Öffnungszeitenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Bäderregelung)
Seit 15. März 2025 gilt die Öffnungszeitenverordnung Mecklenburg-Vorpommern. Sie löst die vorherige Bäderverkaufsverordnung M-V ab. Die Verordnung regelt in touristischen Ausflugsorten und Ortsteilen mit besonders starkem Fremdenverkehr eine zum Ladenöffnungsgesetz erweiterte Sonderöffnung an Sonn- und Feiertagen für das Land.
Die Regelung bietet dem Handel in bestimmten Orten in Bezug auf die touristische Gästeversorgung erweiterte Möglichkeiten der Öffnung an Sonn- und Feiertagen.
Sonderöffnungszeiten im Überblick
Geltungszeitraum
- Der gewerbliche Verkauf ist in der Zeit vom 15. März bis 31. Oktober (einschließlich Reformationstag) und vom 17. Dezember bis 8. Januar in anerkannten Orten mit besonderes hohem Tourismusaufkommen zulässig.
(Achtung: Dies gilt nicht am Karfreitag und am 1. Weihnachtsfeiertag. Am 1. Mai darf der Verkauf nur vom Ladeninhaber erfolgen.) - Der Verkauf ist dann in der Zeit von 11:30 bis 19:00 Uhr für sechs Stunden zulässig.
Am Ostersonntag ist eine Öffnung in der Zeit von 14:00 bis 18:30 Uhr zulässig.
Sortiment/Warenkorb
Zugelassen ist nur der gewerbliche Verkauf von Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs verschiedener Art, insbesondere Lebens- und Genussmittel, sowie des typisch touristischen Bedarfs. Die Sonderöffnungszeiten gelten nicht für Baumärkte, Möbelhäuser, Autohäuser und Elektrofachmärkte.
Anerkannte Orte in Westmecklenburg
Die erweiterte Sonn- und Feiertagsöffnung gilt nur in anerkannten Orten mit einem besonders hohem Tourismusaufkommen. Anerkannte Orte sind Gemeinden, Gemeindeteile und -zusammenschlüsse (Tourismusregionen), die nach dem Kurortegesetz oder als Welterbestadt anerkannt sind.
Diese Orte sind in einer Ortsliste (Anlage 1 und 2) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1297 KB) benannt. Hierbei handelt es sich um die seit 2019 gültige Ortsliste.
Orte in Westmecklenburg:
Landkreis Nordwestmecklenburg
- Ostseebad Boltenhagen
- Insel Poel
- Klütz und Ortsteil Wohlenberg
- Hansestadt Wismar (Welterbe: historische Altstadt begrenzt durch Am Hafen, Wasserstraße, Bahnhofstraße, Dr.-Leber-Straße, Dahlmannstraße und Ulmenstraße, einschließlich Holzhafen)
Landkreis Ludwigslust-Parchim
- Plau am See (Innenstadt innerhalb Strandstraße; Mühlenstraße; Steinstraße; Große Burgstraße sowie die Lange Straße und die Quetziner Straße)
In festgelegten Gebieten der Weltkulturerbestädte Wismar und Stralsund ist eine erweiterte Sonn- und Feiertagsöffnung möglich. Die Landeshauptstadt Schwerin (bzw. Ortsteile) ist trotz des Welterbestatus und langer Debatte nicht als anerkannter Ort in die Liste der anerkannten Orte aufgenommen worden. Demzufolge können Händler in Schwerin nicht von der Möglichkeit der erweiterten Sonn- und Feiertagsöffnung Gebrauch machen.
Händler außerhalb dieser Orte , können entsprechend des Öffnungszeitengesetzes MV an vier Sonntagen mit Anlassbezug von einer Sonderöffnung Gebrauch machen.
Debatte, IHK-Einschätzung und Reaktionen
Die Industrie- und Handelskammern in Mecklenburg-Vorpommern (IHKs in MV) haben im Rahmen der Verbändeanhörung bereits im April 2024 eine Stellungnahme zur Öffnungszeitenverordnung MV (ab 2025) abgegeben.
Ein vom Wirtschaftsministerium MV beauftragter Gutachter hat 2024 die Tourismusintensität ermittelt. Neben der Prädikatisierung des anerkannten Ortes soll diese als weitere Basis für die Feststellung des besonders hohen Tourismusaufkommens dienen.
Anfang Januar 2025 forderten die IHKs in MV eine schnelle Veröffentlichung der neuen Öffnungszeitenverordnung MV, um das Oster- und Saisongeschäft nicht zu gefährden und den Unternehmen Planungssicherheit zu geben. → zur Presseinformation
Das Kabinett hat die Verordnung am 18. Februar 2025 beschlossen. Weitere Befassungen erfolgten, u. a. im Rechtsausschuss des Landtages am 26. Februar 2025. Die neue Verordnung wurde am 28.02.2025 im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht. Damit ist es seit 28. Februar in Kraft und greift erstmalig am 15. März 2025
Gewerkschaft kündigt Klage an
Die Gewerkschaft hat bereits rechtliche Schritte gegen die veröffentlichte Öffnungszeitenverordnung angekündigt. Nach Ansicht der Gewerkschaft stehe die Verordnung den Interessen der Beschäftigten im Handel entgegen, sofern der Händler von der Möglichkeit der erweiterten Sonntagsöffnung Gebrauch mache. Auch die Einhaltung des “Ausnahme-Regel-Verhältnisses” sei im Hinblick auf die verfassungsrechtlich verankerte Sonntagsruhe, werde bewertet.
Die Gewerkschaft hat bereits rechtliche Schritte gegen die veröffentlichte Öffnungszeitenverordnung angekündigt. Nach Ansicht der Gewerkschaft stehe die Verordnung den Interessen der Beschäftigten im Handel entgegen, sofern der Händler von der Möglichkeit der erweiterten Sonntagsöffnung Gebrauch mache. Auch die Einhaltung des “Ausnahme-Regel-Verhältnisses” sei im Hinblick auf die verfassungsrechtlich verankerte Sonntagsruhe, werde bewertet.
Verordnungstext
→ Öffnungszeitenverordnung M-V (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 236 KB)(Auszug aus dem Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern vom 28.02.2025)
→ Ortsliste (Anlage 1 und 2) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1297 KB) zur Öffnungszeitenverordnung M-V
→ Ortsliste (Anlage 1 und 2) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1297 KB) zur Öffnungszeitenverordnung M-V