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Wie werden die Sitze in der Vollversammlung bzw. den Bezirksversammlungen berechnet?

Die Vollversammlung muss laut IHKG die Besonderheiten des Kammerbezirks und die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Gewerbegruppen berücksichtigen und so die regionale Wirtschaft widerspiegeln. Dies ist die Voraussetzung dafür, dass die IHK die gesamtwirtschaftlichen Interessen der regionalen Wirtschaft glaubwürdig vertreten kann.
Die Wirtschaft der Region Stuttgart ist nur dann angemessen in der Vollversammlung repräsentiert, wenn sowohl die einzelnen Bezirke des Wirtschaftsraums als auch die verschiedenen Branchen und ggf. die Betriebsgrößenstrukturen entsprechend ihrer wirtschaftlichen Bedeutung vertreten sind.
Die Wahlordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 39 KB) der IHK Region Stuttgart trägt dieser Vorgabe des Gesetzgebers in § 7 Rechnung. Die Zuteilung der Zahl der Sitze auf die Wahlgruppen und Wahlbezirke erfolgt in der Wahlordnung nach der wirtschaftlichen Bedeutung der jeweiligen Wahlgruppe im jeweiligen Bezirke. Dabei werden die Steuerkraft, die Beschäftigtenzahl, die Anzahl der Betriebe sowie die Zahl der Ausbildungsplätze berücksichtigt. Über die Wahlordnung und eventuelle Anpassungen entscheidet die Vollversammlung.

Wahlgruppen und Wahlbezirke laut aktueller Wahlordnung

Wahlgruppen:
I. Produzierendes Gewerbe (soweit nicht anderen Wahlgruppen zugeordnet)
II. Absatzwirtschaft  (Großhandel, Einzelhandel, Verlagsgewerbe und Handelsvertreter)
III. Kreditwirtschaft, Versicherungswirtschaft (ohne Vermittler); Unternehmensverwaltungs- und Holdinggesellschaften, soweit nicht anderen Wahlgruppen zugeordnet
IV. Verkehrsgewerbe einschl. Speditionen, Tourismusgewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Nachrichtenübermittlung
V. Sonstige Dienstleistungen, sonstige, den Wahlgruppen I - IV nicht zugeordnete Wirtschaftszweige
Wahlbezirke:
a)   Stadtkreis Stuttgart
b)   Landkreis Böblingen
c)   Landkreis Esslingen
d)   Landkreis Göppingen
e)   Landkreis Ludwigsburg
f)    Rems-Murr-Kreis
Die Zuteilung der Sitze auf die Wahlgruppen und Wahlbezirke finden Sie in § 7 der Wahlordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 39 KB).
Bezirksversammlungen
Für die Wahl zu den Bezirksversammlungen gelten die Regelungen für die Wahl zur Vollversammlung entsprechend. Die Wahlgruppeneinteilung entspricht der Einteilung zur Wahl der Vollversammlung. Die Zahl der Sitze, die auf die jeweilige Wahlgruppe entfällt, können Sie in § 18 der Wahlordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 39 KB) nachlesen.