603-Euro Minijob
Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen. Man unterscheidet zwischen dem Minijob mit Verdienstgrenze und der kurzfristigen Beschäftigung. Für Privathaushalte gelten zum Teil besondere Regeln. Seit dem 1. Januar 2026 liegt die Verdienstgrenze bei 603 Euro monatlich, also 7.236 Euro im Jahr.
Welche Arten von Minijobs gibt es?
Ein Minijob kann entweder wegen der Höhe des regelmäßigen Arbeitsentgelts geringfügig sein oder wegen seiner kurzen Dauer. Beim Minijob mit Verdienstgrenze darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 603 Euro nicht überschreiten. Bei der kurzfristigen Beschäftigung kommt es dagegen grundsätzlich nicht auf die Höhe des Verdienstes an, sondern auf die zeitliche Begrenzung. Sie ist im Regelfall auf drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr beschränkt. Für landwirtschaftliche Betriebe gelten seit dem 1. Januar 2026 abweichend 15 Wochen oder 90 Arbeitstage.
Für Arbeitgeber ist die richtige Einordnung wichtig, weil davon Anmeldung, Beitragspflichten, Steuer und Zuständigkeiten abhängen. Bei Minijobs im Privathaushalt gelten zudem vereinfachte Verfahren und geringere Abgaben.
Anmeldung und Fristen
Minijobber sind grundsätzlich bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Die Anmeldung muss spätestens sechs Wochen nach Beginn der Beschäftigung erfolgen. In bestimmten Branchen ist zusätzlich eine Sofortmeldung erforderlich, und zwar spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung. Die Sofortmeldung ersetzt die reguläre Anmeldung allerdings nicht.
Im gewerblichen Bereich müssen Arbeitgeber die Abgaben monatlich mit einem Beitragsnachweis melden. Dieser muss spätestens zu Beginn des fünftletzten Bankarbeitstages des Monats vorliegen. Die Zahlung selbst muss spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats bei der Minijob-Zentrale eingehen.
Bei Minijobs im Privathaushalt läuft die Anmeldung über das Haushaltsscheck-Verfahren. Die Minijob-Zentrale zieht die Abgaben dort grundsätzlich halbjährlich per Lastschrift ein.
Auch an die gesetzliche Unfallversicherung ist zu denken. Im gewerblichen Bereich muss der Arbeitgeber den Minijobber zusätzlich selbst beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Im Privathaushalt übernimmt die Minijob-Zentrale diese Anmeldung automatisch.
Abgaben, Steuer und Rentenversicherung
Minijob mit Verdienstgrenze im gewerblichen Bereich
Bei einem gewerblichen Minijob mit Verdienstgrenze trägt der Arbeitgeber die Pauschalabgaben und Umlagen. Insgesamt liegen die Abgaben 2026 bei höchstens 31,17 Prozent des Verdienstes, zuzüglich des individuellen Beitrags zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Im gewerblichen Bereich gelten 2026 folgende Abgaben:
- 13,0 Prozent Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung
- 15,0 Prozent Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung
- 2,0 Prozent einheitliche Pauschsteuer
- 0,8 Prozent Umlage U1
- 0,22 Prozent Umlage U2
- 0,15 Prozent Insolvenzgeldumlage
- hinzu kommt der individuelle Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung
Bleibt der Minijobber rentenversicherungspflichtig, trägt er zusätzlich grundsätzlich einen Eigenanteil von 3,6 Prozent.
Minijob im Privathaushalt
Im Privathaushalt fallen geringere Abgaben an. Für einen Minijob mit Verdienstgrenze betragen die Abgaben des Arbeitgebers maximal 14,62 Prozent.
Im Privathaushalt gelten 2026 folgende Abgaben:
- 5,0 Prozent Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung
- 5,0 Prozent Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung
- 2,0 Prozent Pauschsteuer
- 0,8 Prozent Umlage U1
- 0,22 Prozent Umlage U2
- 1,6 Prozent Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung
Eine Insolvenzgeldumlage fällt im Privathaushalt nicht an. Bleibt der Minijobber rentenversicherungspflichtig, beträgt sein Eigenanteil 13,6 Prozent.
Kurzfristige Beschäftigung
Bei kurzfristigen Beschäftigungen fallen keine pauschalen Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung an. Im gewerblichen Bereich zahlt der Arbeitgeber aber Umlagen U1 und U2, die Insolvenzgeldumlage sowie den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung. Im Privathaushalt fallen U1, U2 und der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung an, jedoch keine Insolvenzgeldumlage. Der kurzfristig Beschäftigte selbst zahlt keine Sozialversicherungsbeiträge.
Steuer
Auch Minijobs sind steuerpflichtig. Beim Minijob mit Verdienstgrenze kann der Arbeitgeber grundsätzlich zwischen der einheitlichen Pauschsteuer von 2 Prozent und der individuellen Besteuerung nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen wählen. Die 2-Prozent-Pauschsteuer wird an die Minijob-Zentrale abgeführt. Bei individueller Besteuerung ist das Finanzamt zuständig.
Bei kurzfristigen Beschäftigungen erfolgt die Besteuerung entweder individuell oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen pauschal mit 25 Prozent. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Beschäftigung gelegentlich und nicht regelmäßig wiederkehrend ausgeübt wird, nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage dauert, der durchschnittliche Arbeitslohn höchstens 150 Euro pro Arbeitstag beträgt oder die Beschäftigung sofort unvorhersehbar erforderlich wird und der durchschnittliche Stundenlohn höchstens 19 Euro beträgt.
