International

EU-Zollreform

Am 26. März 2026 haben sich Rat und Parlament auf ein neues EU-Zollrecht geeinigt. Eine erste Übersicht ergibt sich aus der Pressemitteilung des Rates.
Kernpunkte sind u.a. folgende:
Eine neue EU-Zollbehörde (EUCA) mit Sitz in Lille wird die Risikoanalyse und das Krisenmanagement in allen Mitgliedstaaten koordinieren – wobei die nationalen Behörden ihre operativen Zuständigkeiten behalten. Die EUCA soll eine einheitliche Anwendung des EU-Zollrechts gewährleisten. Sie ist ein Bindeglied zwischen der EU-Generaldirektion Zoll (TAXUD) und den 27 nationalen Zollverwaltungen.
Der EU-Zoll-Datenhub wird zur einheitlichen Plattform für die Datenübermittlung in der gesamten EU. Für Importeure und Exporteure bedeutet dies eine Abkehr von fragmentierten nationalen IT-Systemen – eine erhebliche operative Umstellung. Seit der Einführung des aktuellen EU-Zollkodex 2016 wurden die nationalen Zollsysteme (Deutschland: ATLAS) weiterentwickelt, gleichzeitig gibt es zentrale EU-Zollmodule (NCTS, PoUS). Die koordinierte Weiterentwicklung und die Koordination dieser IT-Systeme hat sich als eine große Herausforderung gezeigt. Zusammen mit der zunehmenden Komplexität des Zollrechts und weiterer Rechtsgebiete mit Einfluss auf das Zollrecht ist das jetzige System nur schwer beherrschbar. Die konkrete Ausgestaltung des EU-Datenhub ist von entscheidender Auswirkung auf den zukünftigen Außenhandel.
„Trust and Check“ – ein neuer Händlerstatus auf Basis des AEO-Konzepts (Authorised Economic Operator) der eine schnellere Abfertigung und reduzierte Kontrollen für die transparentesten Wirtschaftsbeteiligten bietet. Inwieweit sich Investitionen in die Compliance bezahlt machen werden, wird sich zeigen.
E-Commerce-Plattformen sind der „Importeur“ für Fernverkäufe. Keine Abwälzung der Compliance-Verantwortung mehr auf den Verbraucher. Systematische Verstöße werden sanktioniert.
Der De-minimis-Schwellenwert für Importsendungen von 150 Euro wird abgeschafft. Ab dem 1. Juni 2026 gilt ein Pauschalzoll von 3 Euro pro Artikelkategorie in Kleinsendungen – eine Übergangsmaßnahme, bis der Data Hub in Betrieb ist und die normalen Zollsätze gelten. Zusätzlich wird es ab Herbst 2026 eine Abfertigungsgebühr für diese Kleinsendungen mit noch offener Höhe geben.
Die technischen Einzelheiten der Verordnung müssen noch von Rat und Parlament festgelegt werden. Fast noch entscheidender sind die Durchführungsvorschriften, die ebenfalls in den nächsten Monaten geschrieben werden und die Rahmenbedingungen für den Datenhub. Die neuen Zollvorschriften werden teilweise schnell in Kraft treten, weil sie die Grundlage für die EUCA, den Datenhub und die Abfertigungsgebühr sind. Die vollständige Anwendbarkeit hingegen wird sich noch einige Jahre hinziehen. Bislang war geplant, dass der bisherige Unionszollkodex im Januar 2028 durch das neue Zollrecht abgelöst wird, der Datenhub soll ab 2032 freiwillig und ab 2037 verpflichtend genutzt werden.
In diesem Jahr werden einige wegweisende Entscheidungen getroffen, unter anderem geht es um die Vereinfachung des bisherigen Zollrechts und der Durchführungsbestimmungen. Bereits Ende April 2026 wird sich die Kammerorganisation in Brüssel für Vereinfachungen einsetzen. Wir nehmen Ihre Anregungen gerne auf.