Sachkunde nach § 34 k GewO
Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung Geprüfte/r Fachmann/frau für Darlehensvermittlung IHK
Das Präsidium der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart hat am 9. Oktober 2026 auf Grund von §§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, in Verbindung mit §§ 32, 34k Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139) geändert worden ist, und § 3 Absatz 5 der Verordnung über Darlehensvermittlung (Darlehensvermittlungsverordnung – DarlVermV) vom 28. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 229), folgende Prüfungsordnung beschlossen:
§ 1 Sachkundeprüfung
Der Nachweis der Sachkunde gemäß § 34k Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung kann durch eine Prüfung nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen erbracht werden.
Bestimmungen erbracht werden.
§ 2 Zuständigkeit
Die Sachkundeprüfung kann vor jeder Industrie- und Handelskammer (IHK) abgelegt werden, die sie anbietet.
§ 3 Berufung von Prüfern und Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen
(1) Die IHK errichtet einen oder mehrere Prüfungsausschüsse. Sie kann gemeinsame Prüfungsausschüsse mit anderen IHKs errichten.
(2) Die IHK beruft die Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die Dauer von längstens fünf Jahren.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen auf den Prüfungsgebieten sachkundig, mit der aktuellen Praxis der Darlehensvermittlung und
-beratung durch eigene Erfahrung vertraut und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(4) Der Prüfungsausschuss besteht aus zwei Mitgliedern. Der Prüfungsausschuss wählt einen Vorsitzenden. Kommt eine Einigung nicht zustande,
entscheidet die IHK über den Vorsitz.
(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn beide Mitglieder mitwirken. Er entscheidet einvernehmlich. Soweit keine Einigung zustande kommt, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn in dieser Prüfungsordnung nichts Abweichendes geregelt ist.
(6) Die §§ 83, 84, 86 und 89 VwVfG finden entsprechende Anwendung.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Für bare Auslagen, Zeitversäumnis und sonstigen Aufwand wird eine angemessene
Entschädigung gezahlt.
(8) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung des Betroffenen aus wichtigem Grunde abberufen werden.
(2) Die IHK beruft die Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die Dauer von längstens fünf Jahren.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen auf den Prüfungsgebieten sachkundig, mit der aktuellen Praxis der Darlehensvermittlung und
-beratung durch eigene Erfahrung vertraut und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(4) Der Prüfungsausschuss besteht aus zwei Mitgliedern. Der Prüfungsausschuss wählt einen Vorsitzenden. Kommt eine Einigung nicht zustande,
entscheidet die IHK über den Vorsitz.
(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn beide Mitglieder mitwirken. Er entscheidet einvernehmlich. Soweit keine Einigung zustande kommt, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn in dieser Prüfungsordnung nichts Abweichendes geregelt ist.
(6) Die §§ 83, 84, 86 und 89 VwVfG finden entsprechende Anwendung.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Für bare Auslagen, Zeitversäumnis und sonstigen Aufwand wird eine angemessene
Entschädigung gezahlt.
(8) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung des Betroffenen aus wichtigem Grunde abberufen werden.
§ 4 Prüfungstermine, Anmeldung zur Prüfung
(1) Die IHK bestimmt Ort und Zeitpunkt der Prüfung sowie die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und gibt die Prüfungstermine und Anmeldefristen in geeigneter Form rechtzeitig bekannt.
(2) Die Anmeldung erfolgt in der von der IHK vorgegebenen Form.
(3) Die Entscheidung über den Prüfungszeitpunkt, den Prüfungsort, den
Prüfungsablauf und die erlaubten Hilfsmittel sind der zu prüfenden Person
rechtzeitig mitzuteilen.
(2) Die Anmeldung erfolgt in der von der IHK vorgegebenen Form.
(3) Die Entscheidung über den Prüfungszeitpunkt, den Prüfungsort, den
Prüfungsablauf und die erlaubten Hilfsmittel sind der zu prüfenden Person
rechtzeitig mitzuteilen.
§ 5 Nichtöffentlichkeit der Prüfung und Verschwiegenheit
(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(2) Über die ausnahmsweise Zulassung von Personen, die an der Prüfung nicht beteiligt sind, entscheidet die IHK.
