Globale Mobilität
Entsendung nach Norwegen
Norwegen ist nicht Mitglied der EU, gehört aber dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) an. Daher profitieren in der EU niedergelassene Unternehmen grundsätzlich auch im Verhältnis zu Norwegen von den Binnenmarktfreiheiten, insbesondere der Dienstleistungsfreiheit. Norwegen ist zudem Teil des Schengen-Raums. EU-/EWR-Bürgerinnen und -Bürger benötigen für kurzfristige Aufenthalte grundsätzlich keine Arbeitsgenehmigung. Dauert der Aufenthalt länger als drei Monate, ist in der Regel die EInholung einer Registrierungsbescheinigung nach dem EWR-Recht bei der Polizei erforderlich.
1. Registrierungspflichten
Wer in Norwegen wirtschaftlich tätig werden möchte, benötigt regelmäßig eine norwegische Organisationsnummer. Ausländische Unternehmen, die in Norwegen eine registerpflichtige Geschäftstätigkeit ausüben, sind als Norwegian-registered foreign business (NUF) zu registrieren.
Ob eine registerpflichtige Geschäftstätigkeit in Norwegen vorliegt, ist einzelfallabhängig; die norwegischen Registerbehörden stellen ausdrücklich klar, dass es hierfür keine starre Grenze gibt. Die Registrierung neuer ausländischer Unternehmen erfolgt über das Formular „Coordinated register notification – for Norwegian registered foreign business“.
Soweit für die Registrierung oder steuerliche Erfassung erforderlich, benötigen natürliche Personen eine norwegische Identifikationsnummer, regelmäßig eine D-Nummer und eine “Tax Deduction Card”, die bei der norwegischen Finanzverwaltung beantragt werden kann und in der Regel eine Identitätskontrolle der entsandten Person vor Ort vorsieht.
2. Entsendemeldung
Spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Auftragsausführungsbeginn müssen umfängliche Angaben an die norwegischen Arbeitsschutzbehörden gemacht werden. Die Meldepflicht gilt dabei sowohl für Gewerbetreibende als auch für öffentliche Organe. Handelt es sich dagegen beim Auftraggeber um eine Privatperson oder beläuft sich der Auftragswert auf weniger als NOK 20.000, besteht keine Pflicht, diese Angaben zu machen.
Die Erfüllung der Meldepflicht geschieht durch Einsenden des Formulars „RF-1199“, das über die online-Plattform „altinn“ eingesendet werden kann. Dabei sind u.a. Angaben zu Auftraggeber, Hauptauftraggeber, Baustelle, Auftragsdauer, Gewerk, Art des Vertrages sowie eingesetzte Subunternehmen zu machen.
Unterbleibt die Meldung, gehen die norwegischen Steuerbehörden davon aus, dass das betreffende Unternehmen nicht nur eine Entsendung durchführt, sondern permanent in Norwegen tätig ist, mit der Folge, dass sowohl das Unternehmen selbst als auch seine Arbeitnehmenden als unbeschränkt steuerpflichtig angesehen werden. Es folgt eine pauschale Steuerfestsetzung, die in Deutschland auf dem Wege der Amtshilfe vollstreckt wird.
Hinweis: Für Fahrer, die Waren oder Personen nach Norwegen transportieren, gelten besondere Regeln. Diese können auf der Webseite der Arbeitsaufsichtsbehörde Arbeidstilsynet eingesehen werden.
3. Norwegische Lohn- und Arbeitsschutzbedingungen
Für nach Norwegen entsandte Beschäftigte gelten in wesentlichen Punkten die norwegischen Mindestarbeitsbedingungen. Nach Angaben der norwegischen Arbeitsaufsichtsbehörde haben entsandte Arbeitnehmende im Grundsatz Anspruch auf dieselben Kernrechte wie norwegische Arbeitnehmende, insbesondere auf die in Norwegen geltenden Regeln zu Arbeitszeit, Überstundenvergütung, Urlaub und – soweit einschlägig – zu Mindestlöhnen. In bestimmten Branchen besteht zudem ein Anspruch auf Übernahme von Kosten für Unterkunft und Verpflegung.
