538-Euro Minijob

Sogenannte Minijobs sind geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, für die sozialversicherungsrechtliche und lohnsteuerliche Besonderheiten gelten. Es gibt unterschiedliche Regeln für Minijobs im gewerblichen Bereich und Minijobs in Privathaushalten.

Was ist ein 538-Euro-Minijob?

Unter den sogenannten Minijobs versteht man nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV geringfügige Beschäftigungen, die geringfügig sind
  • entweder wegen der geringen Höhe des Arbeitsentgeltes (sogenannte 538-Euro-Minijobs: regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt überschreitet nicht 538 EUR) oder
  • wegen ihrer kurzen Dauer (kurzfristige Minijobs: Beschäftigung in einem Kalenderjahr auf drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage begrenzt).
  • Man unterscheidet grundsätzlich zwischen Minijobs im gewerblichen Bereich und Minijobs in Privathaushalten.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet
  • den Arbeitnehmer bei der Minijobzentrale anmelden;
  • in der Regel Pauschalbeiträge für die Sozialversicherungsträger an die Minijobzentrale abzuführen (Werte können der Tabelle unter Punkt 3 entnommen werden);
  • eine Melde- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung für den jeweiligen Arbeitnehmer (Diese Anmeldung wird unter Punkt 2 näher beschrieben) zu erfüllen.
Für den Arbeitnehmer fallen in der Regel keine Steuern und Sozialabgaben an, mit der Ausnahme des Beitragsanteils zur Rentenversicherung, von dem er sich allerdings befreien lassen kann.

Wo meldet der Arbeitgeber Minijobs an?

Der Arbeitgeber hat den Minijobber innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Beschäftigungsbeginn bei der Minijob-Zentrale anzumelden.
Sowohl die pauschalen SV-Beiträge als auch die Pauschsteuer i. H. v. 2 Prozent und die verschiedenen Umlagen sind bei der Minijob-Zentrale anzumelden und dorthin abzuführen. Diese können im gewerblichen Bereich per Lastschriftverfahren oder Überweisung getätigt werden. Die Beiträge sind grundsätzlich zum drittletzten Bankarbeitstag im laufenden Monat fällig. Für die Bau- und Gastronomiebranche gelten gesonderte Regelungen, die Sie bei der Minijob-Zentrale im Internet oder telefonisch erfragen können.

Beispiel:

Ein Minijobber wurde zum 1. April 2023 im Unternehmen eingestellt. Dann hatte der Arbeitgeber bis zum 13. Mai 2023 Zeit den Minijobber bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Die Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale wurden jedoch schon zum 26. April 2023 fällig. Daher können eine gleichzeitige Meldung des Minijobbers und die Begleichung der Abgaben sinnvoll sein.
Der Arbeitgeber muss grundsätzlich am elektronischen Meldeverfahren gesetzlich verpflichtend teilnehmen. Meldungen und Beitragsnachweise (für die betriebliche Rechnungslegung) dürfen nur noch durch Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen übermittelt werden. Die eigens zu diesem Zwecke entwickelten Softwareprodukte stehen entgeltfrei für den Arbeitgeber im Internet (Link über www.minijob-zentrale.de) zum Download bereit oder können über das Service-Telefon der Minijob-Zentrale (Service-Center: 0355 2902-70799) bestellt werden. Auf der Internetseite der Minijob-Zentrale können sie unter Tools & Hilfen mit einem Beitragsrechner die Abgaben für Minijobber berechnen.

