Bäderverkaufsverordnung Mecklenburg-Vorpommern

Seit 15. April 2019 ist die Bäderverkaufsverordnung für Mecklenburg-Vorpommern (BädVerkVO) in Kraft. Diese Verordnung regelt in touristischen Ausflugsorten und Ortsteilen mit besonders starkem Fremdenverkehr eine zum Ladenöffnungsgesetz erweiterte Sonntagsöffnung für das Land.

Aktuelles

  • Die aktuelle Bäderverkaufs-Verordnung gilt bis zum 14. April 2024. Aktuell wird die Verlängerung der Verordnung um ein Jahr angedacht.
  • Osterregelung 2024: Da der Ostersonntag in diesem Jahr im März liegt, darf bereits ab 15. März 2024 nach Bäderverkaufsverordnung geöffnet werden. (Information 1/2024)

Zeitraum

Der gewerbliche Verkauf ist in der Zeit vom 15. April bis 30. Oktober in den in gelisteten Kur- und Erholungsorten sowie anerkannten Ausflugsorten und Ortsteilen mit besonders starkem Fremdenverkehr zulässig.
Sofern Ostern in den Monat März fällt, ist eine Sonntagsöffnung  bereits ab 15. März möglich.
Der Verkauf ist dann in der Zeit von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr für sechs Stunden zulässig.
(Regelung Ostersonntag: Ein Verkauf ist auch in den, in der Verordnung benannten, touristischen Orten nicht zulässig, wenn der Ostersonntag außerhalb der definierten Saisonzeiten liegt.)

Touristische Orte

Insgesamt 76 Orte und Ortsteile sind in der neuen Bäderverkaufsverordnung enthalten. Folgende Orte in Westmecklenburg zählen zu den festgelegten Gebieten mit erweiterter Sonntagsöffnung:

Landkreis Nordwestmecklenburg

  • Boltenhagen
  • Insel Poel
  • Klütz mit Ortsteil Wohlenberg

Landkreis Ludwigslust-Parchim

  • Plau am See
Darüber hinaus darf in den festgelegten Gebieten der Weltkulturerbestädte Wismar und Stralsund an 12 Sonntagen geöffnet werden. (Entgegen des Entwurfs aus dem Januar 2019 ist im Ergebnis einer umfassenden Verbandsanhörung die Stadt Klütz (und der Ortsteil Wohlenberg) wieder in die Bäderregelung aufgenommen worden.)

Sortiment/Warenkorb

Zulässig ist der gewerbliche Verkauf eines typischen touristischen Angebotes, das für diese Orte kennzeichnend ist. Dazu zählt in der Regel der Einzelhandel mit Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungs- und Genussmittel, Verlagsprodukte, Sportausrüstung und Spielwaren, Bekleidung und Lederwaren, Kleingeräte zur mobilen Kommunikation, kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel, Schmuck, Bilder, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken, Geschenkartikel und der Einzelhandel an Verkaufsständen und auf Märkten. Baumärkte, Möbel- und Autohäuser bleiben sonntags landesweit geschlossen.