Entsendung nach Tschechien
Für Unternehmen, die Mitarbeitende zur Abwicklung von Dienstleistungsverträgen nach Tschechien entsenden, gibt es verschiedene Anzeige- und Meldepflichten. Was im Einzelfall zu tun ist, muss rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit in Tschechien überprüft werden.
1. Meldung entsandter Mitarbeitender
Seit dem 01.07.2024 gelten neue Regeln für die Meldung von Mitarbeitendenentsendungen. Entsendemeldungen müssen für Entsendungen, die nach dem Stichtag begonnen wurden, über das Registrierungsportal der staatlichen Arbeitsaufsichtsbehörde abgegeben werden.
Die Möglichkeit, die Entsendung durch Ausfüllen eines Anmeldeformulars auf postalischem oder elektronischen Weg direkt bei den regional zuständigen Arbeitsämtern zu melden, ist zum 30.06.2024 ausgelaufen.
Hinweis: Werden Entsendungen nach dem 01.07.2024 wie bisher lediglich der regionalen Abteilung des Arbeitsamtes gemeldet, reicht dies aus sich der tschechischen Behörden nicht mehr aus und kann ggf. zur Verhängung von Sanktionen führen.
Die Entsendung ist spätestens an dem Tag zu melden, an dem der Arbeitnehmende seine Arbeit in Tschechien antritt. Sofern die Entsendung nicht an dem ursprünglich mitgeteilten Tag endet, muss das zuständige Arbeitsamt nach Beendigung der Entsendung darüber ebenfalls informiert werden. Die Meldepflicht besteht unabhängig von der Entsendedauer, auch sehr kurze Entsendungen müssen daher gemeldet werden.
Verstöße gegen die Pflicht zur Abgabe der Entsendemeldung können mit einer Geldstrafe von bis zu 100.000,- CZK (ca. 4.000,- EUR) geahndet werden.
Unternehmen, die Arbeitnehmende nach Tschechien entsenden, sind überdies verpflichtet, folgende Angaben zu erfassen und entsprechend zu pflegen:
- Identifikationsdaten, Geschlecht und Wohnsitzadresse der entsandten Mitarbeitenden,
- Reisepassnummer sowie der Name der ausstellenden Behörde;
- Art der Tätigkeit
- Ort der Arbeitsausübung
- Voraussichtliche Dauer der Tätigkeit
- Datum des Tätigkeitsbeginns und -ende
2. Bereithalten von Unterlagen vor Ort
Für den Fall einer Überprüfung durch die tschechischen Behörden müssen am Tätigkeitsort folgende Nachweispapiere von den entsandten Arbeitnehmenden vorgelegt werden können:
- Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmenden zur Sozialversicherung (A1-Bescheinigung)
- Nachweis der Existenz eines Arbeitsverhältnisses (Arbeitsvertrag übersetzt in die tschechische Sprache)
- Personalausweis und Europäische Krankenversicherungskarte
Verstöße können mit bis zu 500.000 CZK (umgerechnet ca. 20.000 Euro) geahndet werden.
3. Einhaltung des tschechischen Arbeitsrechts
Bei Entsendungen nach Tschechien müssen – wie bei jeder Entsendung innerhalb der EU – die Mindestanforderungen des örtlichen Lohn- und Arbeitsrechts eingehalten werden. Einzuhalten sind dabei insbesondere die tschechischen Regeln zur Mindestvergütung, zu Höchstarbeits- und Ruhezeiten, zum Urlaub und zum Gesundheits- und Arbeitsschutz.
Hinweis: Eine ausführliche Übersicht der einzuhaltenden lohn- und arbeitsrechtlichen Vorschriften finden sich auf der Webseite der tschechischen Arbeitsaufsichtsbehörde.
4. Zusätzliche Meldepflicht bei Tätigkeiten in reglementierten Berufen
Wenn deutsche Unternehmen vorübergehend in Tschechien Dienstleistungen, die unter die reglementierten Gewerbe fallen, ausüben, müssen sie eine Meldung beim Ministerium für Industrie und Handel erstatten. Zum reglementierten Gewerbe gehören Tätigkeiten, die entweder unter das handwerkliche Gewerbe, das sogenannte gebundene Gewerbe oder aber unter das sogenannte konzessionierte Gewerbe fallen. Die tschechischen Behörden haben eine Liste der betreffenden Berufe zusammengestellt.
