Sonderfälle bei der IHK-Mitgliedschaft
- 1. Apotheken
- 2. Freie Berufe
- 3. Handwerksfirmen und gemischt-gewerbliche Firmen
- 4. Gemeinnützigkeit
- 5. Organschaftsverhältnisse
- 6. Vorrats-GmbH
- 7. Ruhende GmbH
- 8. Photovoltaikanlagen
- 9. Vermögensverwaltung
- 10. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
- 11. Vereine
- 12. Reisegewerbe
- 13. Eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts (eGbR)
1. Apotheken
Apotheken sind Gewerbebetriebe und damit Mitglied der IHK. Weil Apothekeninhaber aber auch Mitglied der Apothekenkammer sind, gibt es für sie eine Sonderregelung für den IHK-Beitrag:
Zur Berechnung der ertragsabhängigen Umlage wird nur 25% des Gewerbeertrags bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb herangezogen.
Ist die Apotheke, das Unternehmen im Handelsregister eingetragen, muss es immer wenigstens den Grundbeitrag zahlen.
2. Freie Berufe
Freiberufler sind grundsätzlich nicht Mitglied der IHK, da die freiberufliche Tätigkeit nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegt.
Hierzu gehören beispielsweise Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Ärzte und Künstler (siehe § 18 Einkommenssteuergesetz).
Ob eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird, entscheidet die Finanzverwaltung. An die Entscheidung ist die IHK gebunden.
Hierzu gehören beispielsweise Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Ärzte und Künstler (siehe § 18 Einkommenssteuergesetz).
Ob eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird, entscheidet die Finanzverwaltung. An die Entscheidung ist die IHK gebunden.
Wird die freiberufliche Tätigkeit jedoch in Form einer Kapitalgesellschaft (wie zum Beispiel einer Wirtschaftsprüfungs-AG, Steuerberater-GmbH oder Rechtsanwalt-GmbH) ausgeübt, ist diese aufgrund der Rechtsform mit Eintragung in das Handelsregister gewerbesteuerpflichtig und somit auch Mitglied der IHK.
Wenn neben der freiberuflichen Tätigkeit auch noch eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird, kann dies ebenfalls zu einer Mitgliedschaft in der IHK führen. Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn es sich um einen eigenständigen und damit von der freiberuflichen Tätigkeit unabhängigen Gewerbebetrieb handelt oder die gewerbliche Tätigkeit die freiberufliche Tätigkeit überwiegt.
Zur Berechnung des IHK-Beitrags werden dann lediglich die gewerblichen Einkünfte zu Grunde gelegt.
Das IHK-Gesetz sieht für Freiberufler unter bestimmten Voraussetzungen eine Beitragsprivilegierung vor. Das bedeutet, dass nur 10% des Gewerbeertrags bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb zur Beitragsberechnung herangezogen wird.
Voraussetzungen für eine Privilegierung sind:
- die Mitgliedschaft in einer anderen Berufskammer,
- die gewerbliche Tätigkeit muss mit der freiberuflichen Tätigkeit in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen und
- die freiberufliche Tätigkeit muss bezogen auf den gesamten Betrieb vorwiegend ausgeübt werden.
Das Merkmal „vorwiegend” ist erfüllt, wenn der Anteil der freiberuflichen Tätigkeit am gesamten Betrieb deutlich über 50 Prozent liegt. Zur Beurteilung sind Ertrag bzw. Gewinn und Umsatz heranzuziehen.
Typische Fälle, in denen die gewerbliche Tätigkeit in unmittelbaren Zusammenhang mit der freiberuflichen steht, sind zum Beispiel ein Steuerberater, der auch als Treuhänder tätig ist, ein Tierarzt, der ambulant Tierarzneien verkauft oder ein Architekt, der die Bauleitung und Bauüberwachung übernimmt.
