Gesetzliche Vorgaben

Erlaubsnisverfahren nach § 34 d Abs. 1, 2 GewO

Antragsteller

Antragsteller kann eine natürliche oder juristische Person sein.
Bei der juristischen Person stellt diese selbst, vertreten durch ihre Organe, den Antrag auf Erlaubnis. Bei der GmbH unterzeichnet z.B. der geschäftsführende Gesellschafter den Antrag, bei der Körperschaft des öffentlichen Rechts (z. B. Sparkasse) der Vorstand. Erlaubnisinhaber ist die juristische Person, also die GmbH oder die Sparkasse.
Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. BGB-Gesellschaft, Offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) ist die Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich des Kommanditisten, sofern dieser Geschäftsführungsbefugnis besitzt und somit als Gewerbetreibender anzusehen ist. Bei einer OHG muss also jeder Gesellschafter die Erlaubnis beantragen. Sollte ein Gesellschafter nicht unmittelbar mit dem Vermittlungsgeschäft zu tun haben, so kann die Sachkunde auf einen leitenden Angestellten delegiert werden (siehe Sachkundenachweis).

Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung

Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Person des Antragstellers folgende Voraussetzungen erfüllt:

(1) Zuverlässigkeit

Der Antragsteller, bei juristischen Personen alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen, muss die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit haben. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens (im Mindestmaß: Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr) oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Überprüft wird dies durch die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses und eines Gewerbezentralregisterauszuges (jeweils zur Vorlage bei einer Behörde).

(2) Geordnete Vermögensverhältnisse

Der Antragsteller muss darüber hinaus in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist. Die IHK muss sich zur Überprüfung u. a. Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Finanzbehörden und Auszüge aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts und des Insolvenzverzeichnis vorlegen lassen.
Bei juristischen Personen sind diese Unterlagen für das Unternehmen vorzulegen.
Hinweis: Bei Kreditinstituten, die bezüglich der Punkte (1) und (2) der Aufsicht der BaFin unterliegen, werden die IHKs, sofern rechtlich gestattet, auf die Überprüfung von Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen verzichten.

(3) Nachweis einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung:

Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden, die sich aus der Vermittlungs- und Beratungstätigkeit Dritten gegenüber ergeben können. Der Nachweis erfolgt über die Versicherungsbestätigung. Im Formularcenter finden Sie ein Musterformular, dessen Wortlaut den Vermögensschadenhaftpflichtversicherern bekannt ist.

(4) Sachkundenachweis

Der Antragsteller muss die notwendige Sachkunde über die versicherungsfachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenberatung besitzen. Bei juristischen Personen muss die Sachkunde von allen gesetzlich vertretungsberechtigten Personen nachgewiesen werden.
Hat die juristische Person mehrere vertretungsberechtigte Personen und können/wollen nicht alle den Sachkundenachweis erbringen, so kann die Sachkunde auf eine leitenden Angestellten delegiert werden, sofern dieser die Voraussetzungen erfüllt und die datenschutzrecht-liche Einverständniserklärung unterschreibt. (Vertretungsberechtigung bedeutet hier Prokura nach § 49 HGB oder Handlungsvollmacht nach § 54 HGB). Bei mehr als 50 Mitarbeitern ist hiervon in der Regel nicht mehr auszugehen. Dann müssen mehrere Aufsichtspersonen die Sachkunde nachweisen.

Geltungsbereich der Erlaubnis

Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit im gesamten Gebiet der Europäischen Union und des EWR. Beabsichtigt ein in Deutschland niedergelassener Versicherungsvermittler in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum tätig zu werden, hat er dies zuvor der Registerbehörde mitzuteilen. Da die Meldung einer Auslandstätigkeit einen regelmäßigen Austausch der nationalen Registerstellen in Gang setzt, ist für die Meldung jedes zusätzlichen Landes eine Gebühr zu entrichten.

Registrierung

Der Antrag auf Registrierung kann gleichzeitig mit der Erlaubnis gestellt werden. Die Registrierung erfolgt dann unmittelbar und automatisch nach Erlaubniserteilung. 

