Lebensmittelkennzeichnung
Was Sie als Händler, Lieferant oder Gastronom über Lebensmittel- und Allergenkennzeichnung wissen müssen, haben wir Ihnen hier zusammengestellt.
EU-Lebensmittelverordnung
Die EU-Verordnung Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung - LMIV) gilt seit dem 13. Dezember 2014 verbindlich in allen EU-Mitgliedstaaten. Sie verpflichtet Unternehmen, die Lebensmittel herstellen oder in Verkehr bringen, Verbraucher umfassend über Lebensmittel zu informieren. Die Verordnung gilt auf allen Stufen der Lebensmittelkette.
In Deutschland wird die LMIV durch die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) ergänzt, die spezifische Regelungen für die Kennzeichnung von unverpackten Lebensmitteln enthält.
Für Unternehmen bedeutet dies:
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Allergenkennzeichnung: Allergene müssen deutlich gekennzeichnet sein. → Weitere Informationen zur Allergenkennzeichnung
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Kennzeichnung von Zusatzstoffen: Zusatzstoffe wie Farbstoffe, Konservierungsstoffe oder Geschmacksverstärker müssen ebenfalls gekennzeichnet werden. → Weitere Informationen zur Zusatzstoffkennzeichnung
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Informationsbereitstellung: Die Informationen über Allergene und Zusatzstoffe müssen gut sichtbar, leicht lesbar und für den Verbraucher unmittelbar zugänglich sein. In bestimmten Fällen ist auch eine mündliche Information zulässig, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, wie z. B. das Vorhandensein einer schriftlichen Dokumentation, die auf Nachfrage zugänglich ist.
Für weitere Details und praktische Hilfestellungen zum Umgang mit Lebensmittelkennzeichnung sind in den nachstehenden Informationen zu finden:
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DIHK Merkblatt Lebensmittelkennzeichnung im Gastgewerbe (2024) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 508 KB)
(Nr. 6411308)
Einen Überblick über die Lebensmittel- und Allergenkennzeichnung liefert das Merkblatt (Stand 2024). Dies liefert Informationen für Händler, Lieferanten oder Gastronomen.
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Allergenkennzeichnung
(Nr. 6200314)
Diese 14 wichtigsten Allergene müssen auch bei unverpackten Lebensmitteln, so genannter „loser Ware", auf Speisekarten und Aushängen gekennzeichnet werden.
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Kennzeichnung von Zusatzstoffen
(Nr. 6200320)
Vielen Lebensmitteln werden zum Zwecke der Konservierung, des besseren Aussehens oder aus technologischen Gründen Konservierungsstoffe, Farbstoffe und andere Stoffe zugesetzt. Diese müssen in Speise- und Getränkekarten sowie auf Aushängen angegeben werden.
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Unterrichtung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 Gaststättengesetz
(Nr. 5982564)
Eine Gaststättenerlaubnis wird von der Ordnungsbehörde erst erteilt, wenn Antragstellende mit einer IHK-Bescheinigung die Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung nachweisen können. Für Sie haben wir die aktuellen Termine 2025 aufgelistet sowie weitere Details zum Thema.
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Befreiung von der Gaststättenunterrichtung
(Nr. 4276424)
Für die Gewerbeanmeldung eines gastgewerblichen Unternehmens ist der Nachweis von Fachkenntnissen erforderlich, die durch die Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung bei der IHK erworben werden. Wer eine Ausbildung absolviert hat, bei der die Grundzüge der lebensmittelrechtlichen Vorschriften gelehrt wurden, kann von der Teilnahme befreit sein.
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Klare Regeln für vegane Produkte und Bio-Logos
(Nr. 6402830)
Der Europäische Gerichtshof hat zwei bedeutende Urteile zu pflanzlichen Fleischersatzprodukten und der Verwendung des EU-Bio-Logos gefällt. Beide Entscheidungen verdeutlichen, wie komplex die rechtlichen Regelungen zur Lebensmittelkennzeichnung innerhalb der EU sind und welche Folgen sie für Verbraucher und Hersteller haben.