Einwegkunststoff, Verpackungen und Pfand
Die bisherige Verpackungsrichtlinie wird durch eine direkte EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) ersetzt. Ziel: weniger Abfall, mehr Recycling und ein einheitlicher Rechtsrahmen für alle Mitgliedsstaaten. Für Händler und Gastronomen heißt das: Änderungen greifen künftig ohne Umweg über nationale Gesetze und damit schneller und verbindlicher.
Aktueller Rechtsrahmen
Die neue europäische Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) hat einen mehrjährigen Weg hinter sich gebracht, bevor der EU-Umweltrat im Dezember 2024 seine formale Zustimmung erteilte. Der aktualisierte Rechtsrahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle der EU gilt nach Ablauf der Übergangsfrist unmittelbar in den Mitgliedsstaaten. In Deutschland greift bis dahin das Verpackungsgesetz (VerpackG) für die nationale Umsetzung.
- Beschlossen: Dezember 2024
- In Kraft: 11. Februar 2025
- Verbindlich ab: 12. August 2026
Das kommt auf Sie zu:
Ziel der Verordnung ist es, Verpackungsabfall zu reduzieren, Vorgaben in der EU zu harmonisieren und die Kreislaufwirtschaft insgesamt zu fördern.
- EU-weit einheitliche Regeln für Verpackungen
- Mehrweg-Angebotspflicht in Gastronomie und To-go
- Recyclingfähigkeit wird Pflicht (Design & Materialien)
- Weniger Einwegkunststoff – schrittweise Einschränkungen
- Klare Kennzeichnungspflichten für Verbraucher
Ab 2026 müssen Händler und Gastronomen ihre Verpackungen konsequent an Nachhaltigkeit, Kreislaufwirtschaft und EU-Standards anpassen. Das vollständige DIHK-Merkblatt können Sie online einsehen.
Einwegplastik
Zum Juli 2021 wurden die Vorgaben der EU (Einwegkunststoffrichtlinie) in deutsches Recht überführt. Dies betrifft Maßnahmen der Beschränkung des Inverkehrbringens (= Erstmalige Bereitstellung – Hersteller und Importeure) sowie die Kennzeichnungsvorschriften von bestimmten Plastikprodukten. Geregelt ist dies in Deutschland über die Einwegkunststoffverbotsverordnung und die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung in deutsches Recht umgesetzt werden. Die Herstellung und der Handel mit Wegwerfprodukten aus Plastik ist EU-weit verboten. Altbestände dürfen weiterhin abverkauft werden.
Verbot bestimmter Einwegkunststoffprodukte
Das betrifft Einwegkunststoffprodukte folgender Kategorien:
- Wattestäbchen
- Besteck, insbesondere Gabeln, Messer, Löffel und Essstäbchen
- Teller
- Trinkhalme/Rührstäbchen
- Luftballonstäbe
- Lebensmittelbehälter aus Styropor (To-Go und Fast-Food-Behälter)
- Getränkebehälter/-becher aus expandiertem Polystyrol („Styropor“), einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel
Kennzeichnung von Einwegkunststoffartikeln
Einwegkunststoffartikel dürfen seit 3. Juli 2021 nur noch in den Verkehr gebracht werden, wenn sie gekennzeichnet sind. Das betrifft vorrangig Produkte, bei denen keine geeigneten und nachhaltigen Alternativen existieren.
Das soll die Kennzeichnung umfassen:
- Hinweis auf Kunststoff im Produkt
- Entsorgungsarten
- Informationen zu Umweltauswirkungen der Vermüllung oder einer unsachgemäßen Entsorgung
Übergangsfrist und Altbestände ohne Kennzeichnung:
- Übergangsfrist: Für die Kennzeichnung besteht eine Übergangsfrist bis 3. Juli 2022. Bis zu diesem Stichtag kann die Kennzeichnung durch nicht ablösbare Aufkleber erfolgen. Somit kann bereits hergestellte, aber noch nicht abgegebene Ware entsprechend gekennzeichnet werden.
- Altbestände: Der Vertrieb von ungekennzeichneten Artikeln ist nach dem 3. Juli 2021 weiter möglich, sofern diese bereits in Verkehr gebracht worden sind. Dies bedeutet, dass sich die Produkte bereits im Lagerbestand eines Vertreibers/Dritten befinden müssen.
Verpackungsgesetz: Mehrwegpflicht, Plastiktütenverbot, Pfandpflichten, Registrierungspflichten
2023: Mehrwegpflicht – Mehrweg statt Einweg für Fast-Food und To-Go-Essen
Ab 2023 werden Caterer, Lieferdienste und Restaurants verpflichtet, auch Mehrwegbehälter als Alternative zu Einwegbehältern für Essen und Getränke zum Mitnehmen und Bestellen anzubieten. Das gilt dann EU-weit.
Eine Ausnahme gibt es für kleine Betriebe - etwa Imbissbuden - mit maximal fünf Beschäftigten und maximal 80 Quadratmetern Verkaufsfläche. Sie sollen ihrer Kundschaft Speisen und Getränke auch in mitgebrachte Behälter abfüllen können. Auf diese Möglichkeit sollen sie ihre Kundschaft deutlich hinweisen.
Eine Ausnahme gibt es für kleine Betriebe - etwa Imbissbuden - mit maximal fünf Beschäftigten und maximal 80 Quadratmetern Verkaufsfläche. Sie sollen ihrer Kundschaft Speisen und Getränke auch in mitgebrachte Behälter abfüllen können. Auf diese Möglichkeit sollen sie ihre Kundschaft deutlich hinweisen.
Nutzen Sie zur Umsetzung der neuen Vorschriften das “DIHK-Merkblatt zum verpflichtenden Angebot von Mehrwegalternativen (2022)”
2022: Verbot von leichten Plastiktragetaschen
Seit Anfang 2022 dürfen Händler keine leichten Kunststofftragetaschen (mit einer Wandstärke von 15 bis 50 Mikrometern) mehr an ihre Kundschaft ausgeben. Ein Verstoß gegen das Verbot soll als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern geahndet werden können. Die Neuregelung ist seit 1. Januar 2022 in Kraft.
Ausgenommen sind besonders leichte Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 15 Mikrometern. Darunter fallen insbesondere sogenannte "Hemdchenbeutel" beziehungsweise "Knotenbeutel", die Kunden für den Transport von stückweise angebotenem Obst und Gemüse verwenden.
2022/2024: Einheitliche Pfandpflichten
Seit 2022 entfallen fast alle bisher geltenden Ausnahmen von der Pfandpflicht für Einweggetränkeflaschen und -dosen. Für Milch und Milcherzeugnisse gilt die Pfandpflicht allerdings seit 2024. Auch alle Getränkedosen sind seit 2022 ausnahmslos pfandpflichtig.
2019: Registrierungspflicht Händler
Seit 2019 müssen sich Online-Händler nun bei der "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR)" registrieren, um ihre Verpackungen auf legale Weise in Verkehr bringen zu können. Darüber hinaus ist eine jährlich Mengenmeldung abzugeben. Nun müssen sich auch die Hersteller und Letztinverkehrbringer (Händler) von Serviceverpackungen registrieren.
Seit 1. Juli 2022 sind auch Hersteller pfandpflichtiger Einweggetränkeverpackungen registrierungspflichtig.
Verlinkungen mit weiteren Details
- DIHK-Merkblatt: Die neue europäische Verpackungsverordnung (2025)
- EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR)
- Novelle des Verpackungsgesetzes
- Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR)