Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Neue Regelungen für Fachkräfte aus Drittstaaten

Mit einem Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung baut die Bundesregierung Hürden ab. Fachkräfte sollen schneller und unbürokratischer in Deutschland arbeiten können. Die Änderungen treten schrittweise ab November 2023 in Kraft. 
Achtung: Bis die unten genannten Änderungen in Kraft treten, gelten weiterhin die bisherigen Regelungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes.
Die Einwanderung von Fachkräften aus dem Ausland wird künftig auf drei Säulen fußen:
  • Qualifikation: Wer einen Abschluss hat, kann künftig jede qualifizierte Beschäftigung ausüben.
  • Erfahrung: Wer mindestens zwei Jahre Berufserfahrung und einen im Herkunftsland staatlich anerkannten Berufsabschluss hat, kann als Arbeitskraft einwandern. Der Berufsabschluss muss künftig nicht mehr in Deutschland anerkannt sein – das bedeutet weniger Bürokratie und damit kürzere Verfahren.
  • Potenzial: Neu ist zudem eine Chancenkarte zur Arbeitssuche, die auf einem Punktesystem basiert. Zu den Auswahlkriterien gehören Qualifikation, Deutsch- und Englischkenntnisse, Berufserfahrung, Deutschlandbezug, Alter und mitziehende Lebens- oder Ehepartner.

Neu ab November 2023

Der Gesetzgeber setzt Vorgaben der EU-Richtlinie 2021/1883 um und erweitert damit die Einwanderungsmöglichkeiten der Blauen Karte EU. In erster Linie betrifft das Fachkräfte mit Hochschulabschluss aus Drittstaaten.
  • Die Gehaltsschwellen für die Blaue Karte EU werden deutlich abgesenkt.
  •  Außerdem wird die Möglichkeit, eine Blaue Karte EU zu erhalten, einem größeren Personenkreis eröffnet. 
  •  Darüber hinaus werden die Liste der Engpassberufe erweitert, die kurz- und langfristige Mobilität ermöglicht und der Familiennachzug erleichtert.
  • IT-Spezialisten können eine Blaue Karte EU auch ohne Abschluss erhalten, wenn sie entsprechende Berufserfahrung haben.
Neben der Blauen Karte EU treten im November noch weitere Änderungen in Kraft: 
  • Fachkräfte mit Berufsausbildung oder akademischer Ausbildung haben künftig einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. 
  • Fachkräfte mit einem qualifizierten Berufsabschluss oder Hochschulabschluss dürfen jede qualifizierte Beschäftigung im nicht reglementierten Bereich ausüben. Ausbildung und Beschäftigung müssen dabei nicht mehr im Zusammenhang stehen. 
  • Außerdem wird die Beschäftigung von Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrern vereinfacht.

Neu ab März 2024

  • Aufenthalt zur beruflichen Anerkennung: Wer an einer Anpassungsqualifizierung oder Ausgleichsmaßnahme in Deutschland teilnimmt, kann dafür einreisen und künftig bis zu maximal drei Jahre bleiben. Gleichzeitig kann die angehende Fachkraft eine Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden in der Woche ausüben.
  • Mit der neuen Anerkennungspartnerschaft können Personen aus Drittstaaten künftig erst einreisen und dann das gesamte Anerkennungsverfahren in Deutschland durchführen: Dazu verpflichten sich die angehende Fachkraft und ihr Arbeitgeber, die Anerkennung nach der Einreise zu beantragen und das Verfahren einschließlich Qualifizierung aktiv zu betreiben. Der Aufenthalt ist zunächst für ein Jahr möglich und kann auf bis zu drei Jahre verlängert werden.
  • Wenn die zuständige Stelle im Anerkennungsverfahren eine Qualifikationsanalyse vorschlägt, kann die angehende Fachkraft künftig dafür einreisen und bis zu 6 Monate bleiben.
  • Personen mit berufspraktischer Erfahrung können künftig für eine Beschäftigung in allen nicht reglementierten Berufen einreisen. Voraussetzung sind ein qualifizierter, im Ausbildungsstaat anerkannter Berufs- oder Hochschulabschluss und mindestens zwei Jahre Erfahrung im angestrebten Beruf. Alternativ zu einem staatlich anerkannten Abschluss ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Abschluss einer deutschen Auslandshandelskammer ausreichend. Die formale Anerkennung der Berufsqualifikation in Deutschland ist nicht erforderlich. IT-Spezialisten brauchen auch weiterhin keinen Abschluss.
  • Auch zum Zweck der Ausbildungsplatzsuche können Drittstaatsangehörige weiterhin einreisen. Die Altersgrenze wird von 25 auf 35 Jahre angehoben, die Anforderungen an deutsche Sprachkenntnisse werden auf Niveau B1 (GER) abgesenkt. Damit wird der Aufenthalt zur Ausbildungsplatzsuche einem größeren Personenkreis von Drittstaatsangehörigen eröffnet. Die bisherige Höchstaufenthaltsdauer von sechs Monaten wird auf neun Monate erhöht. Darüber hinaus können Personen mit diesem Aufenthaltstitel eine Nebenbeschäftigung im Umfang von 20 Stunden in der Woche sowie Probebeschäftigungen von bis zu zwei Wochen ausüben.
Weitere Änderungen betreffen u.a. den Arbeitsmarktzugang von Pflegehilfskräften, die Niederlassungserlaubnis für ausländische Fachkräfte, Erleichterungen beim Familiennachzug sowie die Beschäftigung von Studierenden.

Neu ab Juni 2024

  • Personen aus Drittstaaten können künftig mit der neuen Chancenkarte zur Arbeitsplatzsuche einreisen. Hierbei kann die Berufsanerkennung eine Rolle spielen: Denn Fachkräfte mit voller Anerkennung erhalten die Chancenkarte ohne weitere Voraussetzungen. Alle anderen müssen einen qualifizierten, im Ausbildungsstaat anerkannten Berufs- oder Hochschulabschluss nachweisen. Alternativ ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Abschluss einer deutschen Auslandshandelskammer möglich. Zudem sind entweder einfache deutsche (Niveau A1 GER) oder englische Sprachkenntnisse (Niveau B2 GER) erforderlich. Darüber hinaus müssen mindestens sechs Punkte gemäß einem Punktesystem erreicht werden. Punkte werden u.a. für die berufliche Qualifikation, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Deutschlandbezug und Alter vergeben. Die Chancenkarte wird für maximal ein Jahr erteilt (Zeitraum kann unter bestimmten Voraussetzungen um zwei weitere Jahre verlängert werden), wenn der Lebensunterhalt für diese Zeit gesichert werden kann. Sie bietet während des Aufenthalts in Deutschland Möglichkeiten zur Probearbeit oder Nebenbeschäftigung im Umfang von 20 Stunden in der Woche.
  • Die Westbalkanregelung für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien wird entfristet und das Kontingent auf 50.000 Arbeitskräfte pro Jahr erhöht.
Weitere Informationen, vor allem zu den jeweiligen Voraussetzungen für Einreise und Aufenthalt, sind auf dem Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland („Make it in Germany“) abrufbar.