3. Handwerksfirmen und gemischt-gewerbliche Firmen
Ein Unternehmen, das ausschließlich handwerklich oder handwerksähnlich tätig ist, ist Mitglied der Handwerkskammer.
Haben Unternehmen allerdings neben dem handwerklichen auch einen nichthandwerklichen Betriebsteil, sog. gemischt-gewerblich tätige Betriebe oder Mischbetriebe, dann sind sie gemäß den gesetzlichen Vorgaben (IHK-Gesetz und Handwerksordnung) mit dem nichthandwerklichen Betriebsteil IHK-zugehörig und mit dem handwerklichen Betriebsteil Mitglied bei der zuständigen Handwerkskammer.
Dadurch können die Serviceleistungen beider Kammern in Anspruch genommen werden, eine Beitragspflicht an beide Institutionen besteht jedoch nicht in jedem Falle.
Beiträge zahlen Mischbetriebe bei der IHK nur dann, wenn:
- der Betrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (was regelmäßig, aber nicht zwingend, mit der Handelsregistereintragung verbunden ist)
und
- der jährliche Umsatz des nichthandwerklichen Betriebsteils mehr als 130.000 EUR beträgt
Bei der Berechnung des IHK-Beitrags wird nur das Ergebnis des nichthandwerklichen Betriebsteils berücksichtigt. Zwischen IHK und HWK werden hierzu sogenannte Beitragsteilungsverhältnisse vereinbart, die der Gewichtung innerhalb des Gesamtbetriebes entsprechen.
Das heißt der Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb wird nach den Anteilen des handwerklichen Umsatzes und des nichthandwerklichen Umsatzes zwischen den Kammern aufgeteilt, so dass – abgesehen von den Grundbeiträgen – eine Doppelbelastung nicht gegeben ist.
Das heißt der Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb wird nach den Anteilen des handwerklichen Umsatzes und des nichthandwerklichen Umsatzes zwischen den Kammern aufgeteilt, so dass – abgesehen von den Grundbeiträgen – eine Doppelbelastung nicht gegeben ist.
4. Gemeinnützigkeit
Gemeinnützige Unternehmen sind grundsätzlich von der Gewerbesteuer befreit und damit nicht IHK-zugehörig. Eine IHK-Zugehörigkeit kann jedoch bestehen, soweit ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird.
Die Gemeinnützigkeit kann vom Unternehmen durch Vorlage einer Bescheinigung des Finanzamts nachgewiesen werden.
5. Organschaftsverhältnisse
Organgesellschaften sind neben dem Organträger selbständig IHK-zugehörig und beitragspflichtig, auch wenn die Organgesellschaften gewerbesteuerlich als Betriebsstätten (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG) gelten und damit kein selbständiges Gewerbesteuerobjekt sind. Die Gewerbeerträge der Organgesellschaften werden gewerbesteuerlich dem Organträger zugerechnet.
Liegen die Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden, wird gewerbesteuerlich eine Zerlegung durchgeführt.
Die Organgesellschaften werden zum Grundbeitrag veranlagt (§ 2 Abs. 1 IHKG) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Beitragsordnung.
Die Organträger werden auf der Grundlage des Gewerbeertrages bzw. des Zerlegungsanteiles am Gewerbeertrag zur Umlage veranlagt. Ein Grundbeitrag wird nur berechnet, wenn der Organträger selbst eine eigene Betriebsstätte im IHK-Bezirk hat.
6. Vorrats-GmbH
Auch Vorratsgesellschaften, die noch nicht verkauft oder ihrer eigentlichen unternehmerischen Bestimmung zugeführt wurden, sind IHK-zugehörig und beitragspflichtig, da die IHK-Zugehörigkeit ausschließlich von der objektiven Gewerbesteuerpflicht und nicht von einer gewerblichen Tätigkeit abhängt.
Bei einer GmbH beginnt die objektive Gewerbesteuerpflicht mit deren Eintragung im Handelsregister.
7. Ruhende GmbH
Bei einer GmbH handelt es sich um einen Gewerbebetrieb kraft Rechtsform, die bis zur Löschung im Handelsregister grundsätzlich der Gewerbesteuerpflicht und damit der IHK-Zugehörigkeit und Beitragspflicht unterliegt.
Diese „objektive Gewerbesteuerpflicht“ besteht dem Grunde nach, aufgrund dieser rechtlichen Vorgaben auch unabhängig vom Firmenumfang oder -zweck und selbst dann noch, wenn gar keine Geschäfte mehr betrieben werden, das Gewerbe abgemeldet wurde oder die GmbH liquidiert wird.
Diese „objektive Gewerbesteuerpflicht“ besteht dem Grunde nach, aufgrund dieser rechtlichen Vorgaben auch unabhängig vom Firmenumfang oder -zweck und selbst dann noch, wenn gar keine Geschäfte mehr betrieben werden, das Gewerbe abgemeldet wurde oder die GmbH liquidiert wird.
Ein „Ruhen“ im Sinne des kompletten Wegfalls rechtlicher Pflichten gibt es für Kapitalgesellschaften nicht. Zwar kann der operative Geschäftsbetrieb eingestellt werden, die rechtliche Existenz und die Organpflichten wie die IHK-Mitgliedschaft und Beitragspflicht laufen jedoch uneingeschränkt weiter und enden erst mit der Löschung im Handelsregister.
8. Photovoltaikanlagen
Betreiber von Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) sind, soweit sie Strom entgeltlich einspeisen bzw. abgeben, grundsätzlich objektiv gewerbesteuerpflichtig gemäß § 2 Abs. 1 GewStG und damit auch gesetzliche Mitglieder der IHK gemäß § 2 Abs. 1 IHKG.
Der Gesetzgeber hat jedoch Ende November 2019 durch das Jahressteuergesetz (Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019, BGBl. I, 2451) entschieden, dass Betreiber von PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 Kilowatt Peak gemäß § 3 Nr. 32 GewStG von der objektiven Gewerbesteuerpflicht befreit und damit nicht mehr gesetzliches Mitglied der IHK sind, sofern sie kein weiteres Gewerbe betreiben. Diese Befreiung wirkt gemäß § 36 Abs. 2 Satz 4 GewStG erstmalig für den Erhebungszeitraum 2019.
Ende 2022 wurde dann das Jahressteuergesetz 2022 verabschiedet. Die Leistungsgrenze der oben genannten PV-Anlagen wurde auf 30 Kilowatt Peak Leistung angehoben, und zwar rückwirkend zum 01.01.2022.
Dadurch entfällt für Anlagenbetreiber bis 30 Kilowatt Peak zum einen die objektive Gewerbesteuerpflicht und - soweit kein weiterer gewerblicher Betrieb besteht - damit auch die IHK-Mitgliedschaft.
9. Vermögensverwaltung
Die Mitgliedschaft und Beitragspflicht bei der IHK hängt davon ab, ob ein Unternehmen gewerbesteuerpflichtig ist.
Die Verwaltung eigenen Vermögens ist grundsätzlich nicht gewerbesteuerpflichtig. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Tätigkeit in der Rechtsform einer gewerblich geprägten Personenhandelsgesellschaft, zum Beispiel als GmbH & Co. KG, oder in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, z.B. als GmbH oder AG, ausgeübt wird.
Tätigkeiten als Kapitalgesellschaft gelten per Gesetz immer als gewerblich (§ 2 Abs. 2 GewStG). Es besteht daher dem Grunde nach eine Gewerbesteuerpflicht und damit auch eine Mitgliedschaft in der IHK. Auf eine tatsächliche Veranlagung zur Gewerbesteuer kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes dabei nicht an.
10. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Der Betrieb einer reinen Land- und Forstwirtschaft unterliegt nicht der Gewerbesteuer. Unternehmen, die ausschließlich Land- und Forstwirtschaft betreiben, sind daher nicht Mitglied der IHK.
Wenn sie in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, sind sie aufgrund ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig und damit IHK-zugehörig.
Wenn neben der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit noch eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird, kann dies ebenfalls zu einer IHK-Mitgliedschaft führen. Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn es sich um einen eigenständigen und damit von der Land- und Forstwirtschaft unabhängigen Gewerbebetrieb handelt oder die gewerbliche Tätigkeit die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit überwiegt.
11. Vereine
Auch Vereine können unter bestimmten Umständen beitragspflichtiges IHK-Mitglied werden. Diese Mitgliedschaft ergibt sich, wenn ein Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält und Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Die IHK-Mitgliedschaft beschränkt sich dabei lediglich auf den Teil des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.
Erzielen Vereine mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb gewerbliche Einkünfte, die der Gewerbesteuerpflicht unterliegen (objektive Gewerbesteuerpflicht), sind die gesetzlichen Voraussetzungen der IHK-Zugehörigkeit erfüllt. Diese Feststellung trifft die Finanzverwaltung, das Finanzamt und entfaltet gegenüber der IHK Tatbestandswirkung.
Sofern der Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 EUR jährlich nicht übersteigt, ist der Verein automatisch vom IHK-Beitrag freigestellt.
Für den Fall, dass die Finanzverwaltung zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Besteuerung dann einen Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb über 5.200 EUR für das jeweilige Jahr feststellt, erfolgt eine nachträgliche Beitragsveranlagung.
12. Reisegewerbe
Für die IHK-Zugehörigkeit sind nach § 2 Abs. 1 IHKG drei Kriterien zu erfüllen:
- zum Personenkreis gehören (dortige Aufzählung: natürliche Personen, Handelsgesellschaften und juristische Personen)
- gewerbliche Tätigkeiten ausüben, die dem Grunde nach gewerbesteuerpflichtig sind
(Die Definition bzw. Einstufung kommt vom Finanzamt über die Einkunftsart - also nicht andere Einkunftsarten wie z.B. freiberufliche Tätigkeit oder Vermietung + Verpachtung, sondern explizit Einkünfte aus Gewerbebetrieb - oder als Gewerbebetrieb kraft der gewählten Rechtsform wie z.B. die GmbH)
und - eine Betriebsstätte im IHK-Bezirk
Entscheidend ist hierbei das Vorliegen einer Betriebsstätte im IHK-Bezirk. Reisegewerbetreibende betreiben regelmäßig kein stehendes Gewerbe und verfügen nicht über eine Betriebsstätte.
Fehlt eine Betriebsstätte im IHK-Bezirk, liegen die Voraussetzungen für eine IHK-Mitgliedschaft nicht vor.
Fehlt eine Betriebsstätte im IHK-Bezirk, liegen die Voraussetzungen für eine IHK-Mitgliedschaft nicht vor.
Weitergehende Grundsatzinformationen zum Reisegewerbe finden Sie bei uns unter Reisegewerbe - IHK Region Stuttgart.
13. Eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts (eGbR)
Die Zugehörigkeit einer eGbR zur IHK hängt davon ab, ob die ausgeübte Tätigkeit von der Finanzverwaltung als gewerbliche Tätigkeit (Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG) eingestuft wird.
Wenn eine eGbR jedoch ausschließlich eigenes Vermögen verwaltet, insbesondere durch die reine Vermietung und Verpachtung von Immobilien, liegt regelmäßig keine gewerbliche Tätigkeit vor und sie unterliegt dann nicht der IHK-Mitgliedschaft.
Aber auch im Zusammenhang mit Immobilien kann eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen, beispielsweise wenn neben der Vermietung weitere Leistungen erbracht werden oder die Tätigkeit nach steuerrechtlichen Grundsätzen über eine reine Vermögensverwaltung hinausgeht.