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Entsendung nach Norwegen

Norwegen ist nicht Mitglied der EU. Dennoch gilt auch in Norwegen die Dienstleistungsfreiheit für Betriebe, die in der EU niedergelassen sind. Außerdem ist Norwegen Teil des Schengen-Raums. EU-Bürger benötigen daher keine Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung, wenn sie sich weniger als drei Monate in Norwegen aufhalten. Sollte ein Aufenthalt länger dauern, beantragen Sie eine Aufenthaltsgenehmigung bei der Polizei.

1. Registrierungspflichten

Wer in Norwegen wirtschaftlich tätig werden möchte, braucht eine sogenannte Organisationsnummer, die zur Identifizierung bei den norwegischen Behörden dient. Auch Unternehmen, die lediglich Arbeitnehmer nach Norwegen entsenden oder überlassen, benötigen diese Organisationsnummer.
Die Organisationsnummer erhält, wer eine norwegische Firma oder eine unselbstständige Filiale einer deutschen Firma im zentralen norwegischen Handelsregister in Brønnøysund registriert. Die Pflicht zur Eintragung ist unabhängig von Ort, Dauer des Einsatzes und der Höhe des zu erwartenden Umsatzes. Außerdem benötigen Personen, die in Norwegen tätig werden eine Personennummer (d-Nummer). Zusätzlich zur schriftlichen Beantragung der Nummer muss die Person zu einer Personenkontrolle erscheinen.
Die Registrierung erfolgt dabei über ein entsprechendes Onlineportal des norwegischen Handelsregisters.

2. Entsendemeldung

Spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Auftragsausführungsbeginn müssen umfängliche Angaben an die norwegischen Arbeitsschutzbehörden gemacht werden. Die Meldepflicht gilt dabei sowohl für Gewerbetreibende als auch für öffentliche Organe. Handelt es sich dagegen beim Auftraggeber um eine Privatperson oder beläuft sich der Auftragswert auf weniger als NOK 20.000, besteht keine Pflicht, diese Angaben zu machen.
Die Erfüllung der Meldepflicht geschieht durch Einsenden des Formulars „RF-1199“, das über die online-Plattform „altinn“ eingesendet werden kann. Dabei sind u.a. Angaben zu Auftraggeber, Hauptauftraggeber, Baustelle, Auftragsdauer, Gewerk, Art des Vertrages sowie eingesetzte Subunternehmen zu machen. Die Entsendemeldung kann elektronisch durchgeführt werden.
Unterbleibt die Meldung, gehen die norwegischen Steuerbehörden davon aus, dass das betreffende Unternehmen nicht nur eine Entsendung durchführt, sondern permanent in Norwegen tätig ist, mit der Folge, dass sowohl das Unternehmen selbst als auch seine Arbeitnehmer als unbeschränkt steuerpflichtig angesehen werden. Es folgt eine pauschale Steuerfestsetzung, die in Deutschland auf dem Wege der Amtshilfe vollstreckt wird.

3. Norwegische Lohn- und Arbeitsschutzbedingungen

Bei der Entsendung sind zwingend auch die lokalen Lohn- und Arbeitsschutzbedingungen einzuhalten. Insbesondere Mindestlöhne und Tarifverträge müssen beachtet werden. Unsere Partner von Germany Trade & Invest (GTAI) haben eine Information zu norwegischen Lohn- und Arbeitsbedingungen zusammengestellt.
Mindestlohn
Für die Bauwirtschaft gilt in Norwegen ein allgemeinverbindlicher Mindeststundenlohn, der jährlich angepasst wird:
Seit dem 1. Juli 2021 gelten dort folgende Mindeststundenlöhne: Fachkräfte: 220,00 NOK, Ungelernte mit mindestens 1 Jahr Branchenerfahrung: 206,50 NOK, Ungelernte ohne Branchenerfahrung: 198,30 NOK, Unter 18-Jährige: 132,90 NOK. Für Elektro-Arbeiten gelten andere Mindestlöhne. Eine Übersicht der jeweils aktuellen und vorherigen Mindeststundenlöhne in den verschiedenen Branchen ist über die Seite der norwegische Arbeitsaufsichtsbehörde (Arbeidstilsynet) abrufbar.
Arbeitsschutzbedingungen
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 35 bis 40 Stunden mit maximal 10 Überstunden. Die Überstunden sind mit einem Zuschlag (40 %) zu vergüten oder mit Freizeitausgleich abzugelten. Nachtarbeit zwischen 21:00 und 6:00 Uhr sowie Arbeit an Sonn-und Feiertagen ist nicht gestattet. Üblicherweise stellen Arbeitgeber in Norwegen ihren Mitarbeitern Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung. Alternativ ist die Übernahme der tatsächlichen Kosten oder die Zahlung von Pauschalsätzen möglich.

4. Sozialversicherung

Sie und Ihre Mitarbeiter bleiben in Deutschland sozialversichert, solange die Entsendung die Dauer von 24 Monaten nicht überschreitet, der Entsandte keinen anderen ablöst, dessen Entsendezeitraum abgelaufen ist und mindestens 25 % der Geschäftstätigkeit in Deutschland liegen.
Beantragen Sie für sich und Ihre Mitarbeiter die A1-Bescheinigung bei der jeweiligen gesetzlichen Krankenversicherung. Besteht keine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse, wenden Sie sich an den Rentenversicherungsträger. Eine Kopie der A1-Bescheinigung senden Sie an die Berufsgenossenschaft. Senden Sie die A1-Bescheinigung außerdem an die norwegische Sozialversicherungsbehörde NAV, um eine Freistellung in Norwegen zu beantragen:
NAV Internasjonalt, Postboks 8138 Dep., 0033 Oslo
Im Krankheitsfall weisen Sie mit Ihrer Europäischen Krankenversicherungskarte nach, dass Sie auch in Norwegen anspruchsberechtigt sind. Dennoch sollten Sie darauf einstellen, die in Norwegen üblichen Zuzahlungen leisten zu müssen. Genauere Informationen zur Abrechnung erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

5. Weitere Informationen

Im Folgenden haben wir noch vertiefte Informationen zur Arbeitnehmerentsendung nach Norwegen zusammengestellt: