Widerrufsbutton - Widerruf per Mausklick

Was genau ist der Widerrufsbutton und warum wird er eingeführt?

Die neue Regelung einer digitalen Widerrufsfunktion betrifft Fernabsatzverträge über Waren, Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen, die mit Verbrauchern über Websites einschließlich Mobil-Apps abgeschlossen werden. An dem bisher gültigen vierzehntägigen Widerrufsrecht ändert sich also nichts. Allerdings soll künftig der Widerruf über eine Schaltfläche erklärbar sein (sogenannter "Widerrufsbutton"). Dadurch soll sichergestellt werden, dass Verbraucher einen Vertrag ebenso leicht widerrufen können, wie sie ihn abschließen können. Die Ausübung des Widerrufsrechts soll nicht aufwendiger sein als das Verfahren für den Vertragsabschluss.

Wer muss den Widerrufsbutton anbieten?

Unabhängig von der Größe, dem Umsatz oder der Rechtsform des Unternehmens gilt die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Widerrufsbuttons für alle Unternehmen (außer im Falle eines reinen B2B-Geschäfts), ebenso für Händler auf Online-Markplätzen/Plattformen. Bei Online-Marktplätzen und Plattformen muss jedoch der Betreiber für die technische Umsetzung sorgen, da der Händler darauf keinen Einfluss nehmen kann.
Der Widerrufsbutton muss für registrierte Kunden und nicht registrierte Gastbesteller bereitgestellt werden. Die Widerrufsfunktion muss grundsätzlich auch ohne Login erreichbar sein. Voraussichtlich werden Onlineshop-System-Anbieter künftig Plugins für eine Widerrufsfunktion anbieten.
Bei online abgeschlossenen Verträgen über digitale Inhalte (wie z. B. E-Books oder Online-Kurse) und Dienstleistungen gilt ebenfalls die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Widerrufsbuttons, sofern ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.

Wie muss der Widerrufsbutton verfügbar gemacht werden?

Der Gesetzentwurf schreibt vor, dass der Widerrufsbutton „während der gesamten Widerrufsfrist durchgehend verfügbar“ sein muss. Die gesetzlich vorgeschriebene vierzehntägige Widerrufsfrist läuft jedoch erst ab Erhalt der Ware und somit kundenindividuell. Laut dem Gesetzentwurf reicht es aus, wenn die Widerrufsfunktion ohne Rücksicht auf die individuellen Widerrufsfristen pauschal angezeigt wird. Eine nutzerspezifische Ein- und Ausblendung ab Beginn bzw. mit Ablauf der für jeden Kunden individuell laufenden Widerrufsfrist soll Stand jetzt nicht erforderlich sein.
Ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers für einen bestimmten Vertragsgegenstand (z.B. digitalen Inhalt) vorzeitig erloschen, wird es durch die Bereitstellung eines Widerrufsbuttons durch den Unternehmer auf seiner Website nicht wieder aktiv. Der Unternehmer erfüllt lediglich seine gesetzliche Verpflichtung zur Bereitstellung und äußert sich nicht dazu, ob im konkreten Fall ein Widerrufsrecht besteht.
In der Regel wird den Vorgaben dadurch entsprochen, dass der Widerrufsbutton deutlich beschriftet wird, beispielsweise mit „Vertrag widerrufen". Der Button ist optisch hervorzuheben (z. B. Farbwahl, Kontraste) und muss auf der Hauptinternetseite verfügbar sein. Dabei ist er eindeutig von anderen Informationen wie den AGB, dem Impressum oder der Datenschutzerklärung abzugrenzen.
Nach dem Klick auf den Button ist der Verbraucher ähnlich wie beim sogenannten Kündigungsbutton – zunächst auf eine separate Seite weiterzuleiten, auf der er bestimmte Vertragsinformationen eingeben und dann eine weitere Schaltfläche, z.B. „Widerruf bestätigen“, anklicken muss, um den Widerruf zu erklären.
Bei den Vertragsinformationen – damit der Widerruf dem richtigen Vertrag zugeordnet werden kann – ist folgendes abzufragen:
  • Name des Verbrauchers
  • Daten zur Identifizierung des Vertrags (z. B. Bestell-, Auftrags- oder Vertragsnummer)
  • Angaben dazu, wie der Eingang des Widerrufs bestätigt werden soll (in der Regel per automatisierter E-Mail). Der Widerruf ist also samt Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs zu bestätigen.
Wurden mehrere Verträge abgeschlossen oder umfasst der zu widerrufende Vertrag mehrere Waren oder Dienstleistungen, so muss der zu widerrufende Vertrag oder Vertragsteil konkret benannt werden.

Ab wann ist der Widerrufsbitton bereit zu stellen?

Die EU-Richtlinie ist erst in nationales Recht umzusetzen. Hierfür gilt eine Frist bis spätestens 19. Dezember 2025. Wirksam wird die Pflicht zur Bereitstellung des Widerrufsbuttons erst ab dem 19. Juni 2026.
Des Weiteren wird eine Anpassung der Widerrufsbelehrung erforderlich sein, da über den Widerrufsbutton belehrt werden muss. Hierfür wird der Gesetzgeber aber die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung anpassen. Bis zum Stichtag 19. Juni 2025 sind weiterhin die bisherigen gültigen Widerrufsbelehrungen zu verwenden.
Auch die Datenschutzerklärung muss angepasst werden. Hierin ist zu informieren, welche Daten während des Widerrufsprozesses verarbeitet und wie lange sie gespeichert werden.
Achtung bei Verstößen: wird der Widerrufsbutton nicht oder fehlerhaft bereitgestellt können Bußgelder drohen: Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 1,25 Millionen Euro von bis zu 4% des Jahresumsatzes, bei kleineren Unternehmen bis maximal 50.000 Euro.