(3) Unbeschadet bestehender Informationspfl ichten, insbesondere gegenüber der IHK, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige
mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.
(2) Über die ausnahmsweise Zulassung von Personen, die an der Prüfung nicht beteiligt sind, entscheidet die IHK.
(3) Unbeschadet bestehender Informationspfl ichten, insbesondere gegenüber der IHK, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige
mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.
§ 6 Identitätsfeststellung, Ausschluss von der Mitwirkung, Besorgnis der Befangenheit
(1) Zu Beginn der Prüfung wird die Identität der zu prüfenden Person festgestellt.
(2) Für den Ausschluss an der Mitwirkung am Prüfungsverfahren sowie für die Besorgnis der Befangenheit gelten die §§ 20 und 21 VwVfG.
(3) Ablehnungsgründe sind unverzüglich nach Bekanntwerden gegenüber der IHK geltend zu machen.
(4) Für Mitglieder des Prüfungsausschusses gilt § 20 Absatz 4 VwVfG entsprechend. Ferner darf bei der Sachkundeprüfung nicht mitwirken, wer Angehöriger der zu prüfenden Person nach § 20 Absatz 5 VwVfG ist.
(5) Über das Vorliegen eines Ausschlussgrundes oder über einen Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit entscheidet die IHK.
(6) Führt ein Ausschluss oder eine erfolgreiche Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit dazu, dass der Prüfungsausschuss nicht mehr
ordnungsgemäß besetzt werden kann, setzt die IHK einen anderen Prüfer ein oder kann einen anderen Prüfungsausschuss beauftragen.
(2) Für den Ausschluss an der Mitwirkung am Prüfungsverfahren sowie für die Besorgnis der Befangenheit gelten die §§ 20 und 21 VwVfG.
(3) Ablehnungsgründe sind unverzüglich nach Bekanntwerden gegenüber der IHK geltend zu machen.
(4) Für Mitglieder des Prüfungsausschusses gilt § 20 Absatz 4 VwVfG entsprechend. Ferner darf bei der Sachkundeprüfung nicht mitwirken, wer Angehöriger der zu prüfenden Person nach § 20 Absatz 5 VwVfG ist.
(5) Über das Vorliegen eines Ausschlussgrundes oder über einen Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit entscheidet die IHK.
(6) Führt ein Ausschluss oder eine erfolgreiche Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit dazu, dass der Prüfungsausschuss nicht mehr
ordnungsgemäß besetzt werden kann, setzt die IHK einen anderen Prüfer ein oder kann einen anderen Prüfungsausschuss beauftragen.
§ 7 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Unternimmt es eine zu prüfende Person, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen
oder leistet sie Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.
(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass eine zu prüfende Person eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der aufsichtsführenden Person festzustellen und zu protokollieren. Die zu prüfende Person setzt die Prüfung unter Vorbehalt fort.
(3) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen einer Täuschungshandlung entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung der zu prüfenden Person. Kommt ein einstimmiger Beschluss des Prüfungsausschusses nicht zustande, wird der Prüfungsausschuss durch die IHK um ein Mitglied eines anderen Prüfungsausschusses ergänzt. Der so erweiterte Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das Gleiche gilt bei innerhalb
eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungshandlungen.
(4) Behindert eine zu prüfende Person durch ihr Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht mehr ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, kann sie von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber kann von der aufsichtsführenden Person oder den mit der Prüfungsabnahme
beauftragten Prüfenden getroffen werden. Die Regelungen des Absatz 3 gelten entsprechend.
oder leistet sie Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.
(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass eine zu prüfende Person eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der aufsichtsführenden Person festzustellen und zu protokollieren. Die zu prüfende Person setzt die Prüfung unter Vorbehalt fort.
(3) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen einer Täuschungshandlung entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung der zu prüfenden Person. Kommt ein einstimmiger Beschluss des Prüfungsausschusses nicht zustande, wird der Prüfungsausschuss durch die IHK um ein Mitglied eines anderen Prüfungsausschusses ergänzt. Der so erweiterte Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das Gleiche gilt bei innerhalb
eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungshandlungen.