Ablauf der Beantragung

Der Versicherungsvermittler bzw. -berater muss das ausgefüllte Antragsformular und die erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen IHK einreichen. Die IHK hat dabei die Indentität des Antragstellers zu überpüfen. Anhand der Unterlagen stellt die IHK fest, ob der Antragsteller die Voraussetzung für die Erlaubniserteilung bzw. Erlaubnisbefreiung erfüllt.

Einzureichende Unterlagen

  • Ausgefüllte Antragsformulare
  • Kopie des Personalausweises
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, bei juristischen Personen für alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen
  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde, bei einer juristischen Person sowohl für die juristische Person, als auch für alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen
  • Bescheinigung der Insolvenzfreiheit
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts (Amtsgericht Goslar)
  • Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes
  • Unbedenklichkeitserklärung des kommunalen Steueramts
  • Bei juristischen Personen: Handels- oder Genossenschaftsregisterauszug
  • Nachweis einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie
  • Nachweis der Sachkunde, bei juristischen Personen von allen Geschäftsführern

Kosten

Die Bearbeitung des Antrages ist gebührenpflichtig. Die Gebühr ist auch zu zahlen, wenn der Antrag abgelehnt werden muss.
Produktakzessorische Vermittler nach § 34 d, Abs. 6 GewO benötigen zwar keine Erlaubnis, aber eine Erlaubnisbefreiung, die bei der IHK zu beantragen ist. Bevor Sie die Erlaubnisbefreiung beantragen, sollten Sie prüfen, ob ihre Tätigkeit nicht als registrierungsfreie geringfügige Annextätigkeit (§ 34 d, Abs. 8 GewO) gesehen wird und ob eine Eintragung als gebundener Versicherungsvertreter über ein Versicherungsunternehmen (§ 34 d, Abs. 7 GewO) möglich ist.

Sonderfall: Erlaubnisbefreiung für produktakzessorische Vermittler

Unter bestimmten Voraussetzungen können produktakzessorische Vermittler eine Erlaubnisbefreiung beantragen.

(1) Haupttätigkeit, die grundsätzlich produktakzessorische Versicherungen zulässt

Es muss für die IHK klar erkennbar, dass im Hauptgewerbezweig des Antragstellers die Vermittlung produktergänzender Versicherungen branchenüblich ist (z.B. Kfz-Handel, Gebäudeversicherungen durch Immobilienmakler, etc.). Andernfalls wäre für die Antragstellung eine schriftliche Erläuterung erforderlich, welche Versicherungen zur Ergänzung welchen Produktes vermittelt werden sollen.

(2) Nachweis der Auftragserteilung durch einen Vermittler mit Erlaubnis oder ein Versicherungsunternehmen mit einer Zulassung bei der BaFin

Hierfür ist ein Vertrag oder eine schritliche Mitteilung des auftraggebenden Vermittlers oder Versicherers vorzulegen. Sollte der Auftrag durch einen Vermittler oder ein Vermittlungsunternehmen erfolgen, so sollte entweder die Kopie der Erlaubnis dieses Vermittlers beigefügt werden oder die Registernummer (Versicherungsvermittlerregister) aus einer vorgelegten Bestätigung des Auftraggebers erkennbar sein. Verwenden Sie hierfür bitte ausschließlich das entsprechende Formular aus dem Formularcenter.

(3) Deckungsbestätigung über die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Im Formularcenter steht Ihnen eine Versicherungsbestätigung als Muster zur Verfügung.

(4) Bescheinigung nach § 48 Versicherungsaufsichtsgesetz

Durch diese Bestätigung erklärt der Auftraggeber für den Vermittler, dass dieser ausreichend sachkundig ist, in geordneten Vermögensverhältnissen lebt und keine Eintragungen im Führungszeugnis und im Gewerbezentralregisterauszug hat. Die Einzelprüfpflicht der IHK, wie sie bei einer regelrechten Erlaubnis gegeben wäre, entfällt dadurch. Ein Muster für diese Erklärung finden Sie im Formularcenter.
Für die Erteilung der Erlaubnisbefreiung berechnet die IHK eine Gebühr in Höhe von 150,- EUR sowie eine Gebühr in Höhe von 48,- EUR für die Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister.