Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter

Erinnerung an die Weiterbildungspflicht

Inhaber einer Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO als Immobilienmakler und/oder als Wohnimmobilienverwalter sind verpflichtet, innerhalb eines 3-Jahres-Zeitraums jeweils 20 Weiterbildungsstunden zu absolvieren.
Im Anschluss an jeden 3-Jahres-Zeitraum beginnt immer ein weiterer Weiterbildungszeitraum. 
Die Pflicht zur Weiterbildung besteht mit der bloßen Inhaberschaft der Gewerbeerlaubnis. Das Gewerbe muss also noch nicht einmal ausgeübt werden. Für solche Erlaubnisinhaber, die das Gewerbe tatsächlich gar nicht ausüben und auch nicht vorhaben, es in naher Zukunft wieder aufzunehmen, bietet es sich eventuell an, auf die Erlaubnis zu verzichten. Sie müsste dann allerdings wieder neu beantragt werden, sollte das Gewerbe doch wieder aufgenommen werden.
Die näheren Modalitäten zur Weiterbildung, die Art des Nachweises sowie die inhaltlichen Anforderungen an die Weiterbildungsmaßnahmen und an deren Qualität sind in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) geregelt.
Neben den Erlaubnisinhabern unterliegen auch Angestellte, wenn sie unmittelbar an der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirken, der Weiterbildungspflicht. Es obliegt den Erlaubnisinhabern, die Einhaltung dieser Pflicht sicherzustellen.
Die zur Weiterbildung verpflichteten Gewerbetreibenden haben Nachweise zu sammeln über Weiterbildungsmaßnahmen, an denen sie und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten teilgenommen haben. Die Nachweise und Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde.
Eine aktive Nachweispflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde besteht nicht. Jedoch kann die Behörde Nachweise verlangen. 
Für Gewerbetreibende und Beschäftigte, die im Besitz eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann/-frau oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfte/-r Immobilienfachwirt/-in sind, beginnt die Pflicht zur Weiterbildung erst drei Jahre nach Erwerb des Abschlusses.
Wir weisen darauf hin, dass die beharrliche Nichteinhaltung der genannten Pflichten die Annahme gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit begründen und damit zum Widerruf der Erlaubnis führen kann. Dieser ist grundsätzlich mit dem Entstehen einer Gebührenforderung verbunden.