Worauf muss ich achten?

Das Verpackungsgesetz

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) legt die Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 23 KrWG für Verpackungen fest. Ziel ist es, die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Das VerpackG richtet sich primär an Hersteller und Inverkehrbringer verpackter Waren. Mit der Umsetzung des VerpackG betraut ist die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister.

Welche Unternehmen sind vom VerpackG betroffen?

Das VerpackG betrifft alle Unternehmen, die erstmals eine mit Ware befüllte Verpackung in Deutschland in Verkehr bringen.  Es betrifft also nicht die Hersteller der leeren Verpackung, sondern diejenigen, die Waren darin/damit verpacken. Dabei gilt das Prinzip der erweiterten Produktverantwortung. Somit ist jeder, der gefüllte Verpackungen in Umlauf bringt, dafür verantwortlich, für deren Rücknahme und Verwertung zu sorgen.

Welche Verpackungen sind betroffen?

Grundsätzlich unterliegen dem VerpackG alle (befüllten) Verpackungen, also Verkaufs-, Service-, Versand-, Transport- und Umverpackungen.
Systembeteiligungspflichtig sind diese Verpackungen dann, wenn sie nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Zu den privaten Endverbrauchern zählen nicht nur private Haushalte sondern auch vergleichbare Anfallstellen, wie z. B. Gaststätten, Verwaltungen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen und Kleinbetriebe, bei denen Verpackungsabfälle nur in haushaltsüblichen Mengen anfallen.
Nicht systembeteiligungspflichtig hingegen sind Verpackungen, die typischerweise im B2B-Bereich genutzt werden, Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter und Mehrwegverpackungen. Auch Hersteller und Vertreiber nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen unterliegen Informations-, Nachweis- und Registrierungspflichten, die mit der Novelle 2021 des VerpackG deutlich ausgeweitet wurden.

Welche Pflichten haben Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen?

Begriffsbestimmungen

Wie im gesamten Regelungsregime des VerpackG gilt als Hersteller einer systembeteiligungspflichtigen Verpackung derjenige, der diese befüllt bzw. erstmals befüllt in Deutschland in den Verkehr bringt –  also der Marmeladenhersteller und nicht der Hersteller des leeren Marmeladenglases oder der Importeur einer verpackten Ware, nicht aber der Importeur einer leeren Verpackung. Auch Online-Händler sind i. d. R. Hersteller im Sinne des VerpackG, denn durch sie wird das Produkt erneut verpackt, um es zum Endverbraucher zu versenden, die Verpackung also mit Ware befüllt. Für diese Versandverpackung (z. B. Karton und Füllmaterial) ist der Versender zur Registrierung und Systembeteiligung verpflichtet.
Die Systembeteiligungspflicht ist gegeben, wenn die Verpackung typischerweise als Abfall bei privaten Haushalten oder ähnlichen Anfallstellen anfällt. Die Einordnung, ob diese Voraussetzung für eine bestimmte Art von Verpackung anzunehmen ist, obliegt der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Sie führt einen Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen und entscheidet auf Antrag über die Beteiligungspflicht noch nicht im Katalog verzeichneter Verpackungen.

Registrierungspflicht

Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen müssen sich vor dem Inverkehrbringen der Verpackung bei der Zentralen Stelle im Verpackungsregister LUCID registrieren

Systembeteiligung

Hersteller müssen sich bei einem sogenannten dualen System anmelden bzw. „beteiligen“ – und zwar unabhängig davon, welche Menge an Verpackungen sie in Verkehr bringen. Das System hat dafür zu sorgen, dass die Verpackungen überall in Deutschland getrennt gesammelt und die Recyclingvorgaben des Verpackungsgesetzes erfüllt werden. Es gibt eine Reihe von Systembetreibern, die alle die gleichen gesetzlich festgelegten Leistungen erbringen (müssen), sich aber ggf. in der Preisgestaltung unterscheiden.

Datenmeldungen

Dem Verpackungsregister LUCID sind regelmäßig Daten über die systembeteiligten Verpackungsmengen zu übermitteln. Dies gilt einerseits bei Vertragsschluss oder Vertragsverlängerung mit einem System, andererseits für die regelmäßig an das System gemeldeten Mengen. Entsprechend des mit dem gewählten System vereinbarten Melderhythmus sind die Mengen unverzüglich 1:1 an das Verpackungsregister LUCID zu melden. 

Vollständigkeitserklärung

Hersteller, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen, müssen jährlich bis zum 15. Mai eine sogenannte Vollständigkeitserklärung für das Vorjahr abgeben, d. h., die Meldung der Masse der tatsächlich im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen (IST-Mengen). Dies iat allerdings nur erforderlich, wenn bestimmte Mengenschwellen erreicht werden (Glas 80.000 kg, PPK: 50.000 kg, Metall/Kunststoff/sonstige Verbunde: 30.000 kg).

Welche Ausnahmen gibt es für Serviceverpackungen?

Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst bei Abgabe der Ware an den Verbraucher gefüllt werden. Klassische Beispiele sind Brötchentüten, Pommes-Schalen oder Tüten für Obst und Gemüse. Hier – und nur hier – darf derjenige, der diese Verpackungen erstmals mit Ware befüllt in Verkehr bringt (z. B. Bäcker, Fleischer, Imbiss, Café oder Händler), die Verpackung bereits mit der Systembeteiligung kaufen. In diesem Fall ist der Hersteller bzw. Vorvertreiber der leeren Verpackung Verpflichteter nach VerpackG. Der “Befüller”, also der Bäcker oder Händler etc., ist in diesem Falle zur Zeit noch weder registrierungs- noch systembeteilligungspflichtig, sollte aber darauf achten,  dass er von seinem Vorvertreiber einen Beleg über die erfolgte Systembeteiligung bekommt, z. B. auf der Rechnung oder dem Lieferschein oder über eine vertragliche Vereinbarung.
Seit dem 1. Juli 2022 besteht nach der Novelle 2021 des VerpackG auch für den Letztvertreiber, also den Befüller von Servicverpackungen, eine Registrierungsplicht im Verpackungsregister LUCID. Weitere Pflichten wie Mengenmeldungen oder die Abgabe einer Vollständigkeitserklärung sind damit nicht verbunden. Auch die Systembeteiligung kann weiterhin auf den Vorvertreiber delegiert werden.

Welche Pflichten haben Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen?

Seit dem 1. Juli 2022 gilt die Registrierungspflicht nicht mehr nur für Unternehmen, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen abgeben, sondern in Bezug auf alle Verpackungen. Registrierungspflichtig ist dann also auch, wer Verpackungen gemäß § 15 Absatz 1 VerpackG in Verkehr bringt, wie
  • Transportverpackungen
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen
  • Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Absatz 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist,
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
  • Mehrwegverpackungen und
  • Einweggetränkeverpackungen, die gemäß § 31 der Pfandpflicht unterliegen.
Regelmäßige Mengenmeldungen an das Verpackungsregister müssen jedoch nach wie vor ausschließlich für systembeteiligungspflichtige Verpackungen abgegeben werden. Allerdings sind jährlich bis zum 15. Mai die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten sowie zurückgenommenen und verwerteten nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in nachprüfbarer Form zu dokumentieren. Die Dokumentation ist nur auf Anforderung der zuständigen Behörde vorzulegen.

Welche weiteren Regelungsinhalte hat das VerpackG?

Im VerpackG sind außerdem Pfandpflichten für Einweggetränkeverpackungen geregelt sowie Mindestrezyklatanteile für Einwegkunststoffgetränkeflaschen, die ab 2025 greifen werden. Auch die Angebotspflicht von Mehrwegalternativen für To-go bzw. Take-away-Lebensmittel und Getränke ist Regelungsinhalt des VerpackG.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister stellt auf ihrer Website detaillierte Informationen, Erklärfilme und Themenpapiere zur Verfügung