(4) Behindert eine zu prüfende Person durch ihr Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht mehr ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, kann sie von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber kann von der aufsichtsführenden Person oder den mit der Prüfungsabnahme
beauftragten Prüfenden getroffen werden. Die Regelungen des Absatz 3 gelten entsprechend.
§ 8 Rücktritt, Nichtteilnahme
Tritt eine zu prüfende Person nach der Anmeldung und vor Beginn der Prüfung durch eine Erklärung in Textform zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Tritt eine zu prüfende Person nach Beginn der Prüfung zurück oder nimmt die zu prüfende Person an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die IHK. Davon unabhängig gelten die Regelungen der Gebührenordnung bzw. des Gebührentarifs.
§ 9 Durchführung und Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfungssprache ist deutsch.
(2) Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.
(3) Die IHK regelt die Aufsichtsführung bei der Durchführung der Prüfung.
(4) Die Prüfung dauert 150 Minuten. Sie kann entweder auf Papier oder in elektronischer Form durchgeführt werden. Die Prüfung kann im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden. Die IHK bestimmt das Verfahren.
(5) Überregional erstellte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern die IHK über die Übernahme entschieden hat.
(6) Die zu prüfende Person soll anhand praxisbezogener Aufgaben nachweisen, dass sie die fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse
erworben hat, die zur Ausübung der Tätigkeiten als Darlehensvermittler nach § 34k Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und
Satz 2 der Gewerbeordnung erforderlich sind. Die Sachkundeprüfung umfasst die in § 1 Absatz 2 Satz 1 DarlVermV aufgeführten Prüfbereiche. Diese
sind in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander zu prüfen.
(7) Die in Absatz 6 genannten Bereiche bestimmen sich nach den inhaltlichen Vorgaben gemäß Anlage 1 der DarlVermV.
(8) Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdendolmetscher für Menschen mit Hörbehinderung. Die Art der Behinderung ist mit der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen.
(2) Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.
(3) Die IHK regelt die Aufsichtsführung bei der Durchführung der Prüfung.
(4) Die Prüfung dauert 150 Minuten. Sie kann entweder auf Papier oder in elektronischer Form durchgeführt werden. Die Prüfung kann im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden. Die IHK bestimmt das Verfahren.
(5) Überregional erstellte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern die IHK über die Übernahme entschieden hat.
(6) Die zu prüfende Person soll anhand praxisbezogener Aufgaben nachweisen, dass sie die fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse
erworben hat, die zur Ausübung der Tätigkeiten als Darlehensvermittler nach § 34k Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und
Satz 2 der Gewerbeordnung erforderlich sind. Die Sachkundeprüfung umfasst die in § 1 Absatz 2 Satz 1 DarlVermV aufgeführten Prüfbereiche. Diese
sind in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander zu prüfen.
(7) Die in Absatz 6 genannten Bereiche bestimmen sich nach den inhaltlichen Vorgaben gemäß Anlage 1 der DarlVermV.
(8) Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdendolmetscher für Menschen mit Hörbehinderung. Die Art der Behinderung ist mit der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen.
§ 10 Gegenstand und Dauer der spezifischen Sachkundeprüfung
(1) Gegenstand der spezifi schen Sachkundeprüfung sind die Prüfbereiche gemäß § 1 DarlVermV, die aufgrund der Feststellung gemäß § 5 DarlVermV ergänzend zu prüfen sind.
(2) Im Fall der spezifi schen Sachkundeprüfung gemäß § 5 DarlVermV kann die in § 9 Absatz 4 genannte Prüfungsdauer gekürzt werden.
(2) Im Fall der spezifi schen Sachkundeprüfung gemäß § 5 DarlVermV kann die in § 9 Absatz 4 genannte Prüfungsdauer gekürzt werden.
§ 11 Ergebnisbewertung
(1) Die Leistung der zu prüfenden Person ist von dem Prüfungsausschuss mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die zu prüfende Person insgesamt mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt hat.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die zu prüfende Person insgesamt mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt hat.
