechpartner für die Arbeitsinspektion ist. Als Bezugsperson kann beispielsweise einer der entsendeten Mitarbeiter benannt werden.
Bei Aktivitäten, bei denen keine Vertragsbindung zu einem Kunden besteht, besteht hingegen grundsätzlich keine Pflicht zur Abgabe einer Entsendemeldung. Dies betrifft vor allem die Teilnahme an Veranstaltungen, konzerninterne Besprechungen und Geschäftsgespräche zur Anbahnung oder Verhandlung von Verträgen.

Badge social (Sozialausweis)

Die im Rahmen des Online-Meldeverfahrens erstellten Sozialausweise (Badge Social) werden ausgedruckt und müssen von den Mitarbeitern während des Einsatzes in Luxemburg für Kontrollzwecke mitgeführt werden. Der Badge Social enthält Angaben zum Arbeitnehmer sowie einen Barcode. Der Sozialausweis wird bei jedem Arbeitseinsatz über die Online-Entsendemitteilung erneut aktiviert.

Sozialversicherungsnachweis (A1-Bescheinigung)

Der entsandte Arbeitnehmer unterliegt in Deutschland weiterhin dem Sozialversicherungsrecht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Der entsandte Arbeitnehmer ist gewöhnlich in Deutschland tätig
  • Der Arbeitnehmer ist EU Bürger
  • Es handelt sich um eine Entsendung
  • Die Beschäftigung muss im Voraus zeitlich begrenzt sein und darf 24 Monate nicht überschreiten
Als Nachweis für die Sozialversicherungspflicht in Deutschland dient die Bescheinigung A1, die von der zuständigen Krankenkasse ausgestellt wird. Der Sozialversicherungsausweis berechtigt dazu, im Ausland sozialversicherungsrechtliche Leistungen zu beantragen.

Einhaltung des luxemburgischen Arbeitsrechts

Bei Entsendungen nach Luxemburg sind arbeitsrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Dazu zählen unter anderem Mindestlöhne und Arbeitszeiten.

Mehrwertsteuer

Bei der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung innerhalb der EU gilt der Grundsatz des sogenannten „reverse charge“ das heißt die Steuerschuldnerschaft wird vom Leistungserbringer auf den Leistungsempfänger verlagert. Das luxemburgische Recht, das dann greift, wenn der Ort der Leistung in Luxemburg liegt, sieht das Verfahren der Steuerumkehr-Schuld für Leistungen an beweglichen körperlichen Gegenständen vor wie zum Beispiel Lohnveredlung, Wartung, Instandsetzung und Montage. Für Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück und Bauleistungen gilt das reverse charge Verfahren nicht. In diesem Fall muss sich das deutsche Unternehmen umsatzsteuerlich registrieren und die luxemburgische Mehrwertsteuer auf der Rechnung ausweisen. Die umsatzsteuerliche Registrierung muss bei der „Administration de l’Enregistrement, des Domaines et de la TVA“ beantragt werden.

Quelle: IHK Stuttgart
Stand: August 2023

Entsendung Niederlande

Unternehmen außerhalb der Region Ulm finden ihren IHK-Ansprechpartner vor Ort über den bundesweiten IHK-Finder.

Einführung

Dank europäischer Regelungen steht es in Deutschland ansässigen Unternehmen grundsätzlich frei, ihre Dienst- und Werkleistungen auch in den Niederlanden zu erbringen. Wenn ein in Deutschland ansässiges Unternehmen dazu eigene Arbeitskräfte einsetzen möchte, kann es seine Arbeitskräfte in die Niederlande entsenden. Voraussetzung ist dafür naturgemäß, dass die Entsendung nach Vereinbarungen mit der betroffenen Arbeitskraft auch zulässig ist. Zudem sind die niederländischen Bestimmungen zur Arbeitnehmerentsendung zu beachten.

Anwendbares Arbeitsrecht

Wenn es sich um eine vorübergehende Entsendung in die Niederlande handelt, kann es bei der grundsätzlichen Anwendbarkeit des deutschen Arbeitsrechts bleiben. Arbeitgeber und Arbeitskräfte können jedoch auch vereinbaren, dass für die Dauer der Entsendung niederländisches Arbeitsrecht Anwendung findet.

Mindestarbeitsbedingungen

Am 1. Januar 2022 haben die Niederlande den gesetzlichen Mindestlohn angehoben. Alle Vollzeitbeschäftigten ab 21 Jahren haben dann Anrecht auf einen Bruttolohn in Höhe von mindestens 1.726,20 Euro monatlich. Was Sie noch beachten sollten und welche Mindestlohnsätze für Arbeitskräfte unter 21 Jahren gelten, hat die Deutsch-Niederländische Handelskammer zusammengestellt.
Unabhängig von den Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitskräften zum anwendbaren Recht sind nach dem niederländischen Arbeitnehmerentsendegesetz (Wet arbeidsvoorwaarden gedetacheerde werknemers in de Europese Unie) und dem niederländischen Gesetz zur Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen (Wet op het algemeen verbindend en het onverbindend verklaren van bepalingen van collectieve arbeidsovereenkomsten) bestimmte Mindestarbeitsbedingungen zu erfüllen. Es handelt sich dabei um niederländische gesetzliche oder allgemeinverbindliche tarifvertragliche Regelungen zu folgenden Themen:
  • Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten
  • bezahlten Mindesturlaub
  • Mindestlohn, einschließlich Überstundenvergütung, aber ausschließlich ergänzender betrieblichen Altersvorsorge
  • Bedingungen zur Überlassung von Arbeitskräften
  • Gesundheit Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz
  • schützenden Maßnahmen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und Arbeitsumstände von Kindern, Jugendlichen, Schwangeren oder Wöchnerinnen
  • Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere Bestimmungen zur Gleichbehandlung
Eine Checkliste zur Entsendung von Mitarbeitern in die Niederlande befindet sich auf der offiziellen Webseite der niederländischen Regierung (auf Englisch). Die Deutsch-Niederländische Handelskammer (AHK) unterstützt und berät Unternehmen bei Fragen zur Mitarbeiterentsendung sowie zum Arbeitsrecht in den Niederlanden.

