Neue Regelung

Mehrwegpflicht für To-go Verpackungen

Gastronomiebetriebe müssen für Getränke und Speisen zum Mitnehmen Mehrwegverpackungen anbieten. Dies schreibt das aktuelle Verpackungsgesetz vor, um Umwelt und Klima nachhaltig zu schützen.

Verpflichtende Mehrwegangebote

Anbieterinnen und Anbieter von Speisen und Getränken zum Mitnehmen (sog. Letztvertreiber) sind mit dem neuen Verpackungsgesetz (§33, §34 VerpackG2) seit 1. Januar 2023 verpflichtet, zusätzlich eine Verpackung anzubieten, die mehrfach genutzt werden kann (Mehrwegverpackung).

Es kommt auf die Betriebsgröße an

Für größere gastronomische Betriebe gilt:
Betriebe mit mehr als fünf Beschäftigten und mit einer Verkaufsfläche größer als 80 Quadratmetern sind mit der neuen Regelung verpflichtet, Mehrwegverpackungen anzubieten.
Für kleine Betriebe bestehen Ausnahmen:
Betriebe mit einer Verkaufsfläche von bis zu 80 Quadratmetern (inklusive frei zugänglicher Sitz- und Aufenthaltsbereiche) und weniger als fünf Beschäftigten müssen es zumindest ermöglichen, mitgebrachte Gefäße der Kundschaft zu befüllen.
Weisen Sie Ihre Kunden und Kundinnen auf die Möglichkeit hin, z. B. mit Hilfe eines Aushangs.
Die baden-württembergischen Industrie- und Handelskammern (Federführung Tourismus) haben hierfür zwei Vordrucke zum kostenlosen Download auf deren Seite entwickelt.

Merkblätter und Informationen

Das Infoblatt zur Verpackungsnovelle „Essen in Mehrweg“ gibt einen sehr guten Überblick für gastronomische Betriebe. Es bietet nicht nur eine gute Zusammenfassung der rechtlichen Grundlagen, sondern beinhaltet auch praktische Tipps für die Umsetzung und ist in mehreren Sprachen downzuloaden.
Die Kampagne „Essen in Mehrweg“‘ ist eine gemeinsame Umsetzung von LIFE Bildung Umwelt Chancengleichheit e. V., Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) e. V. und ECOLOG – Institut für sozial-ökologische Forschung und Bildung GmbH. Ein FAQ zum Thema Mehrweg finden Sie ebenfalls auf der Kampagnenseite.
Das DIHK-Merkblatt bietet umfassende und verständliche Erläuterungen zur Umsetzung der neuen Vorschriften.

Registrierungspflicht für Serviceverpackungen

Seit 1. Juli 2022 besteht eine Registrierungspflicht für Serviceverpackungen von Letztvertreibern. Wichtig zu wissen: Letztvertreiber von Serviceverpackungen sind Anbieterinnen und Anbieter von Speisen und Getränken zum Mitnehmen also z. B. Imbisse und gastronomische Betriebe.
Registrierung
Erfolgt über die Zentrale Stelle Verpackungsregister (§ 7 Abs. 2 S. 3 VerpackG).
Weitere Informationen finden Sie im IHK-Artikel „Informationen zum neuen Verpackungsgesetz“.

Einwegkunststoffe sind verboten oder kennzeichnungspflichtig

Wegwerfprodukte wie Einwegbesteck, Trinkhalme oder Plastikteller sind bereits seit 3. Juli 2021 in Deutschland verboten – dies gilt auch für Styroporbehältnisse für den To-go Bedarf. Wer gegen die Vorschriften verstößt, riskiert Bußgelder.
Gastronomiebetriebe, Lieferservice oder Cateringunternehmen etc. dürfen ihre Lager- und Restbestände aufbrauchen! Die Bestandsregel soll eine sinnlose Vernichtung von gebrauchstauglicher Ware und der dadurch erst recht unnötigen Müllentstehung entgegenwirken.

Der IHK-Artikel zur Einwegkunststoffverbotsverordnung liefert weitere Informationen zum Thema!