IHK transparent

Wer wählt die IHK-Vollversammlung und die Bezirksversammlungen?

Alle vier Jahre wählen die IHK-Mitgliedsunternehmen die Vollversammlung der IHK Region Stuttgart und die Bezirksversammlungen der fünf Bezirkskammern in Böblingen, Esslingen-Nürtingen, Göppingen, Ludwigsburg und Rems-Murr. Die Stimme jedes Unternehmens zählt – unabhängig von seiner Größe – gleich viel.
Regelungen zu den IHK-Wahlen enthalten:
Wer darf das Wahlrecht ausüben?
Wer im Bezirk der IHK Region Stuttgart als Einzelkaufmann im Handelsregister eingetragen ist oder allein als Gewerbetreibender zur Gewerbesteuer veranlagt worden ist, übt das Wahlrecht in eigener Person aus.
Bei einer Offenen Handelsgesellschaft oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts müssen sich die Gesellschafter einigen, wer von ihnen das Wahlrecht wahrnehmen soll. Bei Kommanditgesellschaften muss das Wahlrecht von einem der persönlich haftenden Gesellschafter ausgeübt werden.
Bei juristischen Personen muss eine zur gesetzlichen Vertretung befugte Person die Stimme abgeben, wobei egal ist, ob diese Person allein oder gemeinsam mit anderen vertretungsbefugt ist. Unter diese Regelung fallen beispielsweise der Geschäftsführer einer GmbH oder das Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft.
Schließlich kann das Wahlrecht durch einen im Handelsregister eingetragenen Prokuristen und, unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. Paragraf 4 Absatz 3 der Wahlordnung), auch von einem Wahlbevollmächtigten ausgeübt werden.