Urteil Mindestlohn

Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht

Die Klägerin, eine Montagekraft bei der Beklagten, verdiente aufgrund des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie vom 24. Februar 2004 (MTV) einen vertraglichen Stundenverdienst in Höhe von 7,00 Euro. Aufgrund des im Jahr 2015 eingeführten gesetzlichen Mindestlohns, zahlte der Arbeitgeber ab dem Monat Januar 2015 eine zusätzliche „Zulage nach MiLoG“. Des Weiteren sah der MTV einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 25 Prozent des tatsächlichen Stundenverdienstes und ein „Urlaubsentgelt“ in Höhe des 1,5-fachen durchschnittlichen Arbeitsverdienstes vor.
Für den Monat Januar 2015 berechnete die Beklagte die Urlaubs- und Feiertagsstunden sowie den Nachtarbeitszuschlag der Klägerin lediglich auf Grundlage des vertraglich vereinbarten Stundenverdienstes in Höhe von 7,00 Euro, ohne die „Zulage nach dem MiLoG“ zu berücksichtigen. Die Beklagte vertrat die Ansicht, die Berechnung der Entgeltfortzahlung müsse nicht nach dem Mindestlohngesetz erfolgen, da dieses Gesetz nur auf tatsächlich geleistete Arbeitsstunden Anwendung fände. Die Klägerin war anderer Meinung und verlangte in ihrer Klage eine Vergütung aller im Januar 2015 abgerechneten Arbeits-, Urlaubs- und Feiertagsstunden in Höhe des damals geltenden Mindestlohns von 8,50 Euro brutto. Ferner sei auch der Nachtarbeitszuschlag auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns zu berechnen.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht gab der Klägerin Recht. Zwar liege die Beklagte insofern richtig, dass das Mindestlohngesetz nur Ansprüche für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden gewähre. Allerdings bestimme § 2 Abs. 1 EntgFG, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für Arbeitszeit, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, das Arbeitsentgelt zu zahlen hat, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Dieses Entgeltausfallprinzip fände auch dann Anwendung, wenn sich die Höhe des Arbeitsentgelts nach dem Mindestlohn bestimmt, da das Mindestlohngesetz keine von diesem Prinzip abweichende Bestimmung enthalte. Ein Rückgriff des Arbeitgebers auf eine vertraglich vereinbarte niedrigere Vergütung scheide daher aus.
 Gleiches gelte auch für die Berechnung des Nachtarbeitszuschlages: Dieser müsse ebenfalls auf Grundlage des Mindestlohns berechnet werden, da dieser Teil des „tatsächlichen Stundenverdienstes“ im Sinne des MTV ist. Die Formulierung „Zulage nach dem MiLoG“ ändere hieran nichts.