§ 12 Ergebnisbewertung der spezifischen Sachkundeprüfung
Die spezifi sche Sachkundeprüfung ist bestanden, wenn die zu prüfende Person in den aufgrund der Feststellung gemäß § 5 DarlVermV ergänzend zu prüfenden Prüfbereichen mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt hat.
§ 13 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(1) Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam das Ergebnis der Prüfung fest.
(2) Die Aufgaben im Sinne von § 9 Absatz 4 Satz 3 werden anhand eines Lösungsschlüssels ausgewertet, vorzugsweise automatisiert, wenn überregional
oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle festgelegt wurde, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Ergebnisse dieser Auswertung sind vom Prüfungsausschuss grundsätzlich zu übernehmen, soweit keine offensichtlichen Bewertungsfehler erkennbar sind. Auf die Änderung der Bewertung abzielende Hinweise vom Prüfungsausschuss sind an die zuständige Stelle innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zu richten. Das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium entscheidet über das weitere Vorgehen.
(3) Sollten die Prüfenden sich nicht darauf verständigen können, ob die Prüfung gemäß § 11 Absatz 1 bestanden oder nicht bestanden ist, wird die Prüfungsleistung bewertet, indem das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Prüfenden nach den von ihnen vergebenen Punkten gebildet wird, es sei denn, die Bewertungen weichen um mehr als 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab. Bei einer größeren Abweichung erfolgt die endgültige Bewertung durch einen anderen Prüfungsausschuss.
(4) Wenn die zu prüfende Person die Prüfung bestanden hat, wird eine Bescheinigung nach Anlage 2 der DarlVermV ausgestellt.
(5) Den zu prüfenden Personen, die die spezifische Sachkundeprüfung nach § 5 DarlVermV bestanden haben, wird hierüber eine Bescheinigung ausgestellt.
(6) Wurde die Prüfung nicht bestanden, erhält die zu prüfende Person darüber einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid nach Maßgabe des §
3a Absatz 1 VwVfG, in dem auf die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung hinzuweisen ist.
(2) Die Aufgaben im Sinne von § 9 Absatz 4 Satz 3 werden anhand eines Lösungsschlüssels ausgewertet, vorzugsweise automatisiert, wenn überregional
oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle festgelegt wurde, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Ergebnisse dieser Auswertung sind vom Prüfungsausschuss grundsätzlich zu übernehmen, soweit keine offensichtlichen Bewertungsfehler erkennbar sind. Auf die Änderung der Bewertung abzielende Hinweise vom Prüfungsausschuss sind an die zuständige Stelle innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zu richten. Das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium entscheidet über das weitere Vorgehen.
(3) Sollten die Prüfenden sich nicht darauf verständigen können, ob die Prüfung gemäß § 11 Absatz 1 bestanden oder nicht bestanden ist, wird die Prüfungsleistung bewertet, indem das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Prüfenden nach den von ihnen vergebenen Punkten gebildet wird, es sei denn, die Bewertungen weichen um mehr als 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab. Bei einer größeren Abweichung erfolgt die endgültige Bewertung durch einen anderen Prüfungsausschuss.
(4) Wenn die zu prüfende Person die Prüfung bestanden hat, wird eine Bescheinigung nach Anlage 2 der DarlVermV ausgestellt.
(5) Den zu prüfenden Personen, die die spezifische Sachkundeprüfung nach § 5 DarlVermV bestanden haben, wird hierüber eine Bescheinigung ausgestellt.
(6) Wurde die Prüfung nicht bestanden, erhält die zu prüfende Person darüber einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid nach Maßgabe des §
3a Absatz 1 VwVfG, in dem auf die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung hinzuweisen ist.
§ 14 Prüfungswiederholung
Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.
§ 15 Niederschrift
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der das Prüfungsergebnis zu entnehmen ist. Die Bestätigung der Niederschrift durch den Prüfungsausschuss kann nach Maßgabe des § 3a VwVfG auch elektronisch erfolgen.
§ 16 Rechtsbehelfsbelehrung
Entscheidungen sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. DieBekanntgabe erfolgt schriftlich oder elektronisch nach Maßgabe des § 3a
Absatz 1 VwVfG.
Absatz 1 VwVfG.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am Tag der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Industrie- und Handelskammer in Kraft.