Mehrwegpflicht

Mehrwegangebotspflicht für To-go und Take-away

Auf dem Weg ins Büro schnell einen Kaffee geholt, in der Mittagspause gibt es einen Hamburger beim Imbiss um die Ecke. – In einer aktuellen Umfrage geben mehr als die Hälfte der Befragten an, regelmäßig Kaffee oder andere Heißgetränke zum Mitnehmen zu kaufen. Snacks für unterwegs und Fast-Food sind ebenfalls sehr beliebt.
Mit dem Trend zum Außer-Haus-Verzehr steigen jedoch auch die Verpackungsabfälle. Allein in Deutschland fallen jedes Jahr fast drei Milliarden Einweggetränkebecher an. Seit dem 1. Januar 2023 müssen Anbieter von verzehrfertigen Speisen und Getränken ihren Kunden daher die Wahl zwischen Einwegverpackungen und einer wiederverwendbaren Alternative einräumen. Diese neue Verpflichtung beruht auf der EU-Einwegkunststoffrichtlinie und ist in Deutschland in das Verpackungsgesetz aufgenommen worden.

Wer ist von der Mehrwegangebotspflicht betroffen?

Die Mehrwegangebotspflicht gilt für alle, die Speisen und Getränke zum unmittelbaren Verzehr verpacken. Dies können Restaurants, Cafés, Imbisse usw. sein, aber auch Kantinen oder Mensen, der Lebensmitteleinzelhandel (z. B. Salat-Bar) und Lieferdienste. Auch Verkaufsautomaten unterliegen der Mehrwegangebotspflicht – ausgenommen sind lediglich Automaten, die in Betrieben zur Versorgung der Mitarbeiter dienen und nicht öffentlich aufgestellt sind.

Welche Verpackungen sind betroffen?

Für Einweggetränkebecher muss – unabhängig vom Material – ausnahmslos eine Mehrwegalternative angeboten werden, bei Speisen nur für Einwegkunststofflebensmittelverpackungen, also Behältnisse wie Boxen mit oder ohne Deckel für Lebensmittel, die
  1. dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort oder als Mitnahme-Gericht verzehrt zu werden,
  2. in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und
  3. ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können.
Dabei reicht bereits eine Beschichtung mit Kunststoff, um als Kunststoffverpackung zu gelten. Tüten und Folienverpackungen sind ausgenommen, auch wenn sie einen Kunststoffanteil haben. Ebenfalls nicht betroffen sind Lebensmittelverpackungen aus anderen Materialien wie z. B. Pappe oder Alufolie.

Wie ist der Mehrwegangebotspflicht nachzukommen?

Mehrwegbehältnisse müssen zu den gleichen Bedingungen angeboten werden wie Einwegverpackungen, d. h. wird Kaffee in einem 0,2 l Einwegbecher angeboten, müssen auch 0,2 l in einem Mehrwegbecher angeboten werden – und das zum gleichen Preis. Allerdings kann ein Mehrwegbehältnis befandet werden. Die Höhe des Pfandes muss dabei angemessen sein und darf nicht unverhältnismäßig hoch angesetzt werden.
Alternativ zum Aufbau eines eigenen Mehrwegsystems kann man sich einem Poolsystem anschließen. Neben regionalen Systemen gibt es inzwischen auch viele deutschlandweit agierende Anbieter.

Muss auf die Mehrwegalternative besonders hingewiesen werden?

Auf die Mehrwegalternativ muss deutlich aufmerksam gemacht werden. Im stationären Verkauf muss dazu ein Hinweis gut sicht- und lesbar angebracht werden und mindestens folgenden textlichen Inhalt enthalten: „Speisen und Getränke in Mehrwegverpackungen erhältlich“. Die Größe des Hinweises muss in seiner Darstellung der Darbietung des Angebots an Speisen und/oder Getränke entsprechen (z. B. Schriftgröße).
Bei telefonisch angenommenen oder Online-Bestellungen ist im Rahmen des Bestellprozesses geeignet auf die Mehrwegalternative hinzuweisen.

Was ist bei der Rücknahme zu beachten?

Es müssen nur Mehrwegbehältnisse zurückgenommen werden, die selbst ausgeben wurden. Bei der Rücknahme und Lagerung gebrauchter und ungereinigter Mehrweggefäße ist das Risiko einer Kontamination des Umfelds besonders hoch. Für den Umgang mit Mehrweggefäßen müssen deshalb entsprechende Hygienereglungen festgelegt und die Mitarbeitenden unterwiesen werden.

Gibt es Ausnahmen für kleinere Unternehmen?

Ausgenommen von der Pflicht, Mehrwegbehältnisse anzubieten, sind kleine Unternehmen mit einer Verkaufsfläche von höchstens 80 Quadratmetern und bis zu fünf Mitarbeitenden. Bieten Kleinunternehmen keine Mehrwegverpackungen an, müssen sie allerdings alternativ von Verbrauchern selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse befüllen und darauf analog zur Mehrwegalternative mit dem Mindesttext „Wir befüllen kundeneigene Mehrwegbehältnisse“ hinweisen. Auch hier sollten zusätzliche Hygieneregelungen beachtet werden.

Wie sind die Werte für kleine Unternehmen zu berechnen?

Zur Verkaufsfläche zählen sämtliche für Kunden frei zugängliche Flächen wie Sitz- und Aufenthaltsbereiche. Im Fall von Lieferdiensten gelten auch alle Lager- und Versandflächen als Verkaufsfläche.
Bei der Berechnung der Mitarbeitenden sind Teilzeitbeschäftigte wie folgt anzurechnen:
  • bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5
  • bei mehr als 20 bis zu 30 Wochenstunden mit 0,75
  • bei mehr als 30 Wochenstunden als „volle“ Beschäftigte.
Um als kleines Unternehmen im Sinne des Gesetzes zu gelten, müssen immer beide Bedingungen erfüllt sein.
Bei Unternehmen mit mehreren Filialen sind jeweils die Gesamtfläche und die Gesamtbeschäftigtenzahl maßgeblich. Von der Erleichterung kann also auch dann nicht Gebrauch gemacht werden, wenn die einzelne Filiale die Schwellenwerte unterschreitet.

Welche weiteren Regelungen des Verpackungsgesetzes betreffen die Gastronomie?

Bei Einwegverpackungen in der Gastronomie handelt es sich in aller Regel um Serviceverpackungen (zum Vor-Ort-Verzehr bzw. Abholung vor Ort) oder Versandverpackungen (Lieferdienste). Diese unterliegen sowohl der Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID als auch der Systembeteiligungspflicht an einem dualen System. Wichtig zu wissen: Seit Juli 2022 müssen sich im Verpackungsregister auch diejenigen Betriebe registrieren, die ausschließlich vorbeteiligte Serviceverpackungen in Verkehr bringen.
Zur Mehrwegangebotspflicht stellt die DIHK ein umfassendes Merkblatt zur Verfügung. Weitere Informationen zu Registrierungs- und Beteiligungspflichten finden Sie auf unserer Website und im Portal des Verpackungsregisters.