Verkehrswirtschaft

EU-Mobilitätspaket - Änderungen 2022

Das Mobilitätspaket I wurde im Juli 2020 beschlossen. Diverse Änderungen im Bereich Entsendung und Marktzugang sind seit Februar bzw. ab Mai 2022 zu beachten. Diese finden Sie hier im Überblick.

1. Änderungen seit Februar 2022:

  • Neue Entsendebestimmungen: Die Entsendung von Fahrerinnen und Fahrern im Zusammenhang mit der gewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern wurden im sogenannten Mobilitätspaket I erstmalig einheitlich für die gesamte EU und die EWR-Staaten geregelt. Weitere Informationen zu den Neuerungen entnehmen Sie unserem Artikel zur Entsendung.
  • Aufzeichnung von Grenzüberfahrten: Alle Fahrer von Fahrzeugen, die mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgestattet sind, müssen jeden Grenzübertritt dokumentieren (vgl. Artikel 34 der VO (EU) Nr. 165/2014 neu). Dazu müssen die Fahrer den nächstmöglichen Halteplatz an oder nach einer Grenze ansteuern und dann das Symbol des Landes eingeben, in das sie gerade eingereist sind. Es wurde sogar geregelt, dass dazu die Fahrerkarte entnommen werden darf, was aber technisch nicht zwingend notwendig ist.
  • Kabotage – obligatorische „Abkühlphase“ von 4 Tagen nach ausgereiztem Kabotagepensum: An den Grundregeln wurde nichts geändert. Neu ist, dass infolge eines ausgereizten Kabotagepensums (max. drei Beförderungen in sieben Tagen infolge einer beladenen Einfahrt oder max. eine Beförderung binnen drei Tagen infolge einer unbeladenen Einfahrt) eine „ Abkühlphase” von vier Tagen folgen muss, während der im selben „Aufnahmemitgliedstaat” keine weiteren Kabotagebeförderungen erlaubt sind. Die Berechnung der Frist erfolgt auf Basis der Verordnung (Euratom) 1182/71. Für weitere Informationen nutzen Sie den folgenden Link auf unseren Artikel zur Kabotage.
  • Rückkehrpflicht des Fahrzeugs: Im Marktzugangsrecht wurde hinterlegt, dass für alle für genehmigungspflichtige grenzüberschreitende Fahrten eingesetzten Fahrzeuge eine regelmäßige Rückkehrpflicht in den Niederlassungsmitgliedstaat gilt. Die Fahrzeuge müssen spätestens acht Wochen nachdem der Niederlassungsmitgliedstaat verlassen wurde, zu “einer Betriebsstätte” in diesem Mitgliedstaat zurückkehren. Gegenüber den für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörden im Niederlassungsmitgliedstaat muss ein Nachweis erfolgen können, dass die Rückkehrpflicht eingehalten wurde. Auf der Webseite der Generaldirektion Mobilität und Verkehr wurde ein Fragen-Antworten-Katalog zur Rückkehrpflicht hinterlegt. 

2. Änderungen seit 21. Mai 2022:

  • Genehmigungspflicht für grenzüberschreitende Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen ab 2.501 kg zulässige Höchstmasse (zHm): Im Bereich des Marktzugangs bringt das Mobilitätspaket ab 21. Mai Neuerungen. Unternehmern, die im gewerblichen Güterkraftverkehr grenzüberschreitende Beförderungen mit Fahrzeugen von mehr als 2,5 t zHm durchführen, unterliegen dann der Genehmigungspflicht und benötigen eine EU-Lizenz. Dafür muss der Unternehmer die Berufszugangsvoraussetzungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllen. Hinsichtlich der erforderlichen fachlichen Eignung, welche grundsätzlich durch eine Fachkundebescheinigung der IHK nachzuweisen ist, haben sich Bund und Länder nun darauf verständigt, von der Möglichkeit des Artikels 9 Absatz 2 Gebrauch zu machen. Demnach können Personen, die ein Güterkraftverkehrsunternehmen leiten, das nur Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von höchstens 3,5 t nutzt, von der Prüfung auf Antrag befreit werden – sofern sie nachweisen können, dass sie in dem Zeitraum von 10 Jahren vor dem 20. August 2020 ohne Unterbrechung ein Unternehmen derselben Art geleitet haben. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im Rahmen der Antragstellung vom Antragsteller durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Folgende Nachweise kommen in Betracht, die Aufzählung ist nicht abschließend:
    -    Gewerbeauskunft
    -    Bestätigung über die Mitgliedschaft bei der IHK, für Mitglieder der IHK Region Stuttgart in unserem Artikel Anforderungen IHK-Mitgliedsbescheinigungen
    -    Zulassungsbescheinigungen von Fahrzeugen
    -    Steuerbescheinigungen
    -    Sozialversicherungsnachweise für Mitarbeiter als Fahrer
    -    Arbeitsverträge von Fahrern
    Diesbezügliche Anträge auf Erteilung einer EU-Lizenz können seit dem 21. Februar 2022 bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden gestellt werden.
    Für rein nationale Beförderungen ist eine güterkraftverkehrsrechtliche Berechtigung weiterhin erst bei Nutzung von Fahrzeugen (Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination) mit mehr als 3,5 t zHm erforderlich. Weitere Informationen zum Thema können Sie auch der Internetseite des Bundesministerium für Digitales und Verkehr entnehmen.
    Allgemeine Informationen zu den Voraussetzungen für die EU-Lizenz finden Sie in unserem Artikel zur Genehmigungspflicht.
Stand: Mai 2023