Dienstleistungserbringung im Ausland
Entsendung nach Litauen
Für Unternehmen, die Mitarbeitende zur Erbringung von Dienstleistungen nach Litauen entsenden, gibt es nicht nur eine Meldepflicht gegenüber den litauischen Arbeitsbehörden – auch darüber hinaus ist eine Reihe von arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Vorschriften zu beachten. Was im Einzelfall zu tun ist, muss rechtzeitig vor Beginn der Entsendung in Erfahrung gebracht werden.
1. Mitarbeiterentsendemeldung
Deutsche Unternehmen, die Ihre Mitarbeitenden zur Ausführung von Dienstleistungen nach Litauen entsenden, müssen diesen Einsatz dann an das zuständige Staatliche Arbeitsinspektorat (VDI) melden, wenn:
- er einen Zeitraum von 30 Tagen überschreitet oder
- im Zusammenhang mit Bauarbeiten steht.
Reine Geschäftsreisen, bei denen keine Dienstleistungen zugunsten eines litauischen Unternehmens erbracht werden (bspw. Meetings, Kundenpflege, Teilnahme an konferenzen, Messen oder Schulungen) sind hingegen nicht meldepflichtig.
Die Meldung erfolgt über das offizielle Portal der VDI. Angegeben werden müssen u.a. Arbeitgeber-/Arbeitnehmerdaten, Einsatzzeit, Einsatzort, Art der Dienstleistung, Vergütung/Arbeitszeit sowie der Ort der Dokumentenaufbewahrung. Zudem muss eine Kontaktperson für die Behördenkommunikation benannt werden.
Hinweis: Weitere Informationen zum Inhalt und Ablauf der Meldung finden sich in englischer Sprache auf der Webseite des Staatlichen Arbeitsinspektorats.
2. Mitzuführende Unterlagen
Die VDI verlangt, dass Unterlagen so organisiert sind, dass sie bei Kontrollen unverzüglich vorgelegt werden können. Mitzuführen sind daher mindestens die folgenden Dokumente:
- Arbeitsvertrag/Assignment Letter/Entsendeanordnung (Nachweis von Zeitraum und Tätigkeit).
- Nachweise zu Arbeitszeit (Zeiterfassung) und Entgelt (z.B. Lohnabrechnungen).
- A1-Bescheinigung als Nachweis der anwendbaren Sozialversicherung.
- Ggf. aufenthalts-/arbeitsrechtliche Nachweise (relevant v.a. für Drittstaatsangehörige).
3. Besonderheiten im Baugewerbe: Sodra/EDAS
Für Tätigkeiten auf Baustellen gibt es in Litauen mit dem „transparent worker“ Identifikationscode (QR-Code) ein zusätzliches Kontrollinstrument.
- Regelmäßig muss die in Litauen aufnehmende/„versichernde“ Stelle eine LDU-Mitteilung im System EDAS spätestens 1 Arbeitstag vor Arbeitsbeginn einreichen.
- Am Einsatzort sind dann u.a. Arbeitsvertrag, Dienstleistungsvertrag, A1, Entsendeanordnung sowie ggf. Aufenthalts-/Visumnachweis bereitzuhalten.
Hinweis: Weitere Informationen zur meldepflicht auf Baustellen finden sich auf der Webseite der Staatlichen Arbeitsinspektorats sowie auf der Webseite der Sodra.
4. Sozialversicherung und Steuern
Überschreitet die Entsendung eine Dauer von 183 Tagen in einem Steuerjahr, so ist gem. Art. 15 Abs. 2 DBA die Lohnsteuer in Litauen abzuführen.
Zum Nachweis dafür, dass auf den Arbeitnehmenden weiterhin das deutsche Sozialversicherungsrecht Anwendung findet, muss zudem eine A1-Bescheinigung beim zuständigen Sozialversicherungsträger beantragt werden. Weitere Informationen finden sich in der Übersicht “Arbeiten in Litauen” auf der Webseite der DVKA
Weiterführende Informationen: