Arbeitseinsätze in anderen EU-Ländern: A1 Bescheinigung nicht vergessen

Wofür benötige ich die A1-Bescheinigung?

Arbeitgeber sind verpflichtet, für ihre Arbeitnehmer selbst bei kurzfristigen, eintägigen Dienstreisen bzw. Entsendungen ins EU-Ausland oder in einen EFTA-Staat eine A1-Bescheinigung einzuholen. Arbeitnehmer haben diese dann mitzuführen. Die Pflicht gilt gleichermaßen für alle abhängig Beschäftigten einschließlich Führungskräfte und Mitarbeiter aus Behörden sowie auch für Selbstständige.
Die A1-Bescheinigung ist der Nachweis, dass der Arbeitnehmer den deutschen Sozialversicherungsvorschriften unterliegt. Eine doppelte Beitragszahlung wird somit vermieden.

Wo stelle ich den Antrag?

Der Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung ist grundsätzlich bei der Krankenkasse zu stellen, bei der der Arbeitnehmer versichert ist.
Ist der Arbeitnehmer weder gesetzlich krankenversichert noch aufgrund der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit, ist die Deutsche Rentenversicherung für den Antrag zuständig.
Sofern der Arbeitnehmer berufsständisch versorgt ist, ist der Antrag an die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen zu senden.
Für Arbeitnehmer sowie auch für Selbständige muss die Bescheinigung auf elektronischem Wege beantragt werden. Dies geschieht in der Regel über ein entsprechendes systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm.
Alternativ kann der Antrag auch mittels der elektronisch gestützten Ausfüllhilfe SV-Meldeportal für Arbeitgeber gestellt werden. Für die Nutzung des SV-Meldeportals ist eine umfassende Registrierung jedes Nutzers erforderlich, dafür wird ein ELSTER-Organisationszertifikat benötigt. Alternativ ist auch eine Registrierung mit BundID möglich; nähere Information sind unter https://id.bund.de abrufbar.
Nach Absenden des Antrags wird vom SV-Meldeportal ein Antragsnachweis erstellt. Dieser dient als Beleg dafür, dass vor Beginn der Auslandsbeschäftigung bzw. -tätigkeit ein Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung gestellt wurde.
Das alte sv.net Portal steht noch für kurze Zeit mit eingeschränktem Funktionsumfang zur Verfügung.
Bei kurzfristigen oder kurzzeitigen (bis zu einer Woche) Dienst- oder Geschäftsreisen kann die A1-Bescheinigung grundsätzlich nachgereicht werden. Es empfiehlt sich jedoch, zumindest einen Nachweis über die Antragstellung für eine A1-Bescheinigung mitzuführen. Zudem ist es wichtig, die nationalen Vorschriften und Bestimmungen der Zielstaaten zu beachten. 

Worin besteht der Unterschied zwischen Entsendung und „gewöhnlicher Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten“?

Für die Beantragung der A1-Bescheinigung ist zwischen einer Entsendung und einer Mehrfachbeschäftigung bzw. einer gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten zu unterscheiden, da sich daraus unterschiedliche Zuständigkeiten innerhalb der Sozialversicherung ergeben können:
1. Entsendung: Keine Dauerbescheinigung bei mehrfachen Einsätzen
Für jeden Arbeitseinsatz im Ausland ist die Bescheinigung jeweils neu zu beantragen. Bei mehrfachen kurzen Einsätzen ist keine Dauerbescheinigung vorgesehen.
2. Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten
Übt ein Arbeitnehmer bzw. ein Selbständiger seine gewöhnliche Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aus, unterliegt er nur in einem Land den Rechtsvorschriften der Sozialversicherungspflicht.
Eine gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten liegt vor, wenn ein z. B. in Deutschland beschäftigter Arbeitnehmer regelmäßig zu Arbeitseinsätzen in einen anderen Mitgliedstaat eingesetzt wird. Regelmäßigkeit liegt bereits bei einem Tag im Monat oder fünf Tagen im Quartal vor.
Nur für die Staaten, in denen diese Regelmäßigkeit voraussichtlich beziehungsweise erfahrungsgemäß gegeben ist, kann eine längerfristige A1-Bescheinigung (in der Regel mit einer Gültigkeit bis zu 5 Jahren) beantragt werden. Zudem darf der Arbeitnehmer ausschließlich nur bei einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber beschäftigt sein.
Für die Feststellung der anwendbaren Rechtsvorschriften ist jeweils der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Entsendete seinen Lebensmittelpunkt hat (Wohnstaat). 
Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland so ist die DVKA die zuständige Stelle:
GKV-Spitzenverband
Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA)
Postfach 20 04 64
53134 Bonn
Tel.: 0228 9530-446
Fax: 0228 9530-601
mehrfachbeschaeftigung@dvka.de
www.dvka.de
Informationen und Links zur elektronischen Antragstellung finden Sie hier bzw. hier
Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz im Ausland, ist der jeweils zuständige Träger hier abrufbar.