Aufstellung von Bauleitplänen

Alle Bauleitpläne (Flächennutzungspläne, Bebauungspläne, Städtebaulicher Vertrag, Vorhaben- und Erschließungspläne) haben bei ihrer Aufstellung im wesentlichen die gleichen Verfahrensschritte zu durchlaufen. Geregelt ist der Ablauf in den Paragrafen zwei bis 13 Baugesetzbuch. Wir stellen Ihnen hier weitere Informationen zur Verfügung.
  1. Auslösendes Moment kann beispielsweise die Bauvoranfrage einer Firma sein, die sich im unbeplanten Innenbereich einer Gemeinde neu ansiedeln möchte. Das Bauamt der Gemeinde prüft daraufhin, ob die Aufstellung eines B-Planes zur Aufrechterhaltung der städtebaulichen Ordnung erforderlich ist. Ein Rechtsanspruch auf Aufstellung eines B-Planes besteht aber nicht.
  2. Nach Prüfung durch die Verwaltung fasst der Gemeinderat bzw. der Bauausschuss einen förmlichen Aufstellungsbeschluss, der im Sinne einer möglichst frühzeitigen Bürgerbeteiligung ortsüblich im Amtsblatt und in den Aushängen der Gemeinde bekannt gemacht werden muss.
  3. Das Bauamt erarbeitet anhand des F-Planes einen ersten Vorentwurf, der dem Gemeinderat als Entscheidungsgrundlage dient.
  4. Nach der Zustimmung durch den Gemeinderat ist möglichst früh eine Anhörung der Bürger durchzuführen. Die Bürger sind in geeigneter Form über die Ziele und Zwecke der Planung sowie über mögliche Alternativen zu unterrichten. Zudem muss Gelegenheit zur Meinungsäußerung gegeben werden.
  5. Parallel hierzu sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB), deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten. TöB sind auch die Industrie- und Handelskammern, die Kirchen und bestimmte Verbände. Ihnen wird die Möglichkeit eingeräumt, sich im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern.
  6. Das Bauamt führt die Umweltprüfung durch und erarbeitet einen Entwurf.
  7. Der Entwurf wird den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange mit der Bitte um Stellungnahme vorgelegt. Sie haben Anregungen sowie beabsichtigte eigene Maßnahmen, die das Plan-Gebiet berühren, mitzuteilen. An dieser Stelle des Verfahrens bringt die Industrie- und Handelskammer - soweit erforderlich - die Gesamtinteressen der Wirtschaft zur Geltung.
  8. Die Verwaltung hat die geäußerten Anregungen zu prüfen und dem Gemeinderat vorzulegen. Dieser muss alle Anregungen gegeneinander abwägen und darüber entscheiden.
  9. Der überarbeitete Entwurf wird dann nach dem Gemeinderatsbeschluss öffentlich ausgelegt (i.d.R. mindestens vier Wochen). Zeitspanne und Ort sind eine Woche vorher ortsüblich im Amtsblatt bekannt zu machen. Während der Auslegungsfrist haben alle Bürger die Möglichkeit, die Pläne mit ihrer Begründung einzusehen und ihre Anregungen vorzubringen.
  10. Der Gemeinderat beschließt nach Abwägung aller vorgetragenen öffentlichen und privaten Belange die endgültige Fassung des B-Plans in Form einer Gemeindesatzung. Bei wesentlichen Abänderungen muss das Verfahren noch einmal durchgeführt werden.
  11. Der B-Plan ist der höheren Planungsbehörde nicht mehr anzuzeigen (§ 8 BauGB). Genehmigungspflichtig sind nur noch
    - alle F-Pläne,
    - B-Pläne, die nicht aus dem F-Plan entwickelt worden sind oder vor dem F-Plan in Kraft treten.
    Das Ministerium prüft in solchen Fällen, ob Ziele der Raumordnung, der Landesplanung oder der Regionalplanung verletzt werden.
  12. Sofern keine Genehmigungspflicht gegeben ist und das Ministerium keine Rechtsverletzung geltend macht (ansonsten erneutes Verfahren), ist der B-Plan in seiner endgültigen Fassung im Amtsblatt bekannt zu machen. Er erhält damit Rechtskraft gegenüber Jedermann.

Wichtige Hinweise

Das gesamte Verfahren bis zum Inkrafttreten eines neuen B-Planes ist zeit- und verwaltungsaufwendig. Es gewährleistet jedoch, dass die Betroffenen zu einem frühen Zeitpunkt von den Absichten der Kommunen erfahren und mehrmals die Möglichkeit erhalten, ihre Anregungen zu äußern.
Auch betroffene Unternehmen können (und sollten!) bei der vorgezogenen Bürgerbeteiligung und später bei der öffentlichen Auslegung Einsicht in die Pläne nehmen und sich dazu äußern. Sofern betriebliche Interessen berührt werden, ist es sinnvoll, sich auch mit der Industrie- und Handelskammer oder mit den örtlichen Gremien in Verbindung zu setzen. Die Industrie- und Handelskammer ist als Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt. Sie kann zu jedem F- und B-Plan eine Stellungnahme aus Sicht der Gesamtwirtschaft des Kammerbezirks abgeben.
Für Unternehmen ist es wichtig, laufend darauf zu achten, ob für ihren Standort Bauleitplanungen durchgeführt werden sollen. Dies gilt ebenso für die nähere Umgebung, da zum Beispiel eine heranrückende Wohnbebauung genauso zu Problemen führen kann wie eine unmittelbare Überplanung.
Auch wenn ein Bauleitplan die derzeitige Situation noch nicht nachteilig beeinflusst, so ist doch zu prüfen, ob möglicherweise spätere Betriebserweiterungen oder Produktionsumstellungen erschwert oder verhindert werden könnten.