Dienstleistungserbringung im Ausland
Entsendung nach Malta
Für Unternehmen, die Mitarbeitende zur Erbringung von Dienstleistungen nach Malta entsenden, gibt es nicht nur eine Meldepflicht gegenüber den maltesischen Arbeitsbehörden – auch darüber hinaus ist eine Reihe von arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Vorschriften zu beachten. Was im Einzelfall zu tun ist, muss rechtzeitig vor Beginn der Entsendung in Erfahrung gebracht werden.
1. Mitarbeiterentsendung
Eine meldepflichtige Mitarbeiterentsendung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin
- weiterhin bei einem Arbeitgeber mit Sitz außerhalb Maltas beschäftigt ist,
- vorübergehend in Malta arbeitet und
- die Tätigkeit im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistung erfolgt (z. B. Dienst- oder Werkvertrag, konzerninterne Entsendung, Arbeitnehmerüberlassung).
Der Arbeitsvertrag bleibt während der Entsendung grundsätzlich dem Recht des Entsendestaates unterstellt; die zwingenden Mindeststandards des Rechts in Malta (Mindestvergütung, Höchstarbeitszeit, Mindestruhezeit, Urlaub, Sonn- und Feiertagsregelungen, Spesen, Tarifverträge, etc.) sind jedoch für das Entsendeunternehmen verpflichtend einzuhalten.
Hinweis: Die Einhaltung dieser Mindeststandards wird vom maltesischen “Department for Industrial and Employment Relations (DIER)” kontrolliert. Bei Nichteinhaltung drohen dem entsendenden Unternehmen hohe Bußgelder. Eine Übersicht zu den Mindestbestimmungen findet sich auf der Webseite der DIER.
2. Ausnahmen von der Meldepflicht
Ausgenommen von der Meldepflicht sind jedoch die folgenden Personengruppen:
- Selbständige (keine Arbeitnehmenden).
- Personen, die eigenständig Arbeit in Malta suchen (Arbeitsmigration statt Entsendung).
- Geschäftsreisen (z. B. Meetings, Kundenpflege, Teilnahme an Konferenzen, Messen und Schulungen) ohne Erbringung von entgeltlichen Dienstleistungen.
- Seeleute in der Handelsschifffahrt.
Hinweis: Die Pflicht zur Abgabe einer Entsendemeldung besteht ab dem ersten Einsatztag; eine Bagatellgrenze für sehr kurze Einsätze existiert nicht.
3. Entsendemeldung
Der ausländische Arbeitgeber bzw. Dienstleistungserbringer ist verpflichtet, jede Entsendung nach Malta vor Beginn der Tätigkeit anzuzeigen. Die Meldepflicht gilt unabhängig davon, ob es sich beim entsendenden Unternehmen um einen Hauptauftragnehmer, Subunternehmer oder eine Arbeitnehmerüberlassung handelt. Die Meldung erfolgt über das offizielle Posted Workers Malta Portal.
Im Rahmen der Entsendemeldung müssen insbesondere folgende Angaben gemacht werden:
- Name und Anschrift des entsendenden Unternehmens,
- Identität der entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (u. a. Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit),
- Beginn und voraussichtliche Dauer der Entsendung,
- Art der Tätigkeit und Einsatzort in Malta,
- Name und Anschrift des aufnehmenden Unternehmens bzw. der Einsatzstelle,
- Benennung einer Kontaktperson für die Kommunikation mit den maltesischen Behörden
Eine Kopie der Entsendemeldung ist am Einsatzort in Malta bereitzuhalten. Darüber hinaus müssen auf Verlangen der Behörden insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden können:
- Arbeitsvertrag bzw. Entsendevereinbarung,
- Lohnabrechnungen (Payslips),
- Arbeitszeitnachweise,
- Zahlungsnachweise der Vergütung.
4. Sozialversicherung und Lohnsteuer
Überschreitet die Entsendung eine Dauer von 183 Tagen innerhalb von zwölf Monaten, so ist gem. Art. 15 Abs. 2 DBA die Lohnsteuer in Malta abzuführen
Für Entsendungen innerhalb der EU bleibt die Sozialversicherung grundsätzlich im Entsendestaat bestehen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Nachweis erfolgt durch die A1-Bescheinigung, die vor Beginn der Entsendung zu beantragen ist.