Ausbildung
Informationen für Ausbildungsbetriebe
Neuen oder zusätzlichen Ausbilder benennen
Eignung des Ausbilders
Persönliche und Fachliche Eignung des Ausbilders
Das BBiG unterscheidet zwischen dem Ausbildenden und dem Ausbilder. Der Ausbildende ist Vertragspartner des Auszubildenden und kann auch eine juristische Person, z. B. eine Firma, ein Verein oder eine öffentliche Einrichtung sein. Ausbilder ist die Person, welche dem Auszubildenden im Betrieb Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt. Ein Ausbildender kann auch selbst Ausbilder sein.
- Ausbildende und Ausbilder müssen persönlich für die Aufgabe geeignet sein. Die persönliche Eignung fehlt insbesondere, wenn eine Person keine Jugendlichen beschäftigen darf, wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die auf dessen Grundlage erlassenen Bestimmungen verstoßen hat.
- Als fachlich geeignet wird im Regelfall derjenige angesehen, der die Abschlussprüfung in diesem oder einem vergleichbaren Ausbildungsberuf bestanden hat oder mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem ausgebildet werden soll.
Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung
Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung liegt dann vor, wenn ein "Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Qualifikation" durch Prüfung gemäß Ausbildereignungsverordnung (AEVO) erworben wurde, als berufs- und arbeitspädagogisch geeignet gilt oder vom Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung befreit wurde (Meisterprüfung, Bestätigung anderer IHK)
Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung liegt dann vor, wenn ein "Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Qualifikation" durch Prüfung gemäß Ausbildereignungsverordnung (AEVO) erworben wurde, als berufs- und arbeitspädagogisch geeignet gilt oder vom Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung befreit wurde (Meisterprüfung, Bestätigung anderer IHK)
Wenn Sie uns einen neuen oder zusätzlichen Ausbilder in Ihrem Ausbildungsbetrieb benennen möchten, benötigen wir folgende Unterlagen:
- Ausbilderdatenblatt
- Nachweis fachlichen Eignung (Kopie des Zeugnisses)
- Nachweis AEVO (Kopie der bestandenen AEVO-Prüfung)
Neuen oder zusätzlichen Ausbildungsberuf ausbilden
Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse
Die jeweilige für den Beruf gültige Ausbildungsordnung legt fest, welche Fertigkeiten und Kenntnisse während der Ausbildung zu vermitteln sind (Ausbildungsberufsbild). Gleichzeitig gibt sie eine Anleitung für die Durchführung der Ausbildung und die Erstellung eines betrieblichen Ausbildungsplanes (sachliche und zeitliche Gliederung). Bedingt durch die Spezialisierung können viele Unternehmen mitunter nicht alle Ausbildungsinhalte selbst vermitteln. In einem solchen Fall kann die Vermittlung der Ausbildungsinhalte ersatzweise durch einen anderen Betrieb oder Bildungsdienstleister erfolgen. Welche Teile der Ausbildung überbetrieblich ergänzt werden müssen, entscheiden die Ausbildungsberater im Rahmen der Eignungsfeststellung.
Ausbilder abmelden
Um die Qualität der dualen Berufsausbildung sicherzustellen, benötigt die IHK Ulm aktuelle Angaben über die Ausbilder in den Unternehmen der IHK Region. Daher bittet die IHK die ausbildenden Unternehmen, ihr Veränderungen zur Bestellung, den Wechsel oder das Ausscheiden eines Ausbilders stets mitzuteilen (§ 35 BBiG). Auch dem Auszubildenden muss das auszubildende Unternehmen den jeweiligen Ausbilder schriftlich bekannt geben (§ 3 Ziff. 2 Berufsausbildungsvertrag).
Weiterhin benötigt die IHK von allen ausbildenden Unternehmen auch die Unterlagen zum Nachweis der Eignung der jeweiligen Ausbilder.
Fachkräfte benennen
Um die Qualität der dualen Berufsausbildung sicherzustellen, benötigt die IHK Ulm aktuelle Angaben über die Fachkräfte in den Unternehmen der IHK Region. Daher bittet die IHK die ausbildenden Unternehmen, ihr Veränderungen zur Bestellung, den Wechsel oder das Ausscheiden der Fachkräfte mitzuteilen (§ 76 Abs. 2 BBiG).
Probezeit
Mehrere Tausend Jugendliche haben vor Kurzem mit ihrer Berufsausbildung begonnen. Für Unternehmen wie Auszubildende ist dies zunächst eine Phase des Kennenlernens und des Gewöhnens. Um den Einstieg in die Ausbildung zu erleichtern, sieht das Berufsbildungsgesetz zwingend die Vereinbarung einer Probezeit vor. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate dauern. Die konkrete Festlegung der Probezeit erfolgt im Berufsausbildungsvertrag.
Die Probezeit gibt beiden Vertragsparteien die Möglichkeit, die Richtigkeit der getroffenen Entscheidung zu überprüfen. Auszubildende sollen während dieser Zeit Gelegenheit erhalten, verschiedene Situationen der Ausbildung kennenzulernen, um festzustellen, ob der Beruf ihren Vorstellungen entspricht. Besonders wichtig ist in diesem Zeitraum das offene Gespräch zwischen Ausbilder und Auszubildendem. Dabei kann der Auszubildende seine Stärken und Schwächen am besten erkennen und auch Motivation erfahren.
Auch während der Probezeit gelten die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien uneingeschränkt. Allerdings kann das Berufsausbildungsverhältnis unter erleichterten Bedingungen von beiden Seiten gekündigt werden: jederzeit, ohne Einhaltung einer Frist und ohne Begründung. Zu beachten ist, dass die Kündigung schriftlich erfolgen muss. Bitte teilen Sie uns die Auflösung mit, damit das Berufsausbildungsverhältnis aus dem Verzeichnis gelöscht wird.
Wird das Ausbildungsverhältnis in der Probezeit gelöst, sollten sich Auszubildende unmittelbar bei der Arbeitsagentur und der IHK melden, um schnell in eine neue Ausbildungsstelle vermittelt zu werden.
Bei Fragen, Problemen oder der Wiederbesetzung der frei gewordenen Stelle unterstützen die Ausbildungsberater der IHK.
Teilzeitausbildung
Für wen ist eine Teilzeitausbildung möglich?
Das Berufsbildungsgesetz wurde überarbeitet und es sind auch Änderugen im Bereich der Teilzeitausbildung vorgesehen. Ab dem 1. Januar 2020 sind diese Neuregelungen in Kraft getreten. Durch die Gesetzesänderungen soll die Teilzeitsausbildung für einen größeren Personenkreis geöffnet und zugleich attraktiver ausgestaltet werden. Detaillierte Informationen zur Teilzeitausbildung finden Sie hier Betriebliche Ausbildung in Teilzeit
Das Berufsbildungsgesetz wurde überarbeitet und es sind auch Änderugen im Bereich der Teilzeitausbildung vorgesehen. Ab dem 1. Januar 2020 sind diese Neuregelungen in Kraft getreten. Durch die Gesetzesänderungen soll die Teilzeitsausbildung für einen größeren Personenkreis geöffnet und zugleich attraktiver ausgestaltet werden. Detaillierte Informationen zur Teilzeitausbildung finden Sie hier Betriebliche Ausbildung in Teilzeit