Hinweis: Eine Übersicht über die wichtigsten Lohn- und Arbeitsschutzbedingungen findet sich auf der Webseite der Norwegischen Arbeitsinspektion (Arbeidstilsynet).
a) Mindestlohn
Norwegen kennt keinen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn. Mindestlöhne gelten jedoch in mehreren Branchen aufgrund allgemeinverbindlicher Tarifregelungen, insbesondere etwa im Baugewerbe, in der Reinigung, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in Teilen des Transportsektors, in der Landwirtschaft, in der Fischverarbeitung sowie für Elektroarbeiten. Die norwegische Arbeitsaufsicht aktualisiert die Sätze regelmäßig.
Für die Bauwirtschaft gilt in Norwegen ein allgemeinverbindlicher Mindeststundenlohn, der jährlich angepasst wird:
Seit dem 15. Juni 2025 gelten dort folgende Mindeststundenlöhne: Fachkräfte: 264.32 NOK, Ungelernte mit mindestens 1 Jahr Branchenerfahrung: 249.00 NOK, Ungelernte ohne Branchenerfahrung: 239.61 NOK, Unter 18-Jährige: 162.44 NOK. Für Elektro-Arbeiten gelten andere Mindestlöhne. Eine Übersicht der jeweils aktuellen und vorherigen Mindeststundenlöhne in den verschiedenen Branchen ist über die Seite der norwegische Arbeitsaufsichtsbehörde abrufbar.
Wichtig ist außerdem, dass Aufwendungsersatz – etwa für Reise, Unterkunft oder Verpflegung – grundsätzlich nicht in die Lohnberechnung eingerechnet werden sollte. Fehlt im Arbeitsvertrag eine klare Trennung zwischen Lohnbestandteilen und Aufwendungsersatz, behandelt die norwegische Arbeitsaufsicht den gesamten Betrag grundsätzlich als Aufwendungsersatz.
b) Arbeitsschutzbedingungen
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt in Norwegen grundsätzlich höchstens 9 Stunden innerhalb von 24 Stunden und 40 Stunden innerhalb von 7 Tagen. Für bestimmte Formen von Schicht-, Nacht- oder Sonntagsarbeit gelten geringere Wochenarbeitszeiten von 38 oder 36 Stunden. Überstunden sind nur ausnahmsweise zulässig; der gesetzliche Überstundenzuschlag beträgt mindestens 40 %.
Nachtarbeit und Sonntagsarbeit sind nicht generell ausgeschlossen, aber nur zulässig, soweit dies durch die Art der Arbeit erforderlich ist. Zusätzlich bestehen Mindestvorgaben zu Ruhezeiten und Pausen. Arbeitgeber müssen die Arbeitszeiten dokumentieren.
4. Aufenthaltsrecht
Für Staatsangehörige der EU, des EWR sowie der Schweiz gelten in Norwegen grundsätzlich die Freizügigkeitsregeln. Sie dürfen nach Norwegen einreisen und dort eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten ist regelmäßig eine Registrierung bei der norwegischen Polizei erforderlich. Die Registrierung muss spätestens drei Monate nach der Einreise erfolgen. Schweizer Staatsangehörige werden insoweit den EU- und EWR-Staatsangehörigen gleichgestellt.
Auch Drittstaatsangehörige, die bei einem in der EU oder im EWR ansässigen Unternehmen beschäftigt sind, können unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend nach Norwegen entsandt werden, ohne eine norwegische Aufenthaltserlaubnis für Arbeitszwecke zu benötigen. Nach Angaben der norwegischen Einwanderungsbehörde UDI gilt dies insbesondere, wenn:
- die Person sich im Sitzstaat des Arbeitgebers rechtmäßig aufhält
- das entsendende Unternehmen einen zeitlich begrenzten Auftrag in Norwegen ausführt
- der Einsatz in Norwegen nur vorübergehend erfolgt
- die Tätigkeit nicht dem laufenden Tagesgeschäft des norwegischen Auftraggebers zuzurechnen ist
Bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten ist allerdings eine norwegische Aufenthaltskarte zu beantragen.
5. Sozialversicherung und Steuern
a) Sozialversicherung
Im Verhältnis zwischen Deutschland und Norwegen gelten die europäischen Koordinierungsregeln zur Sozialversicherung. Wer aus einem EU-/EWR-Staat vorübergehend nach Norwegen entsandt wird, bleibt grundsätzlich bis zu 24 Monate weiterhin dem Sozialversicherungssystem des Entsendestaats unterstellt, sofern die Voraussetzungen einer echten Entsendung erfüllt sind. Ohne entsprechenden Nachweis wird bei Arbeitsaufnahme in Norwegen grundsätzlich eine Mitgliedschaft in der norwegischen Sozialversicherung angenommen.
Der Nachweis erfolgt durch die A1-Bescheinigung. Für aus Deutschland entsandte Beschäftigte ist der Antrag vom Arbeitgeber an die zuständige Stelle in Deutschland zu übermitteln; das Verfahren erfolgt nach den Hinweisen der DVKA grundsätzlich elektronisch. Die A1-Bescheinigung sollte vor Beginn des Einsatzes beantragt und während des Einsatzes mitgeführt beziehungsweise auf Verlangen vorgelegt werden.
b) Steuern
Im Bereich der direkten Steuern ist zwischen der Besteuerung des Unternehmens und der Besteuerung der Arbeitnehmenden zu unterscheiden. Aus norwegischer Sicht sind ausländische Arbeitnehmende, die in Norwegen arbeiten, grundsätzlich mit ihrem dort erzielten Arbeitslohn steuerpflichtig; die Reichweite dieser Besteuerung kann jedoch durch das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Norwegen begrenzt werden. Für das Unternehmen kommt es insbesondere darauf an, ob in Norwegen eine Betriebsstätte entsteht.
Wer in Norwegen umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt, muss sich grundsätzlich registrieren, sobald der steuerpflichtige Umsatz innerhalb von zwölf Monaten NOK 50.000 übersteigt. Nach der Registrierung ist Umsatzsteuer auf norwegische Umsätze auszuweisen; die meisten Unternehmen müssen die Umsatzsteuererklärung zweimonatlich abgeben. Der allgemeine norwegische Umsatzsteuersatz beträgt 25 %, daneben gelten reduzierte Sätze von 15 % und 12 %.
Hinweis: Ausländische Unternehmen ohne Sitz oder Niederlassung in Norwegen müssen sich grundsätzlich über einen Vertreter registrieren. Diese Vertreterpflicht gilt jedoch nicht für Unternehmen aus Deutschland und weiteren ausdrücklich genannten EWR-Staaten; für sie ist eine direkte Registrierung möglich. Das Reverse-Charge-Verfahren greift vor allem bei fernlieferbaren Leistungen, also Leistungen, die remote erbracht werden können. Muss die Leistung ihrem Wesen nach in Norwegen ausgeführt werden – etwa bei Arbeiten an Immobilien –, ist regelmäßig der ausländische Leistungserbringer selbst in Norwegen registrierungspflichtig.
5. Sektorspezifische Anforderungen
Alle Unternehmen, die auf Baustellen arbeiten, Reinigungsdienste anbieten oder manuelle Autopflege, Reifenwechsel und Reifeneinlagerung durchführen, müssen sicherstellen, dass ihre Mitarbeitenden gültige HSE-Karten (HMS-kort) besitzen. Seit dem 1. Januar 2026 gilt die HSE-Kartenpflicht außerdem auch in Teilen des Gütertransports mit leichten Fahrzeugen. Die HSE-Karte muss vor der Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit vorliegen.
Hinweis: Die HSE-Karte kann nur online auf der Webseite der norwegischen Arbeitsaufsichtsbehörde bestellt werden. Die Kosten belaufen sich derzeit (Stand: Januar 2026) auf 139,10 NOK (ca. 12,50 EUR) zzgl. MwSt.
Alle Arbeitnehmenden, die in Norwegen mit Kränen, Hub- und Stapelfahrzeugen oder Erdbewegungsmaschinen arbeiten, müssen eine Bescheinigung über eine zertifizierte Sicherheitsunterweisung vorlegen. Arbeitgeber, die ausländische Befähigungsnachweise (kompetansebevis) in Norwegen nutzen möchten, müssen hierfür eine Genehmigung der norwegischen Arbeitsaufsichtsbehörde beantragen. Weitere Informationen zu den Voraussetzungen und zum Antragsverfahren findet sich auf der Webseite der norwegischen Arbeitsaufsichtsbehörde.
Je nach Branche können daneben weitere Zulassungs- oder Autorisierungspflichten bestehen, insbesondere in regulierten Bereichen wie Reinigung, Arbeitnehmerüberlassung oder manueller Fahrzeugpflege. Vor Tätigkeitsaufnahme sollte daher stets geprüft werden, ob neben der Entsendung weitere branchenspezifische Genehmigungen erforderlich sind.
6. Weitere Informationen
Im Folgenden haben wir noch vertiefte Informationen zur Arbeitnehmerentsendung nach Norwegen zusammengestellt: