Mehrwegpflicht ab 01.01.2023

DIHK-Merkblatt zur Umsetzung der neuen Vorschriften
Ab 2023 werden Caterer, Lieferdienste und Restaurants verpflichtet, auch Mehrwegbehälter als Alternative zu Einwegbehältern für Essen und Getränke zum Mitnehmen und Bestellen anzubieten. Das gilt dann EU-weit.
Die Verpflichtung beruht auf der EU-Einwegkunststoffrichtlinie, die über das Verpackungsgesetz in nationales Recht umgesetzt wurde. 

Wer ist betroffen?

Seit 2023 müssen Letztinverkehrbringer von Einwegkunststoffbehältern mit Lebensmitteln für den unmittelbaren Verzehr oder auch von Einweggetränkebechern mit Getränken (“to-go” / “take-away”) ihrer Kunden eine Mehrwegalternative anbieten. 

Letztinverkehrbringer sind: 

  • Restaurants, Cafés, Imbisse, Kioske
  • Kantinen, Mensen
  • Teilbereiche im Lebensmitteleinzelhandel 
    (Bsp. Salatstationen, Sushi-Theken, Eis-Theken)
  • Lieferdienste

Ausnahmen für kleine Unternehmen

Eine Ausnahme gibt es für kleine Betriebe - etwa Imbissbuden - mit maximal fünf Beschäftigten und mit maximal 80 Quadratmetern Verkaufsfläche.
Sie sollen ihrer Kundschaft Speisen und Getränke auch in mitgebrachte Behälter abfüllen können. Auf diese Möglichkeit sollen sie ihre Kundschaft deutlich hinweisen.