Unternehmensgründung

Reisegewerbe

Was ist ein Reisegewerbe?

Unter dem so genannten Reisegewerbe versteht die Gewerbeordnung das ambulante Gewerbe, zum Beispiel „fliegende Händler“ oder Standinhaber auf privaten Märkten.

Wer benötigt eine Reisegewerbekarte?

Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf einer Erlaubnis, der so genannten Reisegewerbekarte. Reisegewerbetreibender ist, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung, zum Beispiel ohne vorherige Terminvereinbarung, außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, Waren vertreibt oder ankauft, oder derjenige, der Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht (§ 55 GewO).
Entgegen der früheren Regelung benötigen Angestellte im Reisegewerbe keine eigene Reisegewerbekarte mehr. Es genügt, wenn der Inhaber des Reisegewerbes über eine Reisegewerbekarte verfügt. Er muss denjenigen Angestellten, die Kundenkontakt haben, jedoch eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie seiner eigenen Reisegewerbekarte überlassen.
Nicht zum Reisegewerbe gehört dagegen die Teilnahme an so genannten „festgesetzten Märkten“. Wer also einen Marktstand auf einem vom Ordnungs- oder Gewerbeamt festgesetzten Wochenmarkt eröffnen will, muss sich lediglich an den Marktleiter wenden.
Einige Tätigkeiten sind von den Reisegewerbekartenpflichten befreit. Das betrifft unter anderem den Vertrieb von Lebensmitteln oder anderen Waren des täglichen Bedarfs, wenn diese von Verkaufswagen oder -ständen in regelmäßigen kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle verkauft werden. Auch das Feilbieten von Druckwerken im Straßenverkauf ist ausgenommen. Eine Reisegewerbekarte ist ferner nicht erforderlich, soweit der Gewerbetreibende andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsucht. Dies gilt auch für Handlungsreisende und andere Personen, die im Auftrag und im Namen eines Gewerbetreibenden tätig werden.

Wo wird die Reisegewerbekarte beantragt?

Die Reisegewerbekarte wird in der Regel unbefristet erteilt. Ansprechpartner für die Erteilung ist die für den Wohnsitz zuständige Behörde des Antragstellers. Ebenfalls bei der für den Wohnsitz zuständigen Behörde ist die reisegewerbekartenfreie Tätigkeit von mobilen Verkaufsständen und des Straßenverkaufs von Druckwerken anzuzeigen. Die Reisegewerbekarte gilt für das gesamte Bundesgebiet. Für eine Tätigkeit im Ausland kann eine so genannte Gewerbelegitimationskarte erteilt werden.
Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies dem Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Was muss weiterhin beachtet werden?

Nach der Gewerbeordnung ist der Inhaber einer Reisegewerbekarte verpflichtet, diese während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Verlangen den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und seine Tätigkeit auf Verlangen bis zur Herbeischaffung der Reisegewerbekarte einzustellen, sofern diese nicht mitgeführt wurde. Übt der Reisegewerbetreibende seine Tätigkeit nicht in eigener Person aus, muss er denjenigen Angestellten, der Kundenkontakt hat, eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie seiner Reisegewerbekarte aushändigen.
Außerdem muss der Name mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen oder die Firma des Gewerbetreibenden an den Verkaufseinrichtungen wie Autos, Handkarren, Tischen usw. (zum Beispiel in Form von Schildern, die für die Kunden deutlich lesbar sind) angebracht werden.
Außer der Gewerbeordnung sind zum Beispiel beim Vertrieb von Speiseeis auch die lebensmittelrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Für den Vertrieb bestimmter Lebensmittel ist ein Gesundheitszeugnis erforderlich. Fahrbare Imbissstände, aus denen alkoholische Getränke und zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, bedürfen der Gaststättenerlaubnis. Wegen der Einrichtung der Imbisswagen sollte man sich vorher zweckmäßigerweise an das zuständige Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt wenden. Zuständig ist das Veterinäramt des Wohnsitzes.
Der Reisegewerbetreibende muss die Vorschriften des Ladenschlussgesetzes sowie des Feiertagsgesetzes beachten. Grundsätzlich hat er ein so genanntes Steuerheft zu führen. Nähere Auskünfte erteilt das Finanzamt.
Eine Liste von im Reisegewerbe verbotenen Tätigkeiten findet sich in § 56 GewO. Darunter fallen etwa der Vertrieb von Giften, bestimmten medizinischen Produkten, Edelmetallen und Wertpapieren.
Mit der Reisegewerbekarte ist es oft nicht getan. Will der Reisegewerbetreibende auf öffentlichen Straßen und Wegen tätig werden, so benötigt er den so genannten „Standschein“, also eine Sondernutzungserlaubnis der zuständigen Behörde. Auch das Feilbieten von Waren aus so genannten Bauchläden benötigt eine Sondernutzungserlaubnis. Bei Tätigkeiten auf öffentlichem Straßenland ist immer eine Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrsordnung erforderlich.