Rentenversicherung
Beim Minijob mit Verdienstgrenze besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht. Der Minijobber kann sich davon befreien lassen. Der Antrag ist gegenüber dem Arbeitgeber zu stellen und verbleibt in den Entgeltunterlagen. Der Arbeitgeber meldet die Befreiung im Rahmen der Sozialversicherungsmeldung an die Minijob-Zentrale.
Neu ab dem 1. Juli 2026 ist, dass eine einmal erklärte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig für die Zukunft wieder aufgehoben werden kann. Dann lebt die Rentenversicherungspflicht wieder auf.
Was bei der Verdienstgrenze besonders zu beachten ist
Entscheidend ist nicht nur der Monatslohn, sondern das regelmäßige Arbeitsentgelt. Bei ganzjähriger Beschäftigung liegt die Jahresverdienstgrenze 2026 bei 7.236 Euro. Verdienen Minijobbende regelmäßig mehr als 603 Euro monatlich, ist die Beschäftigung grundsätzlich nicht mehr geringfügig entlohnt.
Ein gelegentliches, unvorhersehbares Überschreiten der Verdienstgrenze ist in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres zulässig. In diesen Monaten darf der Verdienst höchstens 1.206 Euro betragen. Dadurch kann sich die zulässige Jahresvergütung ausnahmsweise auf bis zu 8.442 Euro erhöhen, ohne dass der Minijob-Status verloren geht.
Arbeitgeber sollten außerdem prüfen, ob weitere Beschäftigungen bestehen. Gerade bei mehreren Jobs ist die sozialversicherungsrechtliche Einordnung oft fehleranfällig.
Für Minijobs im Privathaushalt kommt zusätzlich ein steuerlicher Vorteil in Betracht: Nach § 35a Absatz 1 EStG kann sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens um 510 Euro im Jahr, ermäßigen.
Kurzfristige Beschäftigung
Die kurzfristige Beschäftigung ist keine Variante des 603-Euro-Minijobs, sondern eine eigene Form der geringfügigen Beschäftigung. Maßgeblich ist die kurze Dauer, nicht die Höhe des Verdienstes. Im Regelfall darf sie nicht länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr dauern, in landwirtschaftlichen Betrieben nicht länger als 15 Wochen oder 90 Arbeitstage. Mehrere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr werden zusammengerechnet.
Trotz fehlender Verdienstgrenze ist Vorsicht geboten. Wird ein monatlicher Verdienst von mehr als 603 Euro erzielt, muss zusätzlich geprüft werden, ob die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. Ist das der Fall, liegt regelmäßig keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor.
Was gilt bei einem Verdienst über 603 Euro?
Sobald das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt mehr als 603 Euro und höchstens 2.000 Euro beträgt, liegt ein Midijob im Übergangsbereich vor. Früher wurde hierfür häufig der Begriff Gleitzone verwendet. Ein Midijob ist nicht mehr bei der Minijob-Zentrale, sondern bei der zuständigen Krankenkasse anzumelden.
Im Midijob besteht grundsätzlich volle Sozialversicherungspflicht. Die Arbeitnehmeranteile sind allerdings reduziert, während der Arbeitgeber reguläre Beiträge zahlt. Trotz der reduzierten Arbeitnehmerbeiträge bestehen volle Leistungsansprüche in der Sozialversicherung.
Besonderheiten für Rentner, Studenten und Praktikanten
Rentner
Für Altersrentner gilt keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Wer eine Altersrente bezieht, darf grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen. Die 603-Euro-Grenze ist deshalb keine rentenrechtliche Hinzuverdienstgrenze, sondern nur noch für die Einordnung als Minijob relevant. Anders kann es bei anderen Rentenarten sein, etwa bei Erwerbsminderungsrenten.
Studenten
Für Studierende gelten die allgemeinen Minijob-Regeln. Bei einem Verdienst bis 603 Euro kann eine Familienversicherung grundsätzlich bestehen bleiben. Wer regelmäßig mehr als 603 Euro monatlich verdient und damit über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, muss die weitere Absicherung gesondert prüfen, etwa im Rahmen der studentischen Krankenversicherung oder des Werkstudentenprivilegs.
Praktikanten
Bei Praktikanten kommt es entscheidend darauf an, ob das Praktikum vorgeschrieben oder freiwillig ist und ob es vor, während oder nach dem Studium stattfindet. Ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum während des Studiums ist sozialversicherungsrechtlich regelmäßig versicherungsfrei. Ein freiwilliges Zwischenpraktikum kann dagegen bei einem Arbeitsentgelt bis 603 Euro als Minijob in Betracht kommen.
Ein vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum wird außerhalb der Studienzeit absolviert. In diesen Fällen greift die Minijob-Regelung in der Regel nicht, wenn Sozialversicherungspflicht als Teil einer betrieblichen Berufsbildung besteht.
Kontakt
Weitere Informationen, insbesondere einen Muster-Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte, stellt die Minijob-Zentrale auf ihrer Internetseite bereit. Sie ist die zentrale Anlaufstelle für Anmeldung, Beiträge und viele Fragen aus der Praxis.
