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Entsendung nach Belgien

Arbeitnehmer, Selbstständige und Praktikanten, die vorübergehend oder teilweise in Belgien arbeiten wollen, müssen den Behörden in aller Regel im Voraus mit der sogenannten Limosa gemeldet werden. Diese Meldepflicht trifft alle Vorgenannten, die nicht der belgischen Sozialversicherung unterworfen sind. Inhalt der Meldepflicht sind Angaben zur Person des Entsandten und des Arbeitgebers, zur Dauer des Auftrags und zur Wochenarbeitszeit, zur Art der Tätigkeit, zum Ort der Arbeiten und zum Auftraggeber.
Belgien gehört zu den wichtigsten Zielländern für Auslandsentsendungen. In unserem Webinar Mitarbeitereinsatz im Ausland – Länderschwerpunkt Belgien, Luxemburg und Niederlande am 14. Mai 2024 (14:00 – 17:00 Uhr) erklären Ihnen vor Ort tätige Experten, was Sie bei Auslandsentsendungen in die Benelux-Staaten zu beachten haben. Anmelden können Sie sich wie immer direkt über unsere Veranstaltungsdatenbank.

1. Meldepflichten und Befreiungstatbestände

Arbeitnehmer, Selbstständige und Praktikanten, die vorübergehend oder teilweise in Belgien arbeiten wollen, müssen den Behörden im Voraus mit der Limosa gemeldet werden. Diese Meldepflicht trifft alle Vorgenannten, die nicht der belgischen Sozialversicherung unterworfen sind.
Abhängig von Art und Dauer der Tätigkeit, existieren in Belgien für Arbeitnehmer und Selbstständige zahlreiche Befreiungstatbestände. So gelten unter Umständen Ausnahmen für:
  • Montage-, Reparatur-, oder Wartungsarbeiten (nur wenn der Arbeitgeber die betroffenen Güter geliefert hat);
  • Internationale Transporte, Teilnahme an wissenschaftlichen Kongressen und Versammlungen in begrenztem Rahmen;
  • Bestimmte Berufsgruppen, wie Forscher, Künstler, Sportler (inkl. Begleiter), Behördenmitarbeiter und Selbstständige und Geschäftsführer (< 5 Tage pro Monat).
Nähere Informationen und das Online-Meldeportal finden Sie auf der Website „Working in Belgium“ zu Limosa.
Nach der Meldung erhalten Sie einen „Limosa-1-Nachweis“, den Sie vor Beginn der Arbeiten dem belgischen Auftraggeber vorlegen müssen. Dieser ist gesetzlich verpflichtet, sich diese Bescheinigung vorlegen zu lassen.
Für Personen, die regelmäßig im Ausland arbeiten, kann eine vereinfachte Limosa-Meldung für zwölf Monate vorgenommen werden, jedoch nicht für Tätigkeiten im Bau- und Zeitarbeitssektor.
Weitere allgemeine Informationen zur Entsendung nach Belgien finden Sie auf der staatlichen Webseite „Working in Belgium” (auf Deutsch).

2. Bereithaltung von Unterlagen

Seit dem 1. Juli 2013 gilt, dass Selbstständige und Arbeitnehmer, die vorübergehend in Belgien arbeiten, sich bei den belgischen Behörden melden müssen.  Dabei sind folgende Daten zu übermitteln.
Arbeitnehmer:
Angaben zu den Beteiligten des Vertragsverhältnisses:
  • Identifizierung des Arbeitnehmers und Arbeitgebers.
  • Identifizierung des belgischen Kunden
Angaben zur Dienstleistung:
  • Beginn und Ende der Entsendung in Belgien
  • Ort der Dienstleistung
  • Angabe, ob Bausektor betroffen ist
  • Angabe, ob Zeitarbeiter betroffen sind
  • Arbeitszeiten
Selbstständige:
Angaben zu den Beteiligten des Vertragsverhältnisses:
  • Identifizierung des Selbstständigen
  • Identifizierung des belgischen Kunden
Angaben zur Dienstleistung:
  • Beginn und Ende der Entsendung in Belgien
  • Ort der Dienstleistung
  • Angabe, ob Bausektor betroffen ist
Wichtig: Wer regelmäßig in Belgien und anderen Staaten Dienstleistungen im Rahmen einer Entsendung erbringt, kann die Limosa-Erklärung auch für die Dauer eines Jahres abgeben. Sie kann nach Ablauf des Jahres jeweils maximal für ein weiteres Jahr verlängert werden. Dies gilt nicht für Tätigkeiten im Bau- Zeitarbeitssektor. Wird die angemeldete Dienstleistung nicht erbracht, müssen die belgischen Behörden zwar immer noch über diese Tatsache informiert werden. Allerdings muss dies nicht mehr spätestens am ersten vorgesehenen Arbeitstag passieren.

3. Verbot der Arbeitnehmerüberlassung

Entsendungen nach Belgien dürfen nicht mit einer Arbeitnehmerüberlassung (sogenannte „Huckepacküberlassungen”) kombiniert werden. Grundlage dafür ist ein nach belgischem Recht geltendes nationales Verbot der Leiharbeit nach dem Gesetz vom 24. Juli 1987 über Zeitarbeit. Das allgemeine Verbot des Arbeitnehmerverleihs in Belgien steht im Gegensatz zu der Situation in mehreren anderen europäischen Ländern.

4. Berufsqualifikationen – EU-Bescheinigung

Für in Belgien reglementierte Berufe, beispielsweise für Stuckateur-, Fließen oder Heizungsinstallationsarbeiten, ist ein berufsspezifischer Qualifikationsnachweis erforderlich. Der Nachweis der Berufsqualifikation für die ausgeübte Tätigkeit kann über eine EU-Bescheinigung erfolgen. Im Verfahren werden Nachweisdokumente für die Berufsqualifikation der Personen benötigt. Für den konkreten Einsatz empfehlen wir zusätzlich, die jeweiligen Meister- und Gesellenbriefe der Gewerke mitzuführen. Im Bereich Elektro-, Gas- und Warmwasserinstallationen ist zusätzlich durch das Mittelstandsministerium "Division Infrastructure" eine Zulassung zu beantragen.

5. Sozial- und Arbeitsunfallversicherung

Selbstständige, Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen in die Sozialversicherung ein. Die Sozialversicherung umfasst dabei die:
  • Ruhestands- und Hinterbliebenenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung
  • Arbeitsunfallversicherung
  • Berufskrankheiten-Versicherung
  • Kranken- und Invalidenversicherung
  • Sozialleistungen für Familie
  • Urlaubsgeld nach dem belgischen gesetzlichen System
Weitere Informationen zur belgischen Sozialversicherung bieten folgende Internetportale:
Der Arbeitgeber in Belgien ist dazu verpflichtet, eine Arbeitsunfallversicherung abzuschließen. Neben Arbeitsunfälle sind Wegeunfälle abgesichert.  Für den Fall von Berufskrankheiten sind Arbeitnehmer abgesichert.
Weitere Informationen zur belgischen Arbeitsunfallversicherung sind unter GTAI – Belgien Arbeitsunfallversicherung zu finden.