Einwegkunststoff, Verpackungen und Pfand

Mit der Novelle des Verpackungsgesetzes und der Einwegkunststoffrichtlinie haben sich zahlreiche Änderungen ab Juli 2021 ergeben. Speziell Betriebe des Handels und der Gastronomie müssten sich umstellen.
Wichtige Verlinkungen stehen Ihnen am Ende des Textes zur Verfügung.

Künftiger Umgang mit Einwegplastik

Zum Juli 2021 wurden die Vorgaben der EU (Einwegkunststoffrichtlinie) in deutsches Recht überführt. Dies betrifft Maßnahmen der Beschränkung des Inverkehrbringens (= Erstmalige Bereitstellung – Hersteller und Importeure) sowie die Kennzeichnungsvorschriften von bestimmten Plastikprodukten. Geregelt ist dies in Deutschland über die Einwegkunststoffverbotsverordnung und die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung in deutsches Recht umgesetzt werden. Die Herstellung und der Handel mit Wegwerfprodukten aus Plastik ist EU-weit verboten. Altbestände dürfen weiterhin abverkauft werden. 

Verbot bestimmter Einwegkunststoffprodukte

Das betrifft Einwegkunststoffprodukte folgender Kategorien:
  • Wattestäbchen
  • Besteck, insbesondere Gabeln, Messer, Löffel und Essstäbchen
  • Teller
  • Trinkhalme/Rührstäbchen
  • Luftballonstäbe 
  • Lebensmittelbehälter aus Styropor (To-Go und Fast-Food-Behälter)
  • Getränkebehälter/-becher aus expandiertem Polystyrol („Styropor“), einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel
Die ausführliche Liste ist aufgeführt im DIHK-Merkblatt Einwegkunststoff (interne Verlinkung am Ende des Textes).

Kennzeichnung von Einwegkunststoffartikeln

Einwegkunststoffartikel dürfen nach dem 3. Juli 2021 nur noch in den Verkehr gebracht werden, wenn sie gekennzeichnet sind. Das betrifft vorrangig Produkte, bei denen keine geeigneten und nachhaltigen Alternativen existieren. 
Das soll die Kennzeichnung umfassen:
  • Hinweis auf Kunststoff im Produkt
  • Entsorgungsarten
  • Informationen zu Umweltauswirkungen der Vermüllung oder einer unsachgemäßen Entsorgung
Übergangsfrist und Altbestände ohne Kennzeichnung: 
  • Übergangsfrist: Für die Kennzeichnung besteht eine Übergangsfrist bis 3. Juli 2022. Bis zu diesem Stichtag kann die Kennzeichnung durch nicht ablösbare Aufkleber erfolgen. Somit kann bereits hergestellte, aber noch nicht abgegebene Ware entsprechend gekennzeichnet werden.
  • Altbestände: Der Vertrieb von ungekennzeichneten Artikeln ist nach dem 3. Juli 2021 weiter möglich, sofern diese bereits in Verkehr gebracht worden sind. Dies bedeutet, dass sich die Produkte bereits im Lagerbestand eines Vertreibers/Dritten befinden müssen.
Details zur Kennzeichnung erfahren Sie im DIHK-Merkblatt Einwegkunststoff (interne Verlinkung am Ende des Textes).

Verpackungsgesetz: Mehrwegpflicht, Plastiktütenverbot, Pfandpflichten, Registrierungspflichten

2019 ist das Verpackungsgesetz in Kraft getreten, um Verpackungsabfälle zu verringern und das Recycling zu stärken. Das Gesetz wurde seither mehrfach novelliert. Der Bundesrat hat am 28. Mai 2021 die vom Bundestag beschlossene Novelle des Verpackungsgesetzes gebilligt, die am 3. Juli 2021 in Kraft getreten ist.

2023: Mehrwegpflicht – Mehrweg statt Einweg für Fast-Food und To-Go-Essen

Ab 2023 werden Caterer, Lieferdienste und Restaurants verpflichtet, auch Mehrwegbehälter als Alternative zu Einwegbehältern für Essen und Getränke zum Mitnehmen und Bestellen anzubieten. Das gilt dann EU-weit.
Eine Ausnahme gibt es für kleine Betriebe - etwa Imbissbuden - mit maximal fünf Beschäftigten und maximal 80 Quadratmetern Verkaufsfläche. Sie sollen ihrer Kundschaft Speisen und Getränke auch in mitgebrachte Behälter abfüllen können. Auf diese Möglichkeit sollen sie ihre Kundschaft deutlich hinweisen. 
→ Nutzen Sie zur Umsetzung der neuen Vorschriften das “DIHK-Merkblatt zum verpflichtenden Angebot von Mehrwegalternativen

2022: Verbot von leichten Plastiktragetaschen

Seit Anfang 2022 dürfen Händler keine leichten Kunststofftragetaschen (mit einer Wandstärke von 15 bis 50 Mikrometern) mehr an ihre Kundschaft ausgeben. Ein Verstoß gegen das Verbot soll als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern geahndet werden können. Die Neuregelung ist seit 1. Januar 2022 in Kraft.
Ausgenommen sind besonders leichte Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 15 Mikrometern. Darunter fallen insbesondere sogenannte "Hemdchenbeutel" beziehungsweise "Knotenbeutel", die Kunden für den Transport von stückweise angebotenem Obst und Gemüse verwenden.

2022: Einheitliche Pfandpflichten

Seit 2022 entfallen fast alle bisher geltenden Ausnahmen von der Pfandpflicht für Einweggetränkeflaschen und -dosen. Für Milch und Milcherzeugnisse gilt die Pfandpflicht allerdings erst ab 2024. Auch alle Getränkedosen sind seit 2022 ausnahmslos pfandpflichtig. Bereits in Verkehr gebrachte Einweg-Getränkeverpackungen durften noch bis 1. Juli 2022 pfandfrei abverkauft werden. (Das Fachblatt dazu steht Ihnen am Ende des Textes zur Verfügung.)

2019: Registrierungspflicht Händler

Seit 2019 müssen sich Online-Händler nun bei der "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR)" registrieren, um ihre Verpackungen auf legale Weise in Verkehr bringen zu können.  Darüber hinaus ist eine jährlich Mengenmeldung abzugeben. Nun müssen sich auch die Hersteller und Letztinverkehrbringer (Händler) von Serviceverpackungen registrieren.
Seit 1. Juli 2022 sind auch Hersteller pfandpflichtiger Einweggetränkeverpackungen registrierungspflichtig.

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