Berufsbildungsgesetz

Rechte und Pflichten in der Berufsausbildung

Vor der Ausbildung

Jede Berufsausbildung bei der IHK beruht auf dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Vor Ausbildungsbeginn muss zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbildenden (Arbeitgeber) ein Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen werden. Danach muss der Arbeitgeber den Vertrag bei der Industrie- und Handelskammer vorlegen. Dort wird er inhaltlich geprüft und registriert.
Ebenfalls vor Ausbildungsbeginn muss der Auszubildende zur ärztlichen Untersuchung. Das schreibt das Jugendarbeitsschutzgesetz vor und dient dem Gesundheitsschutz unter 18-jähriger Auszubildende im Beruf. Als Auszubildender gehört man automatisch der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung an. Die Anmeldung hierzu erledigt der Arbeitgeber. Bisher war man wahrscheinlich über die Eltern krankenversichert, als Berufstätiger wird man jedoch eigenständig versichert. Die Krankenkasse übernimmt es auch, den Antrag auf Erteilung einer Versicherungsnummer zu stellen, die für die Zugehörigkeit zur Rentenversicherung notwendig ist.

Während der Ausbildung

Im Berufsbildungsgesetz steht, welche Rechte und Pflichten Auszubildende und Ausbildende haben. Zum Beispiel:
  • Ausbildende müssen sich darum kümmern, dass der Auszubildende sein Ausbildungsziel erreicht. Gleichzeitig muss der Auszubildende sich auch bemühen, dieses zu erreichen (Lernpflicht).
  • Ausbildungsmittel wie Werkzeuge, Werkstoffe und Ausbildungsnachweise/Berichtshefte müssen vom Ausbildenden kostenlos zur Verfügung gestellt werden, die vom Auszubildenden auch pfleglich zu behandeln sind.
  • Der Auszubildende muss für den Unterricht in der Berufsschule freigestellt werden, gleichzeitig muss der Auszubildende die Berufsschule besuchen.
  • Der Auszubildende darf (muss) nur solche Arbeiten ausführen, die mit der Ausbildung in Zusammenhang stehen.
  • Der Auszubildende muss die Betriebsordnung einhalten.

Ziele der Ausbildung

Für jeden anerkannten Ausbildungsberuf gibt es eine eigene Ausbildungsordnung. Sie regelt, welche Fertigkeiten und Kenntnisse in welchem Zeitraum bis zur Prüfung vermittelt werden müssen. Dies soll sicherstellen, dass Jugendliche, die einen Beruf erlernen, eine einheitliche und qualifizierte Ausbildung erhalten.
Die Ausbildungsordnung kann und soll natürlich den betrieblichen Ausbildungsverlauf nicht in allen Einzelheiten festlegen. Die Bedingungen sind von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich. Deshalb soll der Ausbildende anhand der Vorgaben der Ausbildungsordnung einen betrieblichen Ausbildungsplan erstellen. Dieser betriebliche Ausbildungsplan ist Bestandteil des Berufsausbildungsvertrages.
Wenn Betriebe wegen ihrer spezialisierten Struktur nicht alle nötigen Ausbildungsinhalte selbst vermitteln können, kann die Ausbildung auch in außerbetrieblichen Ausbildungsstätten oder Ausbildungskooperationen stattfinden.
Die Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen findet im dualen System statt. Das bedeutet, dass ein Teil der Ausbildung im Betrieb, ein Teil in der Berufsschule vermittelt wird (etwa zwei Drittel im Betrieb und ein Drittel in der Berufsschule). Für den betrieblichen Teil sind die gerade erwähnten Ausbildungsordnungen die Grundlage; für den schulischen Bereich gibt es besondere Lehrpläne. Beide sind von Praktikern aus Betrieb und Schule aufeinander abgestimmt.
Eine Variante der Ausbildung ist die Stufenausbildung: Die erste Stufe (meistens zwei Jahre) endet mit einem anerkannten Ausbildungsabschluss. Danach kann man die Berufsausbildung in einer darauf aufbauenden Stufe (ein Jahr) fortsetzen.

Abschluss der Ausbildung

Die Berufsausbildung endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit, so endet das Ausbildungsverhältnis mit dem Bestehen der Abschlussprüfung. Besteht der Auszubildende die Prüfung nicht, kann er bis zur nächsten Wiederholungsprüfung verlängern, höchstens um ein Jahr. Am Ende der Berufsausbildung hat jeder Auszubildende den Anspruch auf ein betriebliches Ausbildungszeugnis.
Weitere Fragen beantworten Ihnen gerne je nach Landkreis die entsprechenden Ansprechpartner.