Sozialvorschriften

Fahrer muss Fahrerkarte selber bezahlen

Das Arbeitsgericht Wesel hat im Oktober 2006 gegen die Klage eines Kraftfahrers auf Erstattungsanspruch entschieden (Az. 3 Ca 1018/06). Dieser verlangte von seinem Arbeitgeber, die Kosten für seine Fahrerkarte zu erstatten.
Da weder der Arbeitsvertrag noch eine Betriebsvereinbarung beziehungsweise ein Tarifvertrag eine Erstattungspflicht vorsehen, ist laut dem Arbeitsgericht für den Erstattungsanspruch des Klägers keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Auch ist die Fahrerkarte kein vom Arbeitgeber zu tragendes Arbeitsmaterial, sondern eine behördlich geforderte Voraussetzung für das Führen von Lastkraftwagen. Daher ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Nebenkosten zu tragen.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Voraussetzung zum Führen von Lastkraftwagen zu erfüllen und kann die personenbezogene Fahrerkarte auch bei einem Arbeitsplatzwechsel weiter nutzen.
Dieses Urteil wurde zunächst vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigt (Urteil vom 30. Januar 2007, 3 Sa1225/06), allerdings wurde dabei die Revision des Verfahrens zugelassen. Nunmehr hat auch das Bundesarbeitsgericht zu der Sache entschieden und die Vorinstanzen bestätigt (Urteil vom 16. Oktober 2007, 9 AZR 170/07).
(Inhaltlich leicht veränderte) Pressemitteilung Nr. 73/07 des Bundesarbeitsgerichtes:
Aufwendungsersatz für Fahrerkarten im Güterverkehr
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sind seit dem 1. Mai 2006 für neu zugelassene Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung eingesetzt werden und ein zulässiges Gesamtgewicht von 3.501 kg und mehr aufweisen sowie für Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung eingesetzt werden und mehr als 8 Fahrgastsitzplätze aufweisen, anstelle der bisherigen analogen Kontrollgeräte digitale Tachografen vorgeschrieben. Für den Betrieb der digitalen Tachografen benötigt jeder Fahrer eine Fahrerkarte. Diese enthält einen Chip mit den persönlichen Daten des Fahrers. Ihre Nutzung ist nicht an ein bestimmtes Fahrzeug gebunden.

Der Kläger ist seit 1988 als Kraftfahrer bei dem beklagten Transportunternehmen beschäftigt. Für seine Fahrerkarte hat er eine Gebühr von 38,00 Euro sowie weitere 20,00 Euro für die erforderliche Meldebescheinigung und für ein Lichtbild aufgewendet. Er macht gegenüber der Beklagten die Erstattung geltend.

Der Neunte Senat hat ebenso wie die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Aufwendungsersatzanspruch. Dieser folgt insbesondere nicht aus § 670 BGB. Der Arbeitnehmer hat ein eigenes Interesse an der Verwendung der Fahrerkarte. Sie wird für ihn persönlich ausgestellt und ermöglicht ihm das Führen von LKW ab 3,5 t zulässigen Gesamtgewichts. Die Nutzung der Fahrerkarte ist nicht auf das bestehende Arbeitsverhältnis beschränkt. Ihre Gültigkeitsdauer beträgt fünf Jahre.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Oktober 2007 - 9 AZR 170/07 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf,
Urteil vom 30. Januar 2007 - 3 Sa 1225/06 -
In Baden-Württemberg sind TÜV und DEKRA für die Ausgabe der Karten zuständig.
Stand: August 2020