Anwendbares Sozialversicherungsrecht

Hinsichtlich der Sozialversicherung gilt für Tätigkeiten innerhalb der Europäischen Union grundsätzlich die EG-Verordnung 883/04. Ausgangspunkt nach dieser Verordnung ist, dass Arbeitskräfte der Sozialversicherungspflicht am Arbeitsort unterliegen. Eine vorübergehend entsandte Arbeitskraft kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen in dem Staat, von dem aus sie entsandt wird, sozialversichert bleiben. Die zuständige Sozialversicherungsbehörde, in Deutschland in der Regel die Krankenversicherung der Arbeitskraft, kann mit der A1-Bescheinigung bestätigen, dass die Arbeitskraft in ihrem Herkunftsland sozialversichert ist. Es empfiehlt sich, solche Bescheinigungen anzufordern, damit diese bei einer etwaigen Kontrolle vorgelegt werden können.

Anwendbares Lohnsteuerrecht

Zwischen Deutschland und den Niederlanden gibt es verschiedene Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Nach dem zurzeit gültigen Doppelbesteuerungsabkommen für die Einkommensteuerpflicht gilt, dass grundsätzlich der Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, das Besteuerungsrecht im Hinblick auf die Einkommensteuer/Lohnsteuer hat. Dieser Grundsatz kennt Ausnahmen, wie die sogenannte 183-Tage-Regelung für die Lohnsteuer. Häufig wird jedoch übersehen, dass es wiederum Ausnahmen von der 183-Tage-Regelung gibt. Bei der Entsendung sollte daher äußerst sorgfältig geprüft werden, in welchem Staat Lohnsteuer abzuführen ist.

Beschäftigung von Ausländern

Für die Beschäftigung von Arbeitskräften in den Niederlanden, die keine niederländische Staatsangehörigkeit haben, ist grundsätzlich eine niederländische Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis erforderlich. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. So ist zum Beispiel keine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis in folgenden Fällen erforderlich:
  • Beschäftigung von Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaats der EU;
  • Beschäftigung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats des EWR;
  • Beschäftigung von Staatsangehörigen der Schweiz;
  • Beschäftigung von anderen Staatsangehörigen im Rahmen der grenzüberschreitenden Dienstleistung zur Erfüllung eines Werk- oder Dienstvertrags, wenn sie bei einem außerhalb der Niederlande, aber innerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz ansässigen Arbeitgebers beschäftigt sind und die Arbeitskräfte über eine entsprechende Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis eines Mitgliedsstaats der EU, des EWR oder der Schweiz verfügen. In diesem Fall ist die Beschäftigung der Arbeitskräfte in den Niederlanden jedoch erst 2 Arbeitstage, nachdem ihre beabsichtigte Beschäftigung in den Niederlanden der niederländischen Arbeitsagentur angezeigt worden ist, zulässig. Seit April 2020 erfolgt diese Anzeige elektronisch über das Portal Posted Workers (deutschsprachig: Posted Workers).

Meldepflicht: Online-Anmeldung seit April 2020

Die Anmeldung der entsandten Mitarbeiter erfolgt über die Online-Plattform des niederländischen Ministeriums für Soziales und Arbeit (in englischer Sprache). Neben personenbezogenen Daten der eingesetzten Mitarbeiter sind Angaben zur Sozialversicherung sowie die Kopie eines gültigen Ausweisdokumentes erforderlich.
Das Ministerium für Soziales und Arbeit bietet Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Mitarbeiterentsendung in deutscher Sprache. Hier werden auch Ausnahmen von der Meldepflicht gelegentlicher Tätigkeiten definiert. Dazu zählen beispielsweise Erstmontagen von weniger als 8 Tagen als Bestandteil von Lieferverträgen oder dringende Wartungsarbeiten und Reparaturen.

Vorzuhaltende Unterlagen/Anweisung Ansprechpartner

Bei der Entsendung von Arbeitskräften in die Niederlande sind außer den Mindestarbeitsbedingungen noch weitere Vorschriften einzuhalten. Diese beinhalten zum Beispiel Folgendes:
  • Mitführung von Unterlagen: Unternehmen, die Arbeitskräfte in die Niederlande entsenden, müssen bestimmte Unterlagen am Einsatzort in Papierform oder elektronisch vorhalten. Es handelt sich dabei um
    • den Arbeitsvertrag der entsandten Arbeitskraft,
    • die Gehaltsabrechnungen,
    • wesentliche Arbeitsbedingungen nach Artikel 7:655 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Burgerlijk Wetboek),
    • Arbeitszeitnachweise,
    • Nachweise zu folgenden Punkten:
      • Sozialversicherungsbeiträge,
      • Identität des entsendenden Unternehmens,
      • Identität des in den Niederlanden ansässigen Auftraggebers,
      • Identität der entsandten Arbeitskraft,
      • Identität der Person, die für die Auszahlung des Lohns zuständig ist.
    • Nachweis, aus dem sich ergibt, dass der Lohn gezahlt worden ist.
  • Für meldepflichtige Selbstständige gilt eine modifizierte Verpflichtung zu den vorzuhaltenden Unterlagen.
  • Anweisung eines Ansprechpartners: Nicht in den Niederlanden ansässige Unternehmen sind verpflichtet, für die Zeit der Tätigkeit in den Niederlanden einen Ansprechpartner in den Niederlanden anzuweisen. Zur Zeit kann die Anweisung des Ansprechpartners nicht vorab erfolgen; seit April 2020 hat die Anweisung über das unter dem Punkt “Meldepflicht” angegebene Portal zu erfolgen. Dieser Ansprechpartner ist Kontaktstelle zwischen der niederländischen Aufsichtsbehörde und den außerhalb der Niederlande ansässigen Unternehmen. Der Ansprechpartner soll der Aufsichtsbehörde die angeforderten Informationen zur Verfügung stellen und Mitteilungen der Aufsichtsbehörde an das außerhalb der Niederlande ansässige Unternehmen weiterleiten.

