Wichtige RoHS-Ausnahmen laufen zwischen Dezember 2026 und Juni 2027 aus

Blei als Legierungselement in Stahl, Aluminium und Kupfer (Messing) ist mittelfristig in Neuwaren nicht mehr zulässig. Denn die EU-Kommission hat mit Datum vom 8.09.2025 entschieden, wichtige bestehende Ausnahmen für diese und weitere Blei-Verwendungen de facto nicht mehr zu verlängern.
Nur noch für einen Teil der bisherigen Ausnahmen besteht extrem kurzfristig noch bis 11.12.2025 bzw. 31.12.2025 die Möglichkeit, erneute Anträge auf Ausnahmen-Verlängerungen zu stellen.
Vorausgegangen waren - nach dreieinhalb Jahren Verspätung - drei Vorschläge der EU-Kommission im Februar 2025, die im September 2025 nur noch geringfügig geändert wurden. Sie wurden am 21. November 2025 im EU-Amtsblatt verkündet (Delegierte Richtlinie - EU - 2025/2364 - DE - EUR-Lex) und treten damit 20 Tage später in Kraft, also am 11.12.2025.
Ab dann laufen letzte Übergangsfristen von 12 Monaten (bis 11. Dezember 2026) bzw. 18 Monaten (bis 11. Juni 2027) bzw. bis 30. Juni 2027 (ein wichtiger Unterschied, obwohl nur 19 Tage später, siehe unten).
Beibehalten wird die Regelung in Artikel 5, Absatz 5, wonach nur bis 18 Monate vor Ablauf einer Ausnahme begründete Verlängerungsanträge gestellt werden können! Das bedeutet:
  • Für am 11.12.2026 auslaufende Ausnahmen gibt es keine Verlängerungsmöglichkeit mehr.
  • Für am 11.06.2027 auslaufende Ausnahmen gibt es theoretisch noch die Möglichkeit, bis 11.12.2025 (!) Verlängerungsanträge zu stellen. Aber die Erfolgsaussichten dürften (nicht nur wegen des Zeitdrucks) gering sein, da sich die EU de facto dagegen entschieden hat.
  • Lediglich bei den bis 30.06.2027 weitergeltenden Ausnahmen wird im Vorspann des oben verlinkten EU-Texts formal eine “Verlängerung” gewährt und eine über das genannte Datum hinausgehende erneute Verlängerung theoretisch in Aussicht gestellt. Dafür müssten jedoch von interessierten Unternehmen oder Verbänden rechtzeitig, d.h. bis spätestens 31.12.2025 (!) Verlängerungsanträge gestellt werden! Der ZVEI koordiniert das Vorgehen.

Blei als Legierungselement

Bei den betroffenen Ausnahmen 6a und 6c wird nicht nach Elektrogeräte-Kategorien unterschieden, d. h. alle Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne der RoHS sind betroffen.
Bei der Ausnahme 6b wird dagegen ein Stück weit auch nach den elf Gerätekategorien der RoHS unterschieden. Sonderregelungen gelten teilweise für die Kategorien 8 (medizinische Geräte), 9 (Überwachungs- und Kontrollinstrumente, unterschieden nach industriellem und sonstigem Einsatz) und 11 (sonstige Geräte, die keiner der Kategorien 1 bis 10 zuordenbar sind).
(Zum Vergleich: In der WEEE-Richtlinie und dem deutschen ElektroG wurden die früheren zehn Kategorien vor Jahren durch sechs neue Kategorien ersetzt. In der RoHS-Richtlinie (und der deutschen Elektro- und Elektronikgerätestoffverordnung) wurden dagegen die zehn Kategorien beibehalten und durch eine elfte Kategorie vervollständigt).
„Erst“ am 30. Juni 2027 laufen nach aktuellem Stand folgende Ausnahmen ab:
  • 6a. I: Blei als Legierungselement in Stahl für Bearbeitungszwecke mit einem Massenanteil von höchstens 0,35 % Blei (für alle Kategorien)
  • 6a. II: Blei als Legierungselement in Bauteilen aus stückfeuerverzinktem Stahl mit einem Massenanteil von höchstens 0,2 % Blei (für alle Kategorien)
  • 6b. I: Blei als Legierungselement in Aluminium mit einem Massenanteil von bis zu 0,4 % Blei, sofern es aus recyceltem bleihaltigem Aluminiumschrott stammt (nur noch für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und die Kategorie 11)
  • 6b. II: Blei als Legierungselement in Aluminium für Zerspanungszwecke mit einem Massenanteil von bis zu 0,4 % Blei: Nur noch für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und die Kategorie 11
  • 6b. III: Blei als Legierungselement in Aluminiumgusslegierungen mit einem Massenanteil von bis zu 0,3 % Blei, sofern es aus recyceltem bleihaltigem Aluminiumschrott stammt (für die Kategorien 1 bis 8, 9, ausgenommen Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie, und 10)
  • 6c.: Kupferlegierung mit einem Massenanteil von bis zu 4 % Blei

Weitere Bleiverwendungen

Zeitgleich wurden in zwei weiteren delegierten Richtlinien die Ausnahmen für Blei in hochschmelzenden Loten (Delegierte Richtlinie - EU - 2025/1802 - DE - EUR-Lex) und Blei in Glas und Keramik (Delegierte Richtlinie - EU - 2025/2363 - DE - EUR-Lex) neu reglementiert.
Über sonstige laufende Verlängerungsanträge des RoHS-Anhangs III ist offenbar noch nicht entschieden worden, so dass jene Ausnahmen vorerst weiter angewandt werden können.
Unabhängig davon enthält die RoHS auch weiterhin einen zusätzlichen Anhang IV mit speziellen Ausnahmeregelungen für die Gerätekategorien 8 und 9.
Quelle IHK Freiburg