Dienstleistungserbringung im Ausland

Entsendung nach Tschechien

Für Unternehmen, die Mitarbeiter zur Abwicklung von Dienstleistungsverträgen nach Tschechien entsenden, gibt es verschiedene Anzeige- und Meldepflichten. Was im Einzelfall zu tun ist, muss rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit in Tschechien überprüft werden.

1. Meldung entsandter Mitarbeiter

Zunächst sind Unternehmen, die Mitarbeiter in die Tschechische Republik entsenden, verpflichtet, die zuständige regionale Dienststelle des tschechischen Arbeitsamts über Beginn und Ende der Entsendung zu informieren.
Die Entsendung ist spätestens an dem Tag zu melden, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeit in Tschechien antritt. Sofern die Entsendung nicht an dem ursprünglich mitgeteilten Tag endet, muss das zuständige Arbeitsamt nach Beendigung der Entsendung darüber ebenfalls informiert werden. Die Meldepflicht besteht unabhängig von der Entsendedauer.
Die Meldung kann auf dem Postweg, über das elektronische Datenpostfach oder per E-Mail erfolgen. Nähere Informationen finden Sie auf der Webseite des tschechischen Arbeits- und Sozialministeriums (engl.). Dort finden Sie auch das Anmeldeformular (engl.) als PDF Dokument zum Download.
Findet keine Entsendemeldung statt, kann eine Strafe bis zu 100.000 CZK (rund 4.000 €) verhängt werden.

2. Erfassungspflicht

Unternehmen, die Arbeitnehmer in die Tschechischen Republik entsenden, sind überdies verpflichtet, folgende Angaben zu erfassen und entsprechend zu pflegen:
  • Identifikationsdaten, Geschlecht und Wohnsitzadresse der entsandten Mitarbeiter,
  • Reisepassnummer sowie der Name der ausstellenden Behörde;
  • Art der Tätigkeit
  • Ort der Arbeitsausübung
  • Voraussichtliche Dauer der Tätigkeit
  • Datum des Tätigkeitsbeginns und -ende

3. Bereithalten von Unterlagen vor Ort

Für den Fall einer Überprüfung durch die tschechischen Behörden müssen am Tätigkeitsort folgende Nachweispapiere von den entsandten Arbeitnehmern vorgelegt werden können:
  • Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung‎ (A1-Bescheinigung)
  • Nachweis der Existenz eines Arbeitsverhältnisses (Arbeitsvertrag übersetzt in die tschechische Sprache)
  • Personalausweis und Europäische Krankenversicherungskarte
Verstöße können mit bis zu 500.000 CZK (umgerechnet ca. 20.000 Euro) geahndet werden.

4. Zusätzliche Meldepflicht bei Tätigkeiten in reglementierten Berufen

Wenn deutsche Unternehmen vorübergehend in Tschechien Dienstleistungen, die unter die reglementierten Gewerbe fallen, ausüben, müssen sie eine Meldung beim Ministerium für Industrie und Handel erstatten. Zum reglementierten Gewerbe gehören Tätigkeiten, die entweder unter das handwerkliche Gewerbe, das sogenannte gebundene Gewerbe oder aber unter das sogenannte konzessionierte Gewerbe fallen. Die tschechischen Behörden haben eine Liste der betreffenden Berufe zusammengestellt.
Bei einem zulassungsfreien Gewerbe kann die Dienstleistung ohne vorherige Anzeige, unter Beachtung der nationalen Meldepflichten, erbracht werden.
Die Meldung erfolgt durch den entsendenden Arbeitgeber mithilfe eines speziellen Formulars, das auf der Homepage des Industrie- und Handelsministeriums zu finden ist („fyzické osoby“ für natürliche Personen und „právnické osoby“ für juristische Personen), möglich. Das Formular sollte in tschechischer Sprache ausgefüllt werden.
Der schriftlichen Meldung sind folgende Unterlagen in Kopie beizulegen:
  • Identitätsausweis (z.B. Reisepass oder Personalausweis)
  • Bescheinigung (gemäß Art. 7 Abs. 2 b der Richtlinie 2005/36/EG) darüber, dass der Antragssteller in einem Mitgliedsstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
  • Nachweis über die Fachqualifikation
  • Nachweis darüber, dass der Erbringer der Dienstleistung die gegenständliche Tätigkeit im EU-Heimatland für die Dauer von mindestens 1 Jahr in den vorangegangenen 10 Jahren durchgeführt hat oder ein Dokument über die Ausbildung, die den Antragssteller fachlich für die Ausübung der gegenständlichen Tätigkeit im EU-Heimatland ausgebildet hat, wenn die gegenständliche Tätigkeit im EU-Heimatland nicht reglementiert ist
Alle Unterlagen, die beigefügt werden, sollten ebenfalls mit Übersetzung eingereicht werden.
Unterstützung beim Meldeverfahren und der Übersetzung von Unterlagen erhalten Sie bei der Deutsch-Tschechischen Industrie- und Handelskammer (AHK Tschechien).

5. Sozialversicherung

Der entsandte Arbeitnehmer unterliegt in Deutschland weiterhin dem Sozialversicherungsrecht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Der entsandte Arbeitnehmer ist gewöhnlich in Deutschland tätig
  • Der Arbeitnehmer ist EU Bürger
  • Es handelt sich um eine Entsendung
  • Die Beschäftigung muss im Voraus zeitlich begrenzt sein und darf 24 Monate nicht überschreiten
Liegen diese Voraussetzungen vor, kann bei dem Sozialversicherungsträger des Mitarbeiters eine A1-Bescheinigung beantragt werden. Dabei handelt es sich um eine verpflichtend mitzuführende Bestätigung dafür, dass der Mitarbeiter während seines Aufenthalts in Tschechien weiterhin (ausschließlich) in Deutschland sozialversicherungspflichtig ist. Weitere Informationen zur Beantragung der A1-Bescheinigung erhalten Sie auf der Webseite des GKV-Spitzenverbandes DVKA.