Weitere Voraussetzungen

Die Arbeitnehmerentsendung in die Niederlande kann weiteren Voraussetzungen unterliegen. So müssen sich Unternehmen, die an in den Niederlanden ansässige Unternehmen Arbeitskräfte überlassen, im niederländischen Handelsregister eintragen lassen. Das niederländische Handelsregister wird von der Kammer van Koophandel geführt. Diese stellte Informationen und die erforderlichen Unterlagen zusammen.
Weiter gilt, dass bestimmte Berufe in den Niederlanden nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeübt werden dürfen. Eine Übersicht dieser Berufe, sowie der Behörden, die für den jeweiligen Beruf zuständig sind, wurde von der Europäischen Kommission erstellt.
Die Deutsch-Niederländische Handelskammer hat die wichtigsten Informationen zum Thema Entsendung zusammengestellt.

Quelle: Deutsch-Niederländische Handelskammer
Stand: August 2023

Entsendung nach Österreich

Für Unternehmen, die Mitarbeiter zur Abwicklung geschlossener Dienstleistungsverträge nach Österreich entsenden, gibt es verschiedene Anzeige- und Meldepflichten. Was im Einzelfall zu tun ist, muss rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit in Österreich überprüft werden.

1. Dienstleistungsanzeige

Jedes Unternehmen, das in Österreich tätig wird, muss zunächst prüfen, ob eine Anzeige der Dienstleistung erfolgen muss. Das gilt für Tätigkeiten auf dem Gebiet von in Österreich reglementierten Gewerben. Reglementierte Gewerbe sind zum Beispiel das Baugewerbe, Elektrotechnik, Heizungstechnik aber auch Tätigkeiten wie Immobilienvermakelung und Unternehmensberatung.
Welche Gewerbe reglementiert sind, ergibt sich aus der österreichischen Gewerbeordnung. Wenn die Tätigkeit anzeigepflichtig ist, kann die Anzeige online beim zuständigen Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft erfolgen.

2. Meldung entsandter Mitarbeiter

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber Mitarbeiter, die er nach Österreich entsendet, bei der „Zentralen Koordinationsstellen des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung” (ZKO) anzumelden. Die Meldung hat ausschließlich online zu erfolgen. Informationen hält das Ministerium auf seiner Internetseite bereit. Bestimmte Einsätze wie zum Beispiel die Teilnahme an Seminaren, die Teilnahme an und die Abwicklung von kulturellen Veranstaltungen und der Gütertransport im Transitverkehr sind meldefrei. Auch die vorübergehende Konzernentsendung (soweit diese auf höchstens zwei Monate im Kalenderjahr begrenz ist und nur konzerninterne Tätigkeiten erbracht werden) benötigt keine Entsendemeldung. Rechtsgrundlage ist § 1 Abs. 5 und 6 des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG).
2021 wurde das LSD-BG novelliert. Zusätzlich zu den oben genannten Tätigkeiten sind nun auch Tätigkeiten der Inbetriebnahme gelieferter Ware mit geringem Zeitaufwand, wenn durch Arbeitskräfte des Verkäufers oder Vermieters ausgeführt (§ 1 Abs. 8 Nr. 6). Auch nicht mehr verpflichtend ist eine Meldung für Arbeitnehmer, die pro Monat 6.660 Euro oder mehr verdienen (Bruttolohn).
Darüber hinaus ist für Entsendungen zu Schulungszwecken grundsätzlich auch keine Entsendemeldung notwendig (§ 1 Abs. 7 LSD-BG).
Das österreichische Wirtschaftsministerium informiert auf seiner Internetseite über grenzüberschreitende Dienstleistungen. Auch die Entsendeplattform hält nützliche Informationen bereit. Informationen speziell zur Meldung in der Baubranche können Sie der Seite der österreichischen Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie der österreichischen SOKA-Bau entnehmen.
Merke: Die Meldung muss vor der Ausführung des Auftrags und damit vor Beginn der Tätigkeiten in Österreich erfolgen. Die Meldung muss also nicht mehr eine Woche vor Arbeitsaufnahme erfolgen.
In der Meldung muss auch eine Ansprechperson vor Ort benannt werden, die erforderlichenfalls Auskunft erteilen kann.

3. Anmeldung vor Ort

Unabhängig von der entsenderechtlichen Meldung unterliegen alle Personen, die in Österreich eine Unterkunft beziehen, einer Meldeverpflichtung: Innerhalb von drei Tagen nach Ankunft müssen diese sich bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeindeamt oder Magistrat) persönlich oder postalisch melden. Auch die Unterkunft in einem Beherbergungsbetrieb (zum Beispiel Hotel, Pension oder Gasthof) ist zu melden und erfolgt über die Eintragung in die Gästeliste.

4. Bereithaltung von Unterlagen

Grundsätzlich müssen bei Kontrollen vor Ort folgende Unterlagen vorgelegt werden:
Es wird empfohlen, die Unterlagen in Papierform bereitzuhalten. Grundsätzlich ist es auch in Ordnung, wenn lediglich eine digitale Kopie vorgezeigt werden kann, diese muss jedoch unmittelbar zugänglich sein (eine gespeicherte Version auf einem mitgeführten USB-Stick o.Ä. genügt nicht).
Bei allen Arbeitseinsätzen in Österreich sind die lokalen Lohn- und Arbeitsbedingungen einzuhalten und deren Einhaltung auf Verlangen nachzuweisen. Im Bereich der Baubranche bestehen zum Teil Sondervorschriften.
Achtung: Bei Nichtbeachtung der Anzeige- und Meldepflichten ist mit empfindlichen Verwaltungsstrafen zu rechnen. Bitte beachten Sie dazu auch, dass die Kontrolldichte in Österreich zugenommen hat.

Zudem ist es zu empfehlen, bereits im Voraus gegenüber den Behörden eine einzelne im Unternehmen für den Entsendevorgang verantwortliche Person zu benennen. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung bei einer Mitarbeiterentsendung nach Österreich liegt für alle Vorgänge in einer GmbH nämlich bei der Geschäftsführung. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so trifft die Verantwortung jeden einzelnen Geschäftsführer. Für ein und dieselbe Verwaltungsübertretung wird jeder von ihnen in vollem Umfang bestraft. Die Strafen der Geschäftsführer werden aufsummiert.
Alles zum Thema Entsendung nach Österreich finden Sie auf der Entsendeplattform Österreichs.

5. Tätigkeiten in reglementierten Berufen

Wenn ein deutsches Unternehmen Dienstleistungen in einem in Österreich reglementierten Beruf erbringen möchte, muss es vor Arbeitsaufnahme eine Dienstleistungsanzeige beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort beantragen. Die Dienstleistungsanzeige dient als Nachweis dafür, dass das Unternehmen in seinem Herkunftsland zur Ausübung der Dienstleistung befähigt und ordnungsgemäß zugelassen ist. Der Nachweis erfolgt in Form der sogenannten EU Bescheinigung, die von der IHK Ulm ausgestellt wird. Die Dienstleistungsanzeige muss jedes Jahr erneuert werden, sofern Einsätze in Österreich geplant sind. Die Erneuerung der Dienstleistungsanzeige wird in das Dienstleistungsregister eingetragen.
Hinweis:
Die Auskünfte wurden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Haftung auf inhaltliche Richtigkeit wird ausgeschlossen.

Stand: 04/2023

Entsendung von Mitarbeitern nach Polen

Arbeitnehmer, die vorübergehend nach Polen entsendet werden, müssen den Behörden in aller Regel im Voraus gemeldet werden. Was dabei im Einzelnen zu beachten ist, um nicht in juristische oder steuerliche Fallstricke zu tappen, klärt dieser Artikel.

1. Meldepflichtige Tätigkeiten

Wollen Arbeitgeber einen Mitarbeitenden zur Ausführung einer Dienstleistung nach Polen entsenden, so müssen Sie in der Regel eine Entsendemeldung im nationalen Entsendeportal abgeben, anhand derer die Einhaltung der polnischen Lohn- und Arbeitsbedingungen überprüft wird.
Im Gegensatz zu einigen anderen Zielländern bestehen in Polen nur wenige Ausnahmen von dieser Pflicht. Dies betrifft insbesondere typische Geschäftsreisen, bei denen die Arbeitnehmer nicht aktiv an der Erbringung von Dienstleistungen beteiligt sind.
Meldepflichtig
Nicht meldepflichtig
Inbetriebnahme, Montage, Reparatur und sonstige Serviceleistungen
Vertragsverhandlungen
Auftaktveranstaltungen (Kick-Off-Meeting) zum Start eines gemeinsamen Projekts
Interne Besprechungen mit Tochterunternehmen
Aufbau und Betreuung von Messeständen
Besuche von Messen, Seminaren, Konferenzen, Workshops, Besprechungen
Rein repräsentative Treffen mit polnischen Geschäftspartnern

2. Meldepflichten

Besteht nach den obigen Kriterien eine Meldepflicht, so ist für den entsendeten Mitarbeiter eine Entsendemeldung, sowie – ab einer gewissen Länge der Entsendung – eine Aufenthaltsmeldung durchzuführen.
a) Entsendemeldung
Die Entsendemeldung ist an das staatliche Arbeitsinspektorat (Panstwowa Inspeckcja Pracy) zu richten und kann persönlich, postalisch oder elektronisch erfolgen.
Für eine persönliche oder postalische Meldung muss zunächst das offizielle Entsendeformular (engl.) ausgefüllt werden. In diesem werden die Daten des entsendeten Mitarbeiters und des entsendenden Unternehmens sowie die wesentlichen Eckpunkte der Entsendung abgefragt.
Die Adresse, bei der das Entsendeformular abgegeben werden oder an die es gesendet werden kann, lautet:
PAŃSTWOWA INSPEKCJA PRACY,
GŁÓWNY INSPEKTORAT PRACY
ul. Barska 28/30,
02-315 Warszawa
Unternehmen, die über eine qualifizierte digitale Signatur verfügen, können die Entsendemeldung auch digital über das offizielle Meldeportal (engl.) der polnischen Regierung durchführen. Eine Übersendung der Meldung via E-Mail ist hingegen nicht möglich.
Hinweis: Die Entsendemeldung muss spätestens an dem Tag erfolgen, an dem der entsendete Arbeitnehmer seine Arbeit in Polen aufnimmt. Erfolgt die Entsendemeldung zu einem späteren Zeitpunkt oder wird sie gar nicht durchgeführt, drohen Bußgelder in Höhe von 1.000 bis 30.000 PLN (ca. 231 bis 6950 EUR).
b) Aufenthaltsmeldung
Bei Aufenthalten von 30 Tagen oder mehr muss der entsendete Mitarbeiter sich beim zuständigen Gemeindeamt (Urząd Gminy) des Aufenthaltsortes anmelden. Neben dem Anmeldeformular ist ein Reisepass oder Personalausweis bzw. ein Dokument vorzulegen, das bestätigt, dass ein Ausländer das Recht zum Aufenthalt in dem von ihm bewohnten Wohnraum besitzt (bspw. ein Mietvertrag).
Dauert die Entsendung länger als drei Monate, muss der entsendete Mitarbeiter zudem eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bei der zuständigen Behörde der jeweiligen Woiwodschaft beantragen. Hierdurch wird ihm eine Freizügigkeitsbescheinigung erteilt.
Neben dem Antragsformular müssen die folgenden Unterlagen dem Antrag beigefügt werden:
  • zwei Kopien des unterzeichneten Antrags,
  • zwei Kopien des Reisepasses oder Personalausweises bzw. eines anderen die Identität und Staatsangehörigkeit des Antragstellers bestätigenden Dokuments,
  • der Entsendevertrag bzw. eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers über die Tätigkeit des betroffenen Arbeitnehmers in Polen oder über die Absicht dem Mitarbeiter mit der Tätigkeit zu betrauen (aus diesen Unterlagen muss ausdrücklich der Zeitpunkt und die Dauer der Entsendung sowie die Höhe der Vergütung ersichtlich sein),
  • eine A1-Bescheinigung (ausgestellt durch den Sozialversicherungsträger des Mitarbeiters) sowie die Europäische Krankenversicherungskarte

3. Bestellung eines Vertreters vor Ort

Für den Zeitraum der Entsendung ist es erforderlich, dass das entsendende Unternehmen eine in Polen ansässige Kontaktperson benennt, die als Ansprechpartner für die Arbeitsinspektion fungiert und das Unternehmen in sämtlichen Angelegenheiten vertritt. Diese Kontaktperson ist auch dafür verantwortlich sicherzustellen, dass die polnischen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden, und steht im Falle von Inspektionen zur Verfügung.
Zusätzlich dazu müssen alle entsendungsrelevanten Unterlagen wie Kopien des Arbeitsvertrags, Arbeitszeitnachweise und Lohnunterlagen des Arbeitnehmers bis zu zwei Jahre nach Beendigung des Einsatzes in Polen aufbewahrt werden.
Sowohl die Vertretung als auch die Verwahrung der Dokumente kann durch die Deutsch-Polnische Industrie- und Handelskammer (AHK Polen) erfolgen.

4. Einhaltung des polnischen Arbeitsrechts

Zweck der Entsendemeldung ist es, dass ausländische Arbeitnehmer in den wichtigsten Bereichen dem gleichen Schutz unterworfen werden wie die Arbeitnehmer im Zielland. Entsprechend müssen entsendende Unternehmen Ihren Mitarbeitern in Polen insbesondere in den Punkten Arbeitszeit, Urlaub, Mindestlohn/Vergütung und Arbeitssicherheit die geltenden polnischen Gesetze beachten.
In Polen gilt ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn. Dieser beträgt derzeit (Stand: Februar 2024) 4.242 PLN (ca. 978 EUR), ab Juli 2024 dann 4.300 PLN (ca. 991 EUR). Allerdings kann die Mindestvergütung im Anwendungsbereich eines Tarifvertrags (zwischen Arbeitgeber und Betriebsgewerkschaft) oder einer Vergütungsverordnung (bei Arbeitgebern mit min. 50 Mitarbeitern, die nicht von einem Tarifvertrag erfasst sind) auch höher ausfallen.
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 8 Stunden pro Tag bzw. 40 Stunden pro Woche. Einschließlich Überstunden darf die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden im üblichen Abrechnungszeitraum nicht übersteigen. In Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer haben nach polnischem Recht einen Anspruch auf 20 Tage bezahlten Urlaub pro Jahr. Ab 10 Jahren Betriebszugehörigkeit erhöht sich dieser Anspruch auf 26 Tage pro Jahr.
Über die Entsendemeldung (siehe oben) müssen der Arbeitsinspektion vorab die Bedingungen der Mitarbeiterentsendung mitgeteilt und ihr zudem vor Arbeitsabtritt die Begutachtung der Arbeitsstelle ermöglicht werden.
Weiterführende Informationen:

Quelle: IHK Stuttgart
Stand: Mai 2024

Entsendung von Mitarbeitern nach Portugal

Vorbemerkung

Allgemeine Informationen zum Thema Arbeitseinsatz von Arbeitnehmern im Ausland können Sie unserem Artikel "Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland" entnehmen. Auch die Europäische Union stellt wichtige Informationen zu Arbeitseinsätzen in Ländern innerhalb der EU zur Verfügung. Weiterhin berät die AHK Portugal bei allen Fragen rund um die Dienstleistungserbringung in Portugal.

Meldepflicht

Mitarbeiterentsendungen nach Portugal müssen vorab der Arbeitsverwaltungsbehörde ACT mitgeteilt werden. Hinweise dazu in englischer Sprache und den Anmeldebogen sind hier auf der Webseite von ACT hinterlegt.
Der Entsendende ist verpflichtet, der Behörde eine Kontaktperson zu benennen. Während der gesamten Einsatzzeit in Portugal muss die Kontaktperson auf Verlangen Nachweise über die in Portugal getätigten Tätigkeiten und Arbeitszeiten, Arbeitsverträge, Nachweise der Lohnauszahlung und Sozialversicherung vorlegen können.

Bautätigkeiten in Portugal

In Portugal ist das Baugewerbe staatlich reglementiert, das heißt Unternehmen, die in Portugal Baudienstleistungen erbringen wollen, benötigen hierzu grundsätzlich einer staatlichen Genehmigung.
Das betrifft jegliche Tätigkeit der Erstellung einer baulichen Anlage, deren Wiederaufbau, Erweiterung, Umbau, Sanierung, Reparatur, Restaurierung, Wiederherstellung und sogar ihren Abriss.
Mehr Informationen können hier über die Webseite von Germany Trade & Invest eingesehen werden.

Straßenmaut in Portugal

Die meisten Autobahnen und Schnellstraßen in Portugal sind mautpflichtig.
Die Nutzung eines Großteils der Strecken kann nur mit Hilfe elektronischer Mautsysteme bezahlt werden.
Mehr Informationen zur elektronischen Maut dazu stehen hier auf der Webseite der portugiesischen Tourismusförderung bereit.

Quelle: IHK Düsseldorf
Stand: April 2024

Entsendung Rumänien

Die Entsendung nach Rumänien stellt Unternehmen aus mehreren Gründen vor besondere Herausforderungen. Einerseits erfolgt die Meldung nicht wie in den meisten Ländern über ein zentrales Portal, sondern per Formular an eine der regionalen Arbeitsinspektionen. Andererseits bestehen für die Nachweisdokumente strenge Aufbewahrungspflichten. Unternehmen müssen sich daher frühzeitig über die Anforderungen informieren, um nicht in teure Fallstricke zu geraten.

1. Mitarbeiterentsendung

a) Meldepflicht

Grundsätzlich müssen aus Deutschland nach Rumänien entsandte Arbeitnehmer unabhängig von der Dauer der Entsendung bei der Arbeitsinspektion (Inspectia Muncii) der Region gemeldet werden, in dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist. Die zuständige Arbeitsinspektion kann anhand einer hierfür von den Behörden zur Verfügung gestellten interaktiven Karte identifiziert werden. Die Meldung ist bis spätestens einen Tag vor der Arbeitsaufnahme durchzuführen.
Die Meldung erfolgt durch Übersendung des Formulars NORMA (A) 18/05/2017 Anexa 1 in rumänischer Sprache an die Arbeitsinspektion. Zur Vereinfachung der Übersetzung halten die Behörden ein übersetztes Formblatt in englischer Sprache bereit.
Hinweis: Von der Meldepflicht befreit sind Arbeitnehmer, die nur zu geschäftlichen Zwecken nach Rumänien reisen, ohne dort Dienstleistungen zu erbringen. Dies betrifft insbesondere die Teilnahme an geschäftlichen Meetings sowie den Besuch von Messen, Konferenzen und Fortbildungsveranstaltungen. Ebenfalls ausgenommen sind Tätigkeiten, die ausschließlich im Transport von Gütern bestehen.
Eine Entsendemeldung muss auch dann abgegeben werden, wenn Mitarbeiter im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung nach Rumänien verliehen werden.
Im Rahmen der Meldung müssen die folgenden Angaben gemacht werden:
  • Name und Anschrift des entsendenden Unternehmens
  • Name und Wohnanschrift eines Vertreters für die rumänischen Behörden, (bspw. der entsandte Mitarbeiter, der Geschäftsführer, Personalchef)
  • Name und Anschrift des Dienstleistungsempfängers in Rumänien sowie die Angabe, ob der Mitarbeiter in Rumänien an einem zweiten Standort (Arbeitsplatz) des Unternehmens arbeiten wird
  • Zweck der Entsendung
  • Dauer der Entsendung
  • Vollständiger Name des/der Arbeitnehmer(s)
  • Beruf/Position
  • Versicherungsnummer
  • Geburtsdatum
  • Staatsangehörigkeit
Hinweis: Zum Nachweis dieser Angaben ist der entsandte Arbeitnehmer verpflichtet, während der Entsendung stets die A1-Bescheinigung, den Arbeitsvertrag (inkl. Übersetzung) sowie eine Erklärung über sein Einverständnis zur Entsendung mit sich zu führen.

b) Aufbewahrungspflichten

Unternehmen, die Arbeitnehmer nach Rumänien entsenden, sind verpflichtet, Kopien der folgenden Unterlagen in rumänischer Sprache bereitzuhalten und diese den Arbeitsinspektoren innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Aufforderung vorzulegen:
  • Arbeitsvertrag oder ein gleichwertiges Dokument,
  • Anmeldeformular,
  • Nachweis über die Lohnzahlung,
  • Aufzeichnungen zu Arbeitszeiten und Anwesenheit des entsandten Arbeitnehmers,
  • A1-Bescheinigung.
Hinweis: Die Dokumente müssen in physischer oder digitaler Form in Rumänien aufbewahrt werden. Die AHK Rumänien bietet die Aufbewahrung der Dokumente im Rahmen ihres Dienstleistungsangebots an.

2. Tätigkeiten in reglementierten Berufen

Sofern der Arbeitnehmer Tätigkeiten ausüben soll, die in Rumänien reglementiert sind, muss der Nachweis erbracht werden, dass er über die notwendigen Qualifikationen besitzt, um die Tätigkeit auszuführen. Dies kann in der Regel durch die Vorlage einer EU-Bescheinigung nachgewiesen werden.
Hinweis: Eine Liste der betroffenen Berufe findet sich in Gesetz Nr. 200/2004 (rum.).

3. Zwingendes rumänisches Arbeitsrecht

Für die Dauer der Entsendung müssen unabhängig von dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Recht die arbeitsrechtlichen Mindestanforderungen in Rumänien eingehalten werden. Das bedeutet insbesondere, dass der rumänische Mindestlohn von derzeit 4.050 Lei brutto (ca. 830 EUR) nicht unterschritten werden darf.
Es gilt eine reguläre Arbeitszeit von 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche. Die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche darf nicht überschritten werden. Für Jugendliche unter 18 Jahren darf die Arbeitszeit nicht mehr als 6 Stunden pro Tag und 30 Stunden pro Woche betragen.
Überstunden dürfen nicht ohne Zustimmung des Arbeitnehmers angeordnet werden (Ausn.: Höhere Gewalt oder um Unfällen vorzubeugen bzw. Unfallfolgen zu beseitigen). Überstunden müssen innerhalb von 90 Tagen im Rahmen von bezahlter Freizeit ausgeglichen werden. Können die Überstunden durch bezahlte Freizeit nicht ausgeglichen werden, müssen diese entsprechend ihrer Länge vergütet werden.
Es muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 48 Stunden in der Woche gewährleistet werden und es besteht Anspruch auf 20 Urlaubstage. Für Nachtarbeit ist ein Zuschlag von 25% zu zahlen.

4. Steuern und Sozialversicherung

Für nach Rumänien entsandte Mitarbeiter wird zum Nachweis des Sozialversicherungsstatus eine A1-Bescheinigung benötigt. Die A1-Bescheinigung muss vom Arbeitgeber beim jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger für den Arbeitnehmer online beantragt werden. Selbstständige können die A1-Bescheinigung über die Webseite der DVKA beantragen. Weitere Informationen zum Arbeiten in Rumänien und zur Beantragung der A1-Bescheinigung finden sich in der Broschüre Arbeiten in Rumänien der DVKA.
Weitere Informationen:
Quelle: IHK Stuttgart
Stand: Januar 2025

Entsendung von Mitarbeitern nach Schweden

Für Unternehmen, die Mitarbeiter zur Abwicklung geschlossener Dienstleistungsverträge nach Schweden entsenden, gibt es verschiedene Anzeige- und Meldepflichten. Was im Einzelfall zu tun ist, muss rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit in Schweden überprüft werden.

Meldepflicht

Zuständig für die Überwachung der Einhaltung der in Schweden geltenden Arbeitsbedingungen durch ausländische Unternehmen ist die Behörde Arbeidsmiljöverket, die ausführliche Informationen in englischer Sprache, oder automatisiert auch in deutscher Sprache bereitstellt:
Ein Mitarbeitereinsatz zur Ausführung eines Auftrages oder einer Dienstleistung muss vorab gemeldet werden, ab dem 30. Juli 2020 bereits ab dem ersten Tag. Die Meldung kann bei der Arbeidsmiljöverket auch in deutscher Sprache erfolgen.
Es muss eine Kontaktperson als Ansprechpartner zur Vorlage notwendiger Unterlagen für Arbeidsmiljöverket angegeben werden, die sich während des gesamten Arbeitseinsatzes in Schweden aufhält.

Entlohnung der Mitarbeiter

Es gibt in Schweden keine allgemeinverbindlichen Mindestlöhne. Die auch für ausländische Unternehmen geltenden Mindestlohnsätze ergeben sich aus der für eine bestimmte Branche geltenden Kollektivvereinbarung, die zwischen Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften ausgehandelt wird.
Mehr dazu steht hier bei der Arbeidsmiljöverket bereit.

Bau- und Montagearbeiten

Ausführliche Informationen zur Durchführung von Bau- und Montagetätigkeiten, und damit verbundene Voraussetzungen von Ausführung von Elektroarbeiten und feuergefährlichen Arbeiten, enthält ein Merkblatt der Handwerkskammer Schleswig-Holstein.

Mautpflicht für Lastkraftwagen (LKW) über 12 Tonnen

Nutzfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 12 Tonnen benötigen für die Nutzung der Autobahnen in Schweden, wie auch in Dänemark, Luxemburg und den Niederlanden, die elektronische Eurovignette.

Diese kann hier über das Portal "Eurovignette" angefordert werden.

Quelle: IHK Düsseldorf
Stand: April 2024

Entsendung von Mitarbeitern nach Spanien

Unternehmen außerhalb der Region Ulm finden ihren IHK-Ansprechpartner vor Ort über den bundesweiten IHK-Finder.

Vorbemerkung

Allgemeine Informationen zum Thema Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland finden Sie in unserem Artikel “Basisinformationen zur Entsendung von Arbeitnehmern”.
Der nachstehende Artikel gibt Ihnen einen Überblick über die Besonderheiten und die zu beachtenden Voraussetzungen für eine Arbeitnehmerentsendung nach Spanien.

Entsendemitteilung

Werden Mitarbeiter für eine Dauer von mehr als acht Tagen nach Spanien zur Ausführung von Arbeiten entsandt, so müssen die lokal zuständigen Arbeitsbehörden in spanischer Sprache mittels einer sogenannten Entsendemitteilung über Details der Arbeiten vor Ort unterrichtet werden.
Diese Entsendemitteilung muss den Behörden vor Arbeitsantritt in Spanien zugehen. Sie enthält Angaben zum Projekt, Auftraggeber, Auftragnehmer, Dauer der Arbeiten und die Benennung der Mitarbeiter unter Angabe deren Ausweisnummer und des ausgeübten Berufes.
Die regionalen Ansprechpartner (Subdirecciones de trabajo) sind auf der Seite des Spanischen Arbeitsministeriums hinterlegt.
Informationen zur Mitarbeiterentsendung, zu Registrierungspflichten und zu regional geltenden Tarifbestimmungen sind in englischer Sprache auf der Website des Spanischen Arbeitsministeriums einsehbar.

Bauregister

Sollte der Personaleinsatz in Spanien auf einer Baustelle, in einer Werkshalle oder auf einem Gelände stattfinden , das arbeitssicherheitsrechtlich als risikobehaftet angemeldet wurde, muss das deutsche Unternehmen nachweisen, dass in Deutschland die europäische Richtlinie zur Arbeitssicherheit im Betrieb erfüllt ist und sämtliches Personal in Arbeitssicherheit geschult wurde. Zusätzlich zur Entsendemitteilung muss vor Aufnahme der Arbeiten dann eine Eintragung des Unternehmens in das Bauregister der Comunidad Autónoma/Provinz erfolgen, das Registro de Empresas Acreditadas (REA).
Die Kontaktdaten der regionalen Ansprechpartner sind hier aufgeführt.
Das Procedere der Anmeldungen ist mitunter sehr undurchsichtig, zumeist nur in spanischer Sprache möglich und erfordert eine spanische elektronische Signatur.
Unterstützung bietet die Deutsche Handelskammer für Spanien (AHK), die auf Ihrer Webseite auch unter anderem Informationen zum Entsenderecht sowie eine Pressemeldung zur Gesetzesänderung des spanischen Entsendegesetzes hinterlegt hat.
Quellen: IHK Halle-Dessau
Stand: April 2024

Entsendung von Mitarbietern nach Tschechien

Für Unternehmen, die Mitarbeiter zur Abwicklung von Dienstleistungsverträgen nach Tschechien entsenden, gibt es verschiedene Anzeige- und Meldepflichten. Was im Einzelfall zu tun ist, muss rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit in Tschechien überprüft werden.

Meldung entsandter Mitarbeiter

Zunächst sind Unternehmen, die Mitarbeiter in die Tschechische Republik entsenden, verpflichtet, die zuständige regionale Dienststelle des tschechischen Arbeitsamts über Beginn und Ende der Entsendung zu informieren.
Die Entsendung ist spätestens an dem Tag zu melden, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeit in Tschechien antritt. Sofern die Entsendung nicht an dem ursprünglich mitgeteilten Tag endet, muss das zuständige Arbeitsamt nach Beendigung der Entsendung darüber ebenfalls informiert werden. Die Meldepflicht besteht unabhängig von der Entsendedauer.
Die Meldung kann auf dem Postweg, über das elektronische Datenpostfach oder per E-Mail erfolgen. Nähere Informationen finden Sie auf der Webseite des tschechischen Arbeits- und Sozialministeriums (engl.). Dort finden Sie auch das Anmeldeformular (engl.) als PDF Dokument zum Download.
Findet keine Entsendemeldung statt, kann eine Strafe bis zu 100.000 CZK (rund 4.000 €) verhängt werden.

Erfassungspflicht

Unternehmen, die Arbeitnehmer in die Tschechischen Republik entsenden, sind überdies verpflichtet, folgende Angaben zu erfassen und entsprechend zu pflegen:
  • Identifikationsdaten, Geschlecht und Wohnsitzadresse der entsandten Mitarbeiter,
  • Reisepassnummer sowie der Name der ausstellenden Behörde;
  • Art der Tätigkeit
  • Ort der Arbeitsausübung
  • Voraussichtliche Dauer der Tätigkeit
  • Datum des Tätigkeitsbeginns und -ende

Bereithalten von Unterlagen vor Ort

Für den Fall einer Überprüfung durch die tschechischen Behörden müssen am Tätigkeitsort folgende Nachweispapiere von den entsandten Arbeitnehmern vorgelegt werden können:
  • Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung‎ (A1-Bescheinigung)
  • Nachweis der Existenz eines Arbeitsverhältnisses (Arbeitsvertrag übersetzt in die tschechische Sprache)
  • Personalausweis und Europäische Krankenversicherungskarte
Verstöße können mit bis zu 500.000 CZK (umgerechnet ca. 20.000 Euro) geahndet werden.

Zusätzliche Meldepflicht bei Tätigkeiten in reglementierten Berufen

Wenn deutsche Unternehmen vorübergehend in Tschechien Dienstleistungen, die unter die reglementierten Gewerbe fallen, ausüben, müssen sie eine Meldung beim Ministerium für Industrie und Handel erstatten. Zum reglementierten Gewerbe gehören Tätigkeiten, die entweder unter das handwerkliche Gewerbe, das sogenannte gebundene Gewerbe oder aber unter das sogenannte konzessionierte Gewerbe fallen. Die tschechischen Behörden haben eine Liste der betreffenden Berufe zusammengestellt.
Bei einem zulassungsfreien Gewerbe kann die Dienstleistung ohne vorherige Anzeige, unter Beachtung der nationalen Meldepflichten, erbracht werden.
Die Meldung erfolgt durch den entsendenden Arbeitgeber mithilfe eines speziellen Formulars, das auf der Homepage des Industrie- und Handelsministeriums zu finden ist („fyzické osoby“ für natürliche Personen und „právnické osoby“ für juristische Personen), möglich. Das Formular sollte in tschechischer Sprache ausgefüllt werden.
Der schriftlichen Meldung sind folgende Unterlagen in Kopie beizulegen:
  • Identitätsausweis (z.B. Reisepass oder Personalausweis)
  • Bescheinigung (gemäß Art. 7 Abs. 2 b der Richtlinie 2005/36/EG) darüber, dass der Antragssteller in einem Mitgliedsstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
  • Nachweis über die Fachqualifikation
  • Nachweis darüber, dass der Erbringer der Dienstleistung die gegenständliche Tätigkeit im EU-Heimatland für die Dauer von mindestens 1 Jahr in den vorangegangenen 10 Jahren durchgeführt hat oder ein Dokument über die Ausbildung, die den Antragssteller fachlich für die Ausübung der gegenständlichen Tätigkeit im EU-Heimatland ausgebildet hat, wenn die gegenständliche Tätigkeit im EU-Heimatland nicht reglementiert ist
Alle Unterlagen, die beigefügt werden, sollten ebenfalls mit Übersetzung eingereicht werden.

Unterstützung beim Meldeverfahren und der Übersetzung von Unterlagen erhalten Sie bei der Deutsch-Tschechischen Industrie- und Handelskammer (AHK Tschechien).

Sozialversicherung

Der entsandte Arbeitnehmer unterliegt in Deutschland weiterhin dem Sozialversicherungsrecht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Der entsandte Arbeitnehmer ist gewöhnlich in Deutschland tätig
  • Der Arbeitnehmer ist EU Bürger
  • Es handelt sich um eine Entsendung
  • Die Beschäftigung muss im Voraus zeitlich begrenzt sein und darf 24 Monate nicht überschreiten
Liegen diese Voraussetzungen vor, kann bei dem Sozialversicherungsträger des Mitarbeiters eine A1-Bescheinigung beantragt werden. Dabei handelt es sich um eine verpflichtend mitzuführende Bestätigung dafür, dass der Mitarbeiter während seines Aufenthalts in Tschechien weiterhin (ausschließlich) in Deutschland sozialversicherungspflichtig ist. Weitere Informationen zur Beantragung der A1-Bescheinigung erhalten Sie auf der Webseite des GKV-Spitzenverbandes DVKA.

Quelle: IHK Region Stuttgart
Stand: April 2024