Recht & Steuern

Rechtlicher Schutz an Software - Das sind die Regeln

Wie ist Software rechtlich geschützt?

Computerprogramme sind urheberrechtlich geschützt – von Entwürfen über Entwicklung bis zum fertigen Computerprogramm und in allen Formen. Das sind zum Beispiel: Anwendungssoftware, Systemsoftware, Individual- und Standardsoftware, der Objekt- und Quellcode, Entwurfsmaterial wie Datenfluss-/Programmablaufplan oder Vor- und Zwischenstufen der Entwicklung, also auch Teile eines Programms und Programmodule. Als wissenschaftlich-technische Darstellungen oder als Sprachwerke können Handbücher, Bedienungsanleitungen und Pflichtenhefte geschützt sein.
Nicht als Computerprogramm geschützt sind Algorithmen, Programmiersprache, Arbeitsvorgänge der Aufgabenlösung und deren Beschreibung (Funktion der Software), Entwicklungs- und Programmiermethoden, Schnittstellenspezifikationen, oder grafische Bildschirmoberflächen. Ebenfalls nicht geschützt ist die einer Software zugrundeliegende Idee. Es gibt also keinen Schutz davor, dass ein Dritter die gleiche Softwarelösung parallel oder ein Konkurrenzprodukt mit denselben, oder ähnlichen Funktionen entwickelt. Ein Konkurrenzprodukt, das dieselben Funktionen erfüllt, aber nicht den Quellcode übernimmt, ist zulässig. Der Quellcode einer anderen Software darf nicht kopiert werden. Um die Idee zu schützen, kann man mit potenziellen Geschäftspartnern eine Geheimhaltungsvereinbarung schließen. Sehen Sie hierzu auch den IHK-Artikel zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
Das Urheberrecht an Software entsteht kraft Gesetzes mit Schaffung (Erstellung) des Werkes, d. h. mit Programmierung der Software ohne Eintragung, Registrierung oder sonstige Formalitäten. Der Softwareentwickler hat zudem das Recht als Urheber genannt zu werden, z. B. im Code selbst. Auf dieses Recht kann vertraglich verzichtet werden.
Flankierend kann Software über das Marken- und Wettbewerbsrecht geschützt werden. Das Markenrecht schützt den Werktitel eines Programms/App. Das Wettbewerbsrecht bietet Schutz vor Nachahmung und Kopien. Als Patent kann Software in der Regel nicht geschützt werden. Patentfähig sind grundsätzlich nur Gegenstände, die einen „technischen Charakter“ aufweisen. Inwieweit Patentschutz für eine Software möglich ist, muss deswegen im Einzelfall geprüft werden.
Nach dem Patentgesetz sind Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche grundsätzlich nicht patentfähig. Nach der Rechtsprechung ist ein Computerprogramm dann patentfähig, wenn es als Ganzes betrachtet einen Beitrag zum Stand der Technik liefert. Dies sind:
  • Computerprogramme, die unmittelbar einen technischen Effekt auslösen 
  • Sog. computer-implementierte Erfindungen, d. h. das Computerprogramm ist Teil einer Erfindung, die Geräte oder industrielle Prozesse steuert, wie z. B. ein Antiblockiersystem im Auto
Inwieweit Patentschutz für eine Software möglich ist, sollte deswegen im Einzelfall mit dem jeweiligen Patent- und Markenamt geklärt werden.
Urheber einer Software ist deren Schöpfer, also in der Regel der einzelne Programmierer als natürliche Person. Gibt es mehrere Programmierer, dann sind diese Miturheber und dürfen gemeinsam über die Software bestimmen. Juristische Personen (wie eine GmbH oder AG) sind keine Urheber. Ihnen können nur Nutzungsrechte an dem Computerprogramm übertragen werden. Wird die Software im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses entwickelt, stehen die Rechte, die Software kommerziell zu verwerten, gesetzlich dem Arbeitgeber zu. Bei freien Mitarbeitern gilt dies nicht. Hierfür muss eine vertragliche Vereinbarung geschlossen werden. Wird keine Vereinbarung getroffen, werden per Gesetz nur diejenigen Rechte übertragen, die zur Nutzung mindestens erforderlich sind. In der Regel beinhaltet dies nur ein einfaches Nutzungsrecht.
Achtung bei mehreren Urhebern: Im Rahmen von IT-Projektverträgen, in denen eine individuell beauftragte Software entwickelt wird, beteiligen sich in der Regel mehrere Entwickler (Arbeitnehmer und Freelancer des Auftraggebers und des Dienstleisters). Bei gemeinschaftlichen Entwicklungen sind alle Beteiligten Miturheber mit der Folge, dass die Verwertung der Software nur mit Zustimmung der anderen Miturheber möglich ist. Daher sind auch hier vertragliche Regelungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber zur Nutzung und Verwertung der Software erforderlich, um sicherzustellen, dass der Auftraggeber – der für Softwareentwicklung zahlt –alle von ihm gewünschten Rechte erhält.

Einräumung von Nutzungsrechten an Software und vertragliche Regelung

Der Urheber kann Dritten Nutzungsrechte an einer Software einräumen (sogenannte Lizenz). Der Dritte darf die Software dann in dem Rahmen nutzen, der in der Lizenz festgelegt ist. Auch wenn das Einräumen von Nutzungsrechten in der Praxis oft als „Lizenzvertrag“ bezeichnet wird, ist dies kein eigenständiger Vertragstyp, sondern er richtet sich nach den gängigen Vertragstypen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). In der Regel handelt es sich bei einem Lizenzvertrag um einen Kauf-, Miet-, Werk-, oder Dienstvertrag oder auch um Mischformen dieser Verträge. Entscheidend ist, welche Hauptpflichten in dem Lizenzvertrag vereinbart werden.
Standardsoftware wird für einen breiten Anwenderkreis überlassen. Wird das Programm gegen Einmalzahlung auf Dauer überlassen, liegt ein Kauf vor (unabhängig davon, ob die Software als Download oder auf einem Datenträger dauerhaft überlassen wird). Erfolgt die Überlassung auf Zeit gegen wiederkehrende Zahlungen, wie beispielsweise beim Application Software Providing, handelt es sich um eine Miete. Ein Werkvertrag liegt vor, wenn eine individuelle Softwarelösung erstellt wird. Die funktionale Anpassung eine Standardsoftware für den Kunden (Customizing) wird ebenfalls in der Praxis häufig als Werkvertrag eingestuft. Wenn Zweifel bestehen, welcher Vertragstyp besteht, kann die Präambel eines Vertrags von Bedeutung sein, da sie Hinweise darauf gibt, auf welchen Zweck der Vertrag gerichtet ist.
Bei der Überlassung von Standardsoftware handelt es sich meist um einen Kauf- oder Mietvertrag.

Beim Softwarekauf sind folgende Merkmale typisch:

  • Überlassung auf Dauer
  • Einmalzahlung
  • Gewährleistungsfrist zwei Jahre, Verkürzung auf ein Jahr möglich im B2B-Geschäftsverkehr (Achtung: Im Unternehmensverkehr gilt die sofortige Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB)
  • Ein Verbot, die Software weiterzuverkaufen, ist in den AGB unzulässig

Bei Softwaremiete ist folgendes typisch:

  • Überlassung auf Zeit
  • Laufende Zahlungen
  • Kündigungsrechte
  • Gebrauchstauglichkeit muss vom Überlassenden während der gesamten Mietdauer aufrecht erhalten werden
  • Nutzungsbeschränkungen (wie ein Weiterveräußerungsverbot) und flexible Preisgestaltung, z. B. Preisanpassungsklauseln sind möglich, sofern sie klar und verständlich formuliert sind

Umfang der Nutzungsrechte

Der Umfang, in dem die Software genutzt und verwertet werden darf, sollte im Vertrag möglichst genau beschrieben werden. Somit entstehen keine Zweifel, welche Rechte eingeräumt wurden.
In Betracht kommen insbesondere folgende Rechte:
  • Vervielfältigung: Darunter fällt das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms. Dazu zählt das Kopieren des Computerprogramms auf einen Datenträger; auch das (vorübergehende) Laden des Programms in den Arbeitsspeicher ist ein Vervielfältigungsvorgang
  • Verbreitung: Dies betrifft vor allem den Vertrieb des Original-Programms oder von Vervielfältigungsstücken im Handel, z. B. per Datenträger (CD-Rom)
  • Recht der öffentlichen Zugänglichmachung: Hierunter fällt Software, die über das Internet heruntergeladen werden kann
  • Umarbeitung: hierunter fallen Erweiterungen des Funktionsumfanges, Wartung Updates, Upgrades und sonstige Aktualisierungen des Programms. Umfasst ist auch die Übersetzung eines Programms in eine andere Programmiersprache sowie die Übersetzung des Quellcodes in den Objektcode und umgekehrt („Kompilation“).
Wird keine Regelung getroffen, erhält der Nutzer per Gesetz diejenigen Rechte, die mindestens zur vertragsgemäßen Nutzung der Software zwingend erforderlich sind. Das umfasst in der Regel das Laden, Anzeigen, Laufenlassen sowie, Speichern des Programms im Arbeitsspeicher und grundsätzlich das Anfertigen einer Sicherungskopie. Nicht erfasst ist das Recht zur Umbearbeitung des Programmcodes. Fehlerbeseitigung ist vom Gesetz gedeckt, soweit sie dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Software dient. Es kommt daher im Einzelfall darauf an, zu welchen wirtschaftlichen oder technischen Zwecken die Software überlassen wurde.
Nutzungsrechte können auf einen bestimmten Zeitraum oder bestimmte Länder beschränkt werden. Die für den Anwender günstigste Regelung ist dabei eine zeitlich unbegrenzte weltweite Nutzbarkeit der Software. Das Nutzungsrecht kann auch mengenmäßig und inhaltlich beschränkt werden.
Beispiele:
  • CPU-Lizenz: Die Nutzung wird an eine bestimmte Hardware gebunden
  • Mehrfachlizenz (Client-Server): Der Anwender darf die Software auf mehreren Rechnern gleichzeitig nutzen
  • Die Anzahl der maximalen Nutzer wird vorgegeben (Concurrent-User)
  • Named User Licence: Der Nutzer wird mit einem registrierten, namentlich eingetragenen Zugang festgelegt
Im Vertrag kann geregelt werden, ob der Nutzer ein ausschließliches („exklusives“) oder einfaches Nutzungsrecht erhält. Bei Standardsoftware, die an einen breiten Kundenkreis verkauft wird, ist ein einfaches Nutzungsrecht üblich. Der Nutzer kann die Software auf die vertraglich vereinbarte Art nutzen, kann aber nicht verhindern, dass der Urheber selbst und Dritte die Software ebenfalls verwenden. Ein exklusives Recht kommt bei Individualsoftware vor. Damit erhält der Nutzer einen Konkurrenzschutz und kann alle anderen Personen – einschließlich des Lizenzgebers – von der Nutzung ausschließen. Will der Lizenzgeber sein Nutzungsrecht behalten, muss er sich dies vertraglich vorbehalten.
Auch sollte an eine mögliche Herausgabe des Quellcodes, der zur Fehlerbeseitigung oder für Programmanpassungen erforderlich ist, im Vertrag gedacht werden. Den Quellcode kann der Softwarenutzer in der Regel nur verlangen, wenn dies vertraglich vereinbart ist.
Der Quellcode kann auch bei einem Rechtsanwalt oder einem Escrow-Dienstleister hinterlegt werden, (sog. Escrow-Vereinbarung). Darin ist geregelt, unter welchen Umständen der Nutzer (z. B. bei Insolvenz des Programmierers der Software) die Möglichkeit haben darf, um auf den Quellcode zuzugreifen, um das Programm zu bearbeiten, oder weiterzuentwickeln.
Zwar kann der Umfang der Nutzungsrechte zwischen Anbieter und Anwender grundsätzlich frei vereinbart werden. Allerdings werden bei Standardsoftware im Normalfall Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet. In AGB dürfen bestimmte rechtliche Schranken nicht umgangen werden. So sind AGB-Klauseln beim Kauf unwirksam, die den Weiterverkauf der erworbenen Programmkopie (auch bei Download-Software) untersagen oder einschränken. Dies folgt aus dem sogenannten Erschöpfungsgrundsatz im Urheberrecht. Er besagt, dass das Verwertungsrecht an einer Programmkopie verbraucht ist, wenn es innerhalb der Europäischen Union (EU) einmal legal in Verkehr gebracht wurde. Für den ursprünglichen Erwerber ist seine Programmkopie somit frei handelbar und er kann sie weiterveräußern. Veräußert er die Software, muss er die bei ihm vorhandene Kopie löschen. Anders als in AGB lässt sich in individuellen Verträgen die Übertragung der Software an Dritte ausschließen.
Auch CPU-Klauseln sind in kaufrechtlichen AGB unwirksam, das heißt es ist unzulässig, die Nutzung bei gekaufter Software auf eine bestimmte Hardware/Systemumgebung festzulegen. In individuellen Verträgen eine solche CPU-Klausel allerdings vereinbart werden. Bei Miete erachtet die Rechtsprechung eine CPU-Klausel als zulässig.

Haftungsbeschränkungen

In AGB werden oft Regelungen zu Haftungsbeschränkungen geschlossen. Gängig ist der Versuch, die Haftung für Sach- und Rechtsmängel auszuschließen. Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, die den Vertragszweck gefährden und auf deren Erfüllung der Vertragspartner berechtigterweise vertrauen darf, kann aber nicht durch AGB beschränkt oder ausgeschlossen werden. Dazu gehört auch die Pflicht zur Leistung einer mangelfreien Sache. Beschränkungen auf maximal zu leistende Schadensersatzsummen sind zulässig, wenn diese die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden decken. Eine abstrakte Formulierung auf die Haftung für vertragstypische, vorhersehbare Schäden reicht grundsätzlich aus, denn im Einzelfall sind Haftungshöchstsummen nicht leicht festzulegen und können daher unzulässig sein. Zulässig dürfte eine Beschränkung der Haftung für Fälle sein, in denen der Kunde den Schaden selbst herbeigeführt hat, indem er die Software ohne Erlaubnis geändert hat, oder der Schaden durch eine Nutzung entgegen der vertraglichen Vereinbarung verursacht worden ist.
Geht eine AGB-Klausel über das rechtlich zulässige Maß hinaus, ist sie insgesamt unzulässig. Eine zu stark die Haftung einschränkende Klausel bewirkt damit genau das Gegenteil, denn dann greift die gesetzlich unbeschränkte Haftung. Es empfiehlt sich daher Haftungsfragen individuell zu vereinbaren.
Um Missverständnisse und Rechtsunsicherheit zu vermeiden, sollten Nutzungsrechte und Nutzungsbeschränkungen für Software ausdrücklich geregelt werden. Außerdem sollte man als Hersteller oder Anbieter überprüfen, ob Beschränkungen oder Ausschlüsse für Mängelhaftung AGB-rechtlich wirksam sind.