Fachkräfte aus dem Ausland

Das Fachkräfte-Einwanderungsgesetz

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG), welches am 1. März 2020 in Kraft getreten ist, ist Teil des sogenannten Migrationspakets. Als Artikel- bzw. Mantelgesetz hat es dazu geführt, dass sich Bestimmungen in bereits bestehenden Gesetzen zu diesem Stichtag geändert haben, unter anderem im Aufenthaltsgesetz und der Beschäftigungsverordnung. Ziel des Gesetzgebers ist es, die Fachkräftesicherung durch eine gezielte Zuwanderung aus Drittstaaten zu erleichtern. Für Unternehmen ist damit ersichtlich, wer unter welchen Bedingungen zu Arbeits- und Ausbildungszwecken nach Deutschland kommen darf.
Ausländische Fachkräfte lassen sich aufgrund unterschiedlicher Zuwanderungsbedingungen in drei Kategorien einordnen: EU-/EWR-Staaten, Drittstaaten mit visumbefreiter Einreise und alle weiteren Drittstaaten. Was Arbeitgeber grundsätzlich bei der Beschäftigung ausländischer Fachkräfte beachten müssen, hat die Bundesregierung in einem Leitfaden (PDF) zusammengefasst.
Bitte beachten Sie auch die Neuregelungen zur Fachkräfteeinwanderung, die von November 2023 bis Juni 2024 schrittweise eingeführt werden.

Suche nach Fachkräften im Ausland

Für die Suche nach Fachkräften im Ausland stehen prinzipiell dieselben Kanäle zur Verfügung wie im Inland. 
Im ersten Schritt sollten interessierte Unternehmen mit der regionalen Arbeitsagentur Kontakt aufnehmen. Die Arbeitsagentur schaltet dann ihre Auslandsvermittlung ein, die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV). Die ZAV unterstützt die Unternehmen, indem es Stellenangebote europaweit veröffentlicht, Kontakte zu Hochschulen im europäischen Ausland vermittelt, Möglichkeiten zur Teilnahme an Jobbörsen im Ausland anbietet sowie Stellenangebote auf Messen im Ausland präsentiert.
Stellenangebote können auch auf dem Informationsportal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland Make it in Germany veröffentlicht werden. 
Unterstützung bieten auch die zahlreichen Deutschen Auslandshandelskammern (AHK). Interessierte Unternehmen wenden sich am besten an die AHK in dem Land, in dem sie Fachkräfte gewinnen wollen.

Einwanderungsbedingungen des FEG

Mit der Novellierung des Gesetzes wird erstmalig ein einheitlicher Fachkräftebegriff angewendet. Nicht nur Personen mit einem Hochschulabschluss werden als Fachkraft bezeichnet, sondern auch Menschen mit einer qualifizierten, mindestens zweijährigen Berufsausbildung. Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung in Deutschland sind zudem:
  • Feste Arbeitsplatzzusage eines Unternehmens in Deutschland.
  • Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation in Deutschland (und ggf. eine Berufsausübungserlaubnis).
  • Bei Fachkräften aus Drittstaaten, die 45 Jahre und älter sind, muss die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung entsprechen. Alternativ können sie auch eine angemessene Alters-vorsorge nachweisen.