Hinweis: Dienstleistungen im Bereich Elektrohandwerk (einschließlich Installation oder Montage von Elektroanlagen) werden als “gefahrengeneigtes Handwerk” kategorisiert. Tätigkeiten in diesem Bereich bedürfen daher einer vorherigen Erlaubnis der tschechischen Technikaufsichtsbehörde. Diese setzt für in Deutschland ausgebildete Handwerker in der Regel eine zusätzliche Prüfung nach tschechischen Standards voraus.
Bei einem zulassungsfreien Gewerbe kann die Dienstleistung ohne Abgabe einer Entsendemeldung durchgeführt werden.
Die Meldung erfolgt durch den entsendenden Arbeitgebenden mithilfe eines speziellen Formulars, das auf der Homepage des Industrie- und Handelsministeriums zu finden ist (Formular „fyzické osoby“ für natürliche Personen und Formular „právnické osoby“ für juristische Personen), möglich. Das Formular sollte in tschechischer Sprache ausgefüllt werden.
Der schriftlichen Meldung sind folgende Unterlagen in Kopie beizulegen:
- Identitätsausweis (natürliche Personen) / Handelsregisterauszug (juristische Personen);
- Bescheinigung (gemäß Art. 7 Abs. 2 b der Richtlinie 2005/36/EG) darüber, dass der Antragsstellende in einem Mitgliedsstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;
- Nachweis über die Fachqualifikation der entsendeten Person (natürliche Person) / Nachweis über die Staatsangehörigkeit bzw. Berufsqualifikationsnachweis bei einer juristischen Person von der Person, die für die rechtmäßige Ausführung der Dienstleistung verantwortlich ist (juristische Person);
- Nachweis darüber, dass der Dienstleistungserbringende die gegenständliche Tätigkeit im EU-Heimatland für die Dauer von mindestens einem Jahr in den vorangegangenen zehn Jahren durchgeführt hat oder ein Dokument über die Ausbildung, die den Antragsstellenden fachlich für die Ausübung der gegenständlichen Tätigkeit im EU-Heimatland ausgebildet hat, wenn die gegenständliche Tätigkeit im EU-Heimatland nicht reglementiert ist (natürliche Personen).
Als Nachweis der beruflichen Qualifikation und ausgeübten Tätigkeiten gegenüber Behörden in EU-Mitgliedsstaaten kann eine EU-Bescheinigung bei der jeweils zuständigen IHK oder Handwerkskammer beantragt werden.
Alle Unterlagen, die beigefügt werden, sollten ebenfalls mit Übersetzung eingereicht werden.
Unterstützung beim Meldeverfahren und der Übersetzung von Unterlagen erhalten Sie unter anderem bei der Deutsch-Tschechischen Industrie- und Handelskammer (AHK Tschechien).
5. Sozialversicherung
Der entsandte Arbeitnehmende unterliegt in Deutschland weiterhin dem Sozialversicherungsrecht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der entsandte Arbeitnehmende ist gewöhnlich in Deutschland tätig;
- Der Arbeitnehmende ist EU-Bürger;
- Es handelt sich um eine Entsendung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne;
- Die Beschäftigung muss im Voraus zeitlich begrenzt sein und darf die Dauer von 24 Monaten nicht überschreiten.
Liegen diese Voraussetzungen vor, kann beim Sozialversicherungsträger des Mitarbeiters elektronisch eine A1-Bescheinigung beantragt werden. Dabei handelt es sich um einen verpflichtend mitzuführenden Nachweis darüber, dass der Mitarbeitende während des Aufenthalts in Tschechien weiterhin (ausschließlich) in Deutschland sozialversicherungspflichtig ist. Weitere Informationen zur Beantragung der A1-Bescheinigung erhalten Sie auf der Webseite des GKV-Spitzenverbandes DVKA.
Weitere Informationen: