Digitale Gesundheitsversorgung (DVG, DiGAV)
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Aufnahme neuer digitaler Gesundheitsprodukte in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung wurden in den letzten Jahren verändert (z. B. DVG, DiGAV).
Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG)
Das Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG) ermöglicht, dass Apps auf Rezept, Videosprechstunden einfach zu nutzen sind. Gleichzeitig sollen Behandlungen auf ein sicheres Datennetz im Gesundheitswesen zugreifen.
Das Gesetz ist am 19. Dezember 2019 in Kraft getreten ist. Es bildet die Grundlage für die Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung (DiGAV).
Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung (DiGAV)
Mit der Ende April 2020 in Kraft getretenen Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung (DiGAV) wurden die Rahmenbedingungen für die Aufnahme neuer digitaler Produkte in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung deutlich verbessert.
Hersteller können beim zuständigen BfArM die Aufnahme ihres Produktes in das Verzeichnis erstattungsfähiger digitaler Gesundheitsanwendungen (DiGA) beantragen. Dazu dient ein Antragsportal des BfARM zum Fast-Tracking-Verfahren nach ³ 139e SGB V.
→ Hier geht es zum Antragsportal “Fast-Tracking-Verfahren für DiGA (BfARM)
→ Hier geht es zum DiGA-Verzeichnis (BfARM)
→ Hier geht es zum DiGA-Verzeichnis (BfARM)
Für Hersteller, Leistungserbringer und Anwender stellt das BfARM einen DiGA-Leitfaden zur Verfügung. Dieser gibt einen transparenten Überblick zum Verfahren und Interpretationshilfe zu den Anforderungen.