Anerkennungsverfahren 

Bei dem Anerkennungsverfahren wird geprüft, ob zwischen dem ausländischen, staatlich anerkannten Abschluss und einem inländischen Referenzberuf wesentliche Unterschiede bestehen. Es kann eine volle oder teilweise Anerkennung festgestellt werden. Ohne Anerkennung kann keine Einreise nach dem FEG erfolgen. 
Bei reglementierten Berufen ist es zudem erforderlich, eine Berufsausübungserlaubnis zu erlangen. Reglementierte Berufe sind berufliche Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist. Die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis erfolgt ebenfalls im Rahmen des Anerkennungsverfahrens durch die zuständige Stelle.
Je nach ausländischer Qualifikation können mehrere deutsche Referenzberufe in Frage kommen und somit auch verschiedene Stellen, die mit der Prüfung der Gleichwertigkeit (Anerkennungsverfahren) betraut sind.
Als erster Ansprechpartner empfiehlt sich die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung. Sie berät Bewerber, die im Ausland leben und von dort den Antrag auf Anerkennung stellen wollen. Außerdem unterstützt sie die Antragstellenden dabei, den passenden Referenzberuf festzulegen, prüft vorab, ob die Dokumente vollständig sind und leitet sie mit dem Antrag auf Anerkennung an die zuständige Stelle weiter. Über die Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“ (Tel.: 030 1815-1111) werden die Anerkennungsinteressierten weiter an die Zentrale Servicestelle zur vertieften Beratung und Verfahrensbegleitung vermittelt.
Weitere Informationen und Beratung zu Zuständigkeiten und Verfahren gibt es hier:
  • Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse finden Sie auf dem Portal “Unternehmen Berufsanerkennung” sowie auf dem BQ-Portal
  • Das Informationsportal ”Make it in Germany” informiert Einwanderungsinteressierte zu Einreise- und Visumsverfahren, Jobsuche und Alltag in Deutschland. Zudem informiert das Portal Unternehmen über die Möglichkeiten der Gewinnung und Integration internationaler Fachkräfte.
  • Informationsportal der Bundesregierung zu Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen. Hier erfahren Sie, wie das Verfahren abläuft und welche zuständige Stelle die Gleichwertigkeitsprüfung durchführt. 
  • Beratungshotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“. Die Hotline beantwortet Fragen zu Jobsuche, Arbeit und Beruf, Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse, Einreise und Aufenthalt sowie Spracherwerb auf Deutsch und Englisch. Telefonnummer: +49 30 1815-1111.
  • Beratungsangebote im Ausland. Hierzu zählt auch ProRecognition. Es ist ein vom Bundesministerium für Forschung und Bildung gefördertes Projekt zur Anerkennungsberatung im Ausland. Interessierte Fachkräfte können sich bereits vor Ort im Heimatland über das Anerkennungsverfahren informieren, über ihre individuellen Möglichkeiten beraten sowie bei der Antragsstellung unterstützen lassen. Die Beratungsstellen sind aktuell in zehn Ländern bei den Auslandshandelskammern und Delegationen der Deutschen Wirtschaft angesiedelt. 
  • Bei IHK-Berufsabschlüssen erfolgt die Anerkennung über die IHK-FOSA. Die IHK Stade für den Elbe-Weser-Raum bietet eine Erstberatung zur Gleichwertigkeitsprüfung ausländischer Berufsabschlüsse an.
Einen Sonderfall stellen IT-Spezialisten dar. Sie brauchen kein Anerkennungsverfahren für den Aufenthaltstitel zu durchlaufen. Es reicht aus, dass sie eine mindestens dreijährige Berufserfahrung nachweisen können. Außerdem müssen sie über ausreichend Deutschkenntnisse (mind. B1) verfügen sowie ein Monatsgehalt von 4.140 Euro (brutto) erhalten.
Ein weiter Sonderfall sind Berufskraftfahrer im Güter- und Personenverkehr. Sie dürfen künftig ohne Berufsanerkennung einwandern. Allerdings bleibt in diesem Fall die Vorrangprüfung bestehen. Darüber hinaus müssen die Personen über die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis sowie die (beschleunigte) Grundqualifikation verfügen. Fahrerlaubnis und Qualifikation können bei vorhandenem Arbeitsplatz auch vor Ort innerhalb von 15 Monaten erworben werden.

Entfall der Vorrangprüfung

Mit der Gesetzesnovelle entfällt die Vorrangprüfung. Damit muss nicht mehr geprüft werden, ob es für den konkreten Arbeitsplatz Bewerber aus Deutschland oder Ländern der EU gibt. Zudem war bisher der Zuzug von Personen mit beruflichen Abschlüssen auf Berufe beschränkt, die auf der Positivliste der Bundesagentur für Arbeit (BA) standen, sogenannte Engpassberufe. Durch den Wegfall dieser Beschränkung steht es nun grundsätzlich allen Personen mit einem qualifizierten Berufsabschluss offen, ein Einreisevisum zu beantragen.
Damit ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden kann, muss allerdings in den meisten Fällen weiterhin die Bundesagentur für Arbeit den Beschäftigungsbedingungen zustimmen. Im Rahmen ihrer Zustimmung prüft sie die Arbeitsbedingungen. So dürfen ausländische Fachkräfte nicht zu ungünstigeren Bedingungen als inländische Fachkräfte beschäftigt werden. Darüber hinaus wird auch geprüft, ob die ausländische Fachkraft über eine Qualifikation verfügt, die sie zur Ausübung der angestrebten Beschäftigung befähigt, und ob es sich um eine qualifizierte Beschäftigung handelt. Damit wird gewährleistet, dass Fachkräfte mit Berufsausbildung auch tatsächlich als Fachkräfte eingesetzt werden. Die Voraussetzung, dass die Qualifikation zur Ausübung der angestrebten Beschäftigung befähigt, ermöglicht es dem Bewerber, auch in verwandten Berufen tätig zu werden. So könnte beispielsweise eine Bäckerin auch als Konditorin arbeiten. Hochschulabsolventen können zudem auch in Berufen arbeiten, die üblicherweise eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen. So könnte beispielsweise ein Germanist grundsätzlich als Fremdsprachenassistent arbeiten.

Aufenthalt zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse und Nachqualifizierung

Wird im Rahmen des Anerkennungsverfahrens keine vollständige Gleichwertigkeit bescheinigt, besteht die Möglichkeit, diese durch den erfolgreichen Besuch einer Anpassungsqualifizierung zu erhalten. Das FEG ermöglicht es, zur Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation nach Deutschland einzureisen, um hier die erforderlichen Nachqualifizierungen durchzuführen. Ziel ist es, durch die Anpassungsmaßnahmen die berufliche Anerkennung (volle Gleichwertigkeit) bzw. die Berufsausübungserlaubnis zu erreichen, sodass nach Abschluss der Maßnahme eine Aufenthaltserlaubnis zum Arbeiten für Fachkräfte erteilt werden kann.
Voraussetzung: Die Qualifizierungsmaßnahme ist geeignet, um im Anschluss daran die volle Anerkennung zu erhalten. Zu Qualifizierungsmaßnahmen zählen Anpassungs- und Ausgleichsmaßnahmen in theoretischer und praktischer Form (Praktika im Betrieb, theoretische Lehrgänge, Mischformen), Vorbereitungskurse auf Prüfungen und Sprachkurse. Handelt es sich dabei um einen überwiegend praktischen Lehrgang in einem Betrieb, muss dieser Betrieb in einem Weiterbildungsplan darstellen, durch welche konkreten Maßnahmen die von der Anerkennungsstelle aufgezeigten Defizite behoben werden sollen. 
Während der Qualifizierungsmaßnahmen ist es möglich, einer Nebenbeschäftigung im Umfang von 10 Stunden/Woche nachzugehen. Sofern die zuständige Stelle im Anerkennungsverfahren festgestellt hat, dass schwerpunktmäßig Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der betrieblichen Praxis fehlen (teilweise Gleichwertigkeit), kann bereits parallel zur Qualifizierungsmaßnahme eine (zeitlich unbefristete) Beschäftigung im anzuerkennenden Beruf erfolgen. 
Das Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung“ (IQ) unterstützt seit 2005 Migranten bei der Integration in den Arbeitsmarkt. Das Programm wird aus Mitteln des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und des Europäischen Sozialfonds (ESF) gefördert sowie durch das Land Niedersachsen kofinanziert. Partner in der Umsetzung sind das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und die Bundesagentur für Arbeit. Die Beratungsangebote sind kostenlos. Die Beratungsstellen des IQ-Netzwerks in Niedersachsen beraten nicht nur zum Anerkennungsverfahren, sondern unterstützen auch bei der Suche nach passenden Nachqualifizierungsangeboten, wenn keine vollständige Gleichwertigkeit anerkannt wurde.
UBAconnect – Fachkräfte finden über eine Anpassungsqualifizierung
Die Matching-Plattform „UBAconnect“ will im Rahmen des Projektes „Unternehmen Berufsanerkennung“ qualifizierte Fachkräfte, deren ausländische Berufsabschlüsse als teilweise gleichwertig anerkannt sind, mit Unternehmen in Deutschland zusammenzubringen, die bereit sind, Fachkräfte aus dem Ausland für die Dauer einer Anpassungsmaßnahmen oder perspektivisch auch darüber hinaus einstellen wollen.
Vorteile für Unternehmen:
  • Mit der Anpassungsqualifizierung im Unternehmen haben Betriebe die Möglichkeit, eine Fachkraft aus dem Ausland zu finden. 
  • Die Matching-Plattform kann auch genutzt werden, wenn keine Ressourcen für die eigene Suche im Ausland zur Verfügung stehen.
  • Auch bietet sich die Chance, die Fachkraft im Unternehmensumfeld kennenzulernen, sie für die Aufgabenbereiche passend zu qualifizieren und entsprechend zu testen, ob die Zusammenarbeit funktioniert.

Aufenthalt zur Suche eines Arbeitsplatzes

Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung haben analog der bestehenden Regelung für Hochschulabsolventen die Möglichkeit, für eine befristete Zeit (6 Monate) zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland zu kommen. Während dieses Aufenthalts ist eine Probebeschäftigung von bis zu zehn Stunden in der Woche möglich. Diese Regelung ist vorerst auf fünf Jahre befristet.
Voraussetzung für diesen Aufenthaltstitel ist ebenfalls, dass die vollständige Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation anerkannt wird. Außerdem muss der Bewerber nachweisen, dass er über ausreichend Deutschkenntnisse (mind. B1) verfügt und der Lebensunterhalt während des Aufenthalts gesichert ist. Letzteres ist der Fall , wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.

Aufenthalt zur Suche eines Ausbildungsplatzes / Ausbildung 

Ausbildungsinteressierte Jugendliche können nach Deutschland einreisen, um dort einen Ausbildungsplatz zu suchen. Der Aufenthaltstitel ist auf maximal 6 Monate befristet. Vorausgesetzt werden 
  • gute Deutschkenntnisse, mindestens B1 oder besser, 
  • ein Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder ein Schulabschluss, der zum Hochschulzugang in Deutschland oder in dem Staat, in dem der Schulabschluss erworben wurde,
  • ein Höchstalter von 25 Jahren sowie 
  • ein Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt.
Ebenso können sich Jugendliche aus dem Ausland für eine betriebliche oder schulische bewerben und ohne vorherigen Suchaufenthalt nach Deutschland kommen. Schulische Voraussetzungen gibt es indessen nicht. Ob der potenzielle Auszubildende geeignet ist, entscheidet der Ausbildungsbetrieb vor Abschluss des Ausbildungsvertrages. Konkrete Sprachanforderungen gibt es ebenfalls nicht, allerdings sollten ausreichende Kenntnisse (mind. B1) beim Bewerber vorhaben sein. Ein eventuell einer betrieblichen Berufsausbildung vorgeschalteter Sprachkurs ist Teil der qualifizierten Berufsausbildung und damit vom Aufenthaltstitel gedeckt. 
Betriebliche Berufsausbildungen bedürfen der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Der Bewerber hat außerdem nachzuweisen, dass während der gesamten Ausbildungszeit der Lebensunterhalt gesichert ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nebenher einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 10 Stunden wöchentlich nachgegangen werden darf. Zudem ist zu berücksichtigen, dass durch das Ausbildungsbeschäftigungsfördergesetz die Berufsausbildungsbeihilfe auch auf Drittstaatsangehörige ausgeweitet wurde. Berufsbildungsbeihilfe zählt jedoch nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel.

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Sofern ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, können Arbeitgeber mit einer Vollmacht der ausländischen Fachkraft ein beschleunigtes Verfahren einleiten. Zwischen dem Unternehmen und der Ausländerbehörde wird hierzu eine Vereinbarung geschlossen, die die jeweils gegenseitigen Pflichten und den Zeitplan des Verfahrens regeln. Die Ausländerbehörde koordiniert im weiteren Verlauf alle für den Aufenthalt der Fachkraft durchzuführenden Verfahren.
Im beschleunigten Verfahren verkürzt sich beispielsweise die Dauer des Anerkennungsverfahrens von drei auf zwei Monate. Zudem gelten verkürzte Fristen für die gegebenenfalls erforderliche Zustimmung der BA sowie für die Beantragung und Erteilung des Einreisevisums. Das beschleunigte Verfahren ist gebührenpflichtig. Die Bearbeitungsgebühr beträgt 411 Euro.

Zentrale Ansprechpartner in den Landkreisen

In Niedersachsen sind die Ausländerbehörden der Landkreise die zentralen Ansprechpartner, und zwar immer die Ausländerbehörde des jeweiligen Landkreises, in dem später die Beschäftigung erfolgen soll. Die Ausländerbehörden beraten die Unternehmen zu Anerkennung, Visum und den einzelnen Verfahrensschritten. Eine Liste mit allen niedersächsischen Ausländerbehörden finden Sie auf der Website des Niedersächsischen Innenministeriums.