Kurzfristige Minijobverhältnisse

Bei kurzfristigen Minijobverhältnissen müssen nur An- und Abmeldungen an die Minijob-Zentrale erstattet werden. Im Unterschied zu anderen Beschäftigungsarten sind keine Unterbrechungsmeldungen, keine Jahresmeldungen und auch keine Meldungen über einmalig gezahltes Arbeitsentgelt abzugeben. Eine Ausnahme besteht, wenn die kurzfristige Beschäftigung Kalenderjahr-übergreifend erfolgt. Dann ist eine Jahresmeldung vorgeschrieben.
Bei 538-Euro-Minijobs dürfen die Arbeitgeber die Art der Besteuerung bestimmen. Der Minijob kann wahlweise pauschal mit zwei Prozent oder individuell nach der Lohnsteuerklasse des Minijobbers versteuert werden. Es empfiehlt sich, die Gesamtsituation des Minijobbers zu berücksichtigen, damit diesem keine Nachteile entstehen. Die Steuern sind an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Die notwendige Betriebsstättennummer erhalten Sie bei der Bundesagentur für Arbeit.

Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten

Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten müssen per Haushaltsscheckverfahren bei der Minijobzentrale angemeldet werden (§ 28a Abs. 7 SGB IV). Der Haushaltsscheck ist ein Vordruck zur An- und Abmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung. Er dient als Grundlage für die Berechnung der Pauschalabgaben und die Abbuchung der fälligen Zahlungen. Der Haushaltsscheck muss von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen unterzeichnet werden. Der Vordruck ist auf der Homepage der Minijob Zentrale herunterzuladen oder telefonisch bei der Minijob-Zentrale anzufordern. Die Minijob-Zentrale nimmt den Haushaltsscheck entgegen, teilt gegebenenfalls im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit dem Privathaushalt eine Betriebsnummer zu, berechnet die Abgaben und zieht diese per Lastschriftverfahren ein (§ 28h Abs. 3 Satz 1 SGB IV). Die Teilnahme am Lastschriftverfahren ist für den Arbeitgeber zwingend vorgeschrieben. Außerdem sind für geringfügig Beschäftigte die Beiträge zur Sozialversicherung nur halbjährlich fällig (§ 23 Abs. 2a SGB IV).

Unfallversicherung

Der Arbeitgeber muss zusätzlich den Arbeitnehmer zur gesetzlichen Unfallversicherung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anmelden. Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Wirtschaftszweig, in den die ausgeführte Beschäftigung einzuordnen ist.
Der zuständige Unfallversicherungsträger wird, handelt es sich um einen Minijob im Privathaushalt, von der Minijob-Zentrale automatisch informiert, sobald der Haushaltsscheck für die Haushaltshilfe eingeht. Der einheitliche Unfallversicherungsbeitrag wird zweimal im Jahr mit den übrigen Abgaben von der Minijob-Zentrale im Wege des Lastschriftverfahrens eingezogen und an den zuständigen Unfallversicherungsträger weitergeleitet. Der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung beträgt für Privathaushalte 1,6 Prozent, im gewerblichen Bereich und bei kurzfristigen Minijobs richtet er sich nach den individuellen Beiträgen der zuständigen Unfallversicherungsträger.

Wie hoch sind die Abgaben für Arbeitgeber?

Die Pauschalabgaben des Arbeitgebers für die sogenannten 538-Euro-Minijobs betragen etwa 31 Prozent. Darin enthalten sind:
  • Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung von 13 Prozent und
  • Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung von 15 Prozent für den Arbeitgeber und
  • der einheitliche Pauschsteuersatz von 2 Prozent,
  • sowie verschiedene Umlagen, die Sie der untenstehenden Tabelle entnehmen können.

Rentenversicherung

Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, sie können sich jedoch von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag befreien lassen. Dann erhalten diese in der Regel Ihren Bruttoverdienst ohne Abzüge, im Höchstfall die gesamten 538 EUR.
Vor dem 1. Januar 2013 aufgenommene Minijobs sind jedoch grundsätzlich versicherungsfrei in der Rentenversicherung. Erhöht sich das Arbeitsentgelt auf einen Betrag zwischen 400,01 EUR und 538 EUR, tritt ab diesem Zeitpunkt ebenfalls Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ein. Minijobber haben jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.
Um sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, ist es erforderlich, dass der Minijobber einen schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber einreicht. Der Arbeitgeber dokumentiert den Eingang des Befreiungsantrags mit dem Eingangsdatum und nimmt ihn zu den Entgeltunterlagen. Für Minijobber, die sich von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen, entfällt der Eigenanteil in Höhe von 3,6 Prozent des Arbeitsentgelts. Ein Musterantrag zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht steht als Download zur Verfügung auf der Homepage der Minijobzentrale.
Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingeht, frühestens ab Beschäftigungsbeginn. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale die Befreiung bis zur nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Befreiungsantrages, anzeigt.
Falls die Minijobber jedoch rentenversicherungspflichtig bleiben wollen, zahlen sie im gewerblichen Bereich in der Regel 3,6 Prozent des Entgelts. Dies gilt nicht, wenn der Minijob nur von kurzer Dauer ist.
Derzeit beträgt der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung insgesamt 18,6 Prozent. Der Arbeitgeberanteil beträgt demnach wie oben erwähnt 15 Prozent im gewerblichen Bereich.
Sozialversicherungsschutz
Minijobs begründen grundsätzlich keinen Sozialversicherungsschutz (mit Ausnahme der Rentenversicherung) des Arbeitnehmers, der aber durch die Zahlung der Beiträge volle Rentenversicherungsansprüche erlangen kann.
Geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten werden vom Gesetzgeber besonders gefördert: Die Beitragssätze zur Kranken- und Rentenversicherung betragen jeweils 5 Prozent für den Arbeitgeber, der Rentenversicherungsbeitrag für den Arbeitnehmer allerdings 13,6 Prozent.
Lohnsteuerpflicht
Das Arbeitsentgelt von allen Formen der geringfügigen Beschäftigung unterliegt grundsätzlich der Lohnsteuerpflicht. Die Lohnsteuer kann bei 538-Euro-Minijobs
  • pauschal als einheitliche Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent oder
  • individuell gemäß der Lohnsteuerklasse des Minijobbers
erhoben werden.

Abgaben der Arbeitgeber für Minijobs

2023 Minijobs
gewerblicher Bereich 1)
Minijobs
Privathaushalt 2)
Kurzfristige
Minijobs 3)
Pauschalbeitrag zur
Krankenversicherung (KV)
13 %
5 %
kein Abgabe
Pauschalbeitrag zur
Rentenversicherung (RV)
15 %
5 %
kein Abgabe
Beitragsanteil des
Arbeitnehmers bei RV-Pflicht
4)
3,6 % 13,6 % kein Abgabe
Einheitliche Pauschsteuer 5)
2 %
2 %
keine Abgabe 6)
Umlage 1 (U1) bei Krankheit
1,1 %
1,1 %
1,1 %
Umlage 2 (U2) Schwangerschaft/ Mutterschaft
0,24 %
0,24 %
0,24 %
Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung
Individuelle Beiträge an den
zuständigen Unfallversicherungsträger
1,6 %
Individuelle Beiträge an den
zuständigen Unfallversicherungsträger
Arbeitslosenversicherung
Keine Abgabe
Keine Abgabe
Keine Abgabe
Insolvenzgeldumlage 8)
0,06 %
keine Abgabe
0,06 %

Anmerkungen:

  1. geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)
  2. geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten nach § 8a SGB IV i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV
  3. geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV auch i. V. m. § 8a SGB IV
  4. voller Pflichtbeitrag RV = 18,6 % - Der Arbeitgeber trägt den jeweiligen Pauschalbeitrag zur RV; der Arbeitnehmer den Rest (in der Regel 3,6 % bei Minijobs im gewerblichen Bereich / 13,6 % bei Minijobs in Privathaushalten). Der volle Pflichtbeitrag ist von mindestens 175 Euro zu berechnen.
  5. bei Verzicht auf die Besteuerung nach individuellen Lohnsteuermerkmalen
  6. das Arbeitsentgelt von kurzfristigen Beschäftigungen ist stets steuerpflichtig - nähere Informationen erhalten Sie bei den Finanzverwaltungen
  7. bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als 4 Wochen
  8. Der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, und private Haushalte werden nicht in die Umlage einbezogen.

Was ist bei 538-Euro-Minijobs zu beachten?

Die monatliche Entgeltgrenze wurde seit dem 01.01.2024 auf 538 EUR angehoben. Auch für die Lohnsteuer gilt, dass diese Grenze regelmäßig nicht überschritten werden darf. So ist – wie bei der Sozialversicherung – eine Jahres-Durchschnittsberechnung möglich und ein unvorhergesehenes Überschreiten der Entgeltgrenze in maximal zwei Monaten (z. B. durch Krankheitsvertretung) unschädlich.
Beispiel:
Ein Minijobber arbeitet seit dem 1. Januar gegen ein Entgelt von 200 EUR im Monat. In den Monaten Mai, Juli und Dezember des selben Jahres wird wegen zusätzlichen Krankheitsvertretungen jeweils ein erhöhtes Entgelt von 600 EUR gezahlt. Im Jahreszeitraum (1. Januar bis 31. Dezember) wird die Entgeltgrenze von 538 EUR in mehr als zwei Monaten unvorhergesehen überschritten. Da das innerhalb des Jahreszeitraums insgesamt erzielte Arbeitsentgelt 3.600 EUR beträgt, wird die jährliche Verdienstgrenze von 6.456 EUR nicht überschritten. Das unvorhersehbare Überschreiten der Entgeltgrenze im Monat Dezember führt daher nicht zur Versicherungspflicht der Beschäftigung. Es handelt sich durchgehend um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung.
Maßgeblich für die Beurteilung dessen, ob eine geringfügige oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, ist die Summe aller Verdienste für den Zeitraum von 12 Monaten ab Einstellung, insofern nicht zwingend das Kalenderjahr. Der durchschnittliche Verdienst, insbesondere beachtenswert, wenn in einigen Monaten mehr, in anderen weniger als 538 EUR verdient wurden, darf die 538 Euro-Grenze nicht überschreiten. Die Entgeltgrenze beträgt also in der Summe für 12 Monate 6.456 EUR.

Versicherungen

Der Arbeitgeber entrichtet pauschale Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung (siehe obenstehende Tabelle) sowie die einheitliche Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent, mit der die Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag abgedeckt sind, wenn auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte verzichtet wird. Im Falle der pauschalen Besteuerung ist der Arbeitgeber Steuerschuldner. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die Pauschsteuer auf den Arbeitnehmer abzuwälzen.
Pauschal versteuerter Arbeitslohn sowie die Pauschsteuer bleiben bei der persönlichen Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers unberücksichtigt. Eine Individualversteuerung nach Lohnsteuerkarte ist nach wie vor möglich.
Der Arbeitnehmer erwirbt durch den Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung von 3,6 Prozent im gewerblichen Bereich sowie 13,6 Prozent in Privathaushalten die vollen Rentenansprüche.
Keine Zusammenrechnung von Arbeitsentgelten findet statt bei einer sozialversicherungspflichtigen (Haupt-)Tätigkeit und einer zusätzlichen geringfügigen Dauerbeschäftigung (auch in Privathaushalten) oder einer kurzfristigen Beschäftigung i. S. d. § 40a Abs. 1 EStG, § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Dies gilt sowohl für die Entgelte aus einer geringfügig entlohnten als auch einer kurzfristigen Beschäftigung. Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen neben einer versicherungspflichtigen Tätigkeit ausgeübt, bleibt die zuerst aufgenommene Nebentätigkeit anrechnungsfrei für die Haupttätigkeit.
Die Entgelte aus mehreren 538-Euro-Minijobs bzw. die Beschäftigungszeiten bei mehreren kurzfristigen Beschäftigungen sind zusammenzurechnen. Wird die Geringfügigkeitsgrenze durch die Zusammenrechnung überschritten, tritt die Sozialversicherungspflicht erst ein, wenn die Einzugsstelle oder der Rentenversicherungsträger (insbesondere im Rahmen einer Betriebsprüfung) dem Arbeitgeber die Entscheidung über die Versicherungspflicht bekannt gegeben hat (§ 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV). Dadurch sollen Arbeitgeber vor Beitragsnachforderungen geschützt werden.
Geringfügig Beschäftigte können in der Kranken- und der Pflegeversicherung familienversichert sein, wenn das Gesamteinkommen 538 EUR pro Monat nicht übersteigt.
Hat der Arbeitgeber für das Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder nach § 8a SGB IV) den pauschalen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent oder 5 Prozent nicht zu entrichten, kann er die pauschale Lohnsteuer mit einem Steuersatz in Höhe von 20 Prozent des Arbeitsentgelts erheben (§ 40a Abs. 2a EStG). Hinzu kommen Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.

Haushaltsnahe geringfügige Beschäftigungen

Für haushaltsnahe geringfügige Beschäftigungen ist zu beachten:

Bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis in einem Haushalt (§ 8a SGB IV) kann der Arbeitgeber seit 01.01.2009 mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung von Familie und haushaltsnahen Dienstleistungen 20 Prozent der Gesamtausgaben (soweit es nicht Werbungskosten, Betriebsausgaben oder außergewöhnliche Belastungen sind), höchstens 510 EUR pro Jahr von der Steuerschuld abziehen.

Was sind kurzfristige Minijobs?

Eine solche kurzfristige Beschäftigung liegt nur dann vor, wenn sie im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart (z.B. Erntehilfe) oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Kurzfristige Minijobs können unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. Höchstlohn je Arbeitstag 120 Euro, ab 1.1.2023: 150 Euro) pauschal mit 25 Prozent (§ 40a Abs. 1 EStG) besteuert werden. Das Arbeitsentgelt von kurzfristigen Beschäftigungen ist stets steuerpflichtig, nähere Informationen erhalten Sie bei den Finanzverwaltungen. Bei der maximalen Beschäftigungsdauer von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen wird auf das Kalenderjahr abgestellt. Kurzfristige Minijobber sind von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen und brauchen keinen Rentenversicherungsbeitrag abzuführen.

Was ist bei der Gleitzone (sog. Midjob) zu beachten?

Ein Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone liegt vor, wenn das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt im Monat zwischen 538,01 Euro bis 1.600 Euro beträgt und die Grenze von monatlich 1.600,00 Euro regelmäßig nicht überschritten wird. Bei mehreren Beschäftigungen ist das insgesamt aus allen Beschäftigungen erzielte Arbeitsentgelt maßgebend. Für Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung innerhalb der Gleitzone ausüben, besteht in der Kranken-, Pflege-, Renten-, und Arbeitslosenversicherung Versicherungspflicht. Daher ist nicht die Minijob-Zentrale, sondern die jeweilige Krankenkasse des Arbeitnehmers als Einzugsstelle für die Meldungen zur Sozialversicherung und den Einzug der Sozialversicherungsbeiträge zuständig.
Informationen zur Gleitzonenregelung, sowie zur Berechnung des Gleitzonenentgelts und der Übergangsregelung finden sie auf www.minijob-zentrale.de. Dort gibt es auch einen Link zum Gleitzonenrechner der Deutschen Rentenversicherung.

Besonderheiten für Rentner, Studenten und Praktikanten

Hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Minijobs, der von Rentnern oder Ruhestandsbeamten ausgeübt wird, sind grundsätzlich keine Besonderheiten zu beachten. Der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung ist - unabhängig davon, ob sich dieser noch leistungssteigernd auswirken kann - auch für diesen Personenkreis zu zahlen.

Rentner

Rentner, die aufgrund Ihres Alters eine Altersrente beziehen, dürfen seit dem 01.01.2023 unbegrenzt zur ihrer Altersrente hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird.
Rentner, die noch nicht 67 Jahre alt sind und neben ihrer Rente einen Minijob ausüben, dürfen in der Regel bis zu 538 Euro hinzuverdienen, ohne ihre Rente zu gefährden.

Studenten

Für Studenten gelten keine Besonderheiten, solange Beschäftigungen ausgeübt werden, die sich im Rahmen der Geringfügigkeitsregeln bewegen. Bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt bis 538 Euro sowie einer Befristung auf drei Monate oder 70 Arbeitstage finden somit auch für Beschäftigungen von Studenten die Minijob-Regelungen Anwendung.
Wenn die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht erfüllt werden ist darüber hinaus zu prüfen, ob im Rahmen des sogenannten Werkstudentenprivilegs Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung besteht und somit auch keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung eintritt. Dies ist der Fall, wenn der Student als ordentlich Studierender einzustufen ist. Ein ordentliches Studium liegt vor, wenn ein Student während der Vorlesungszeit unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts an nicht mehr als 20 Stunden in der Woche beschäftigt ist. Wird diese Beschäftigung lediglich in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) auf mehr als 20 Stunden ausgeweitet, so ist sie unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts auch in dieser Zeit versicherungsfrei. Darüber hinaus haben Studenten auch die Möglichkeit, eine auf bis zu drei Monate oder 70 Arbeitstage befristete Beschäftigung während der Vorlesungszeit versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung auszuüben. In der Pflegeversicherung besteht dann ebenfalls keine Versicherungspflicht, da diese der Krankenversicherung folgt.

Praktikanten

Praktikanten sind Personen, die sich praktische Kenntnisse in einem Unternehmen aneignen, die der Vorbereitung, Unterstützung oder Vervollständigung der Ausbildung für den künftigen Beruf dienen. Praktika können vor, während oder nach dem Studium bzw. der Ausbildung absolviert werden. Vorgeschriebene Praktika liegen nur dann vor, wenn sie in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung verpflichtend vorgesehen sind. Aufgrund der Verpflichtung, im Rahmen der Gesamtausbildung ein Praktikum zu absolvieren, wird dieses im Rahmen betrieblicher Berufsbildung ausgeübt. Die Verpflichtung zur Ausübung des Praktikums ist nachzuweisen.
Wird das Praktikum im Rahmen einer betrieblichen Berufsbildung ausgeübt, unterliegt der Praktikant unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht. Die Minijob-Regelungen finden hier selbst bei einem Verdienst bis 538 Euro oder einer Befristung bis zu drei Monaten keine Anwendung.
Personen, die einem vorgeschriebenen Praktikum während des Studiums nachgehen, sind hingegen für die Dauer dieses Praktikums sozialversicherungsfrei. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist unerheblich.
Nicht vorgeschriebene Praktika während des Studiums, die aus Zweckmäßigkeitsgründen absolviert werden, unterscheiden sich in ihrer Art nicht von den vorgeschriebenen Praktika. Allerdings besteht keine Verpflichtung zur Ableistung des Praktikums. Wegen dieser fehlenden Verpflichtung werden solche Praktika auch nicht im Rahmen betrieblicher Berufsbildung ausgeübt. Die Minijob-Regelungen gelten in diesem Fall. Hier sind die Arbeitgeber jedoch aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nicht zur Zahlung von Pauschalbeiträgen zur Rentenversicherung verpflichtet. Die Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung sind hingegen zu zahlen.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.

Kontakt

Minijob-Zentrale, 45115 Essen, Tel.:0355 2902-70799, Web: www.minijob-zentrale.de
Details sind auch abrufbar rechts unter "Weitere Informationen".