Regelung
Mehrwegpflicht für To-go Verpackungen
Gastronomiebetriebe müssen für Getränke und Speisen zum Mitnehmen Mehrwegverpackungen anbieten. Dies schreibt das aktuelle Verpackungsgesetz vor, um Umwelt und Klima nachhaltig zu schützen.
Verpflichtende Mehrwegangebote
Anbieterinnen und Anbieter von Speisen und Getränken zum Mitnehmen (sog. Letztvertreiber) sind mit dem seit Januar 2023 geltenden Verpackungsgesetz (§33, §34 VerpackG2) verpflichtet, zusätzlich eine Verpackung anzubieten, die mehrfach genutzt werden kann (Mehrwegverpackung).
Es kommt auf die Betriebsgröße an
Für größere gastronomische Betriebe gilt:
Betriebe mit mehr als fünf Beschäftigten und mit einer Verkaufsfläche größer als 80 Quadratmetern sind mit der Regelung verpflichtet, Mehrwegverpackungen anzubieten.
Für kleine Betriebe bestehen Ausnahmen:
Betriebe mit einer Verkaufsfläche von bis zu 80 Quadratmetern (inklusive frei zugänglicher Sitz- und Aufenthaltsbereiche) und weniger als fünf Beschäftigten müssen es zumindest ermöglichen, mitgebrachte Gefäße der Kundschaft zu befüllen. Weisen Sie Ihre Kunden und Kundinnen auf die Möglichkeit hin, z. B. mit Hilfe eines Aushangs.
Ausblick:
Die PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation) ist die neue EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie hat das Ziel, Verpackungsabfälle zu reduzieren, die Wiederverwendung zu fördern und die Kreislaufwirtschaft zu stärken. Für Gastronomiebetriebe ergibt sich zwar aktuell noch kein Handlungsbedarf aber die Empfehlung lautet, bestehende Mehrwegangebote weiter auszubauen und künftige Entwicklungen im Blick zu behalten. Einen Überblick zu den neuen EU-Regeln bietet der IHK-Leitfaden zur PPWR.
Die PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation) ist die neue EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie hat das Ziel, Verpackungsabfälle zu reduzieren, die Wiederverwendung zu fördern und die Kreislaufwirtschaft zu stärken. Für Gastronomiebetriebe ergibt sich zwar aktuell noch kein Handlungsbedarf aber die Empfehlung lautet, bestehende Mehrwegangebote weiter auszubauen und künftige Entwicklungen im Blick zu behalten. Einen Überblick zu den neuen EU-Regeln bietet der IHK-Leitfaden zur PPWR.
Vertiefende Informationen
Leitfaden zur Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht (LAGA/Umweltbundesamt): Der Leitfaden erläutert die gesetzlichen Anforderungen der Mehrwegangebotspflicht praxisnah und schafft Klarheit zu Anwendungsfällen, Ausnahmen sowie Vollzugsfragen für Betriebe und Behörden.
FAQ des Bundesumweltministeriums (BMUV/BMUKN): Die FAQ geben einen kompakten Überblick zu den Zielen, Pflichten, Ausnahmen und zu praktischen Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht im To-Go-Bereich.
„Mehrweg. Mach mit!“ – FAQ zur Mehrwegangebotspflicht: Die Informationsplattform beantwortet häufige Fragen von Gastronomiebetrieben, Bäckereien, Kantinen und anderen Anbietern verständlich und praxisnah.
Abschlussbroschüre „Essen in Mehrweg“ (ehemalige Kampagne): Die Broschüre fasst die Erfahrungen, Erfolgsfaktoren und Praxiserkenntnisse des bundesweiten Projekts „Klimaschutz is(s)t Mehrweg“ zusammen und bietet weiterhin nützliche Anregungen für die Einführung von Mehrwegsystemen.
Einwegkunststoffe sind verboten oder kennzeichnungspflichtig
Wegwerfprodukte wie Einwegbesteck, Trinkhalme oder Plastikteller sind bereits seit 3. Juli 2021 in Deutschland verboten – dies gilt auch für Styroporbehältnisse für den To-go Bedarf. Wer gegen die Vorschriften verstößt, riskiert Bußgelder.
Gastronomiebetriebe, Lieferservice oder Cateringunternehmen etc. dürfen ihre Lager- und Restbestände aufbrauchen! Die Bestandsregel soll eine sinnlose Vernichtung von gebrauchstauglicher Ware und der dadurch erst recht unnötigen Müllentstehung entgegenwirken.
Der IHK-Artikel zur Einwegkunststoffverbotsverordnung liefert weitere Informationen zum Thema!
Der IHK-Artikel zur Einwegkunststoffverbotsverordnung liefert weitere Informationen zum Thema!
Und auch der IHK-Artikel Informationen zum aktuellen Verpackungsgesetz (VerpackG) bietet vertiefende Informationen zu Themen wie Letztvertreiber und Registrierung.