Die Abmahnung
Mit der Abmahnung rügt der Arbeitgeber in einer hinreichend deutlichen Art und Weise ein konkretes Fehlverhalten des Arbeitnehmers und warnt ihn mit der Androhung der Kündigung vor weiteren Verstößen. Dem Arbeitnehmer wird dadurch deutlich gemacht, welchen Fehler er begangen hat und dass das Arbeitsverhältnis im Falle eines erneuten Fehlverhaltens beendet wird.
Wegen der einschneidenden Wirkung der Kündigung ist bei Störungen, insbesondere im so genannten Leistungsbereich (z.B. unentschuldigtes Fehlen, verspätete Krankmeldung, Schlechtleistung, Beleidigung von Kollegen etc.), vor Ausspruch einer Kündigung eine (oder auch mehrere) vorherige vergebliche Abmahnungen nötig. Die Kündigung soll nämlich das letzte Mittel sein, um auf ein konkretes Fehlverhalten des Arbeitnehmers zu reagieren.
Was muss die Abmahnung enthalten?
Die Abmahnung muss genau formuliert sein und folgende Bestandteile enthalten:
- Konkrete Rüge des vertragswidrigen Verhaltens unter Angabe von Datum, Ort und Zeit
- Aufforderung, das vertragswidrige Verhalten einzustellen
- Hinweis, dass im Wiederholungsfall mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechnen ist
Wie kann abgemahnt werden?
Die Abmahnung ist formfrei und kann daher auch mündlich erfolgen. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich aber, den Arbeitnehmer schriftlich abzumahnen.
Wer darf abmahnen?
Abmahnungsberechtigt ist jeder Mitarbeiter, der befugt ist, dem Arbeitnehmer verbindliche Anweisungen zu erteilen. Dies kann neben dem Dienstvorgesetzten auch der unmittelbare Fachvorgesetzte oder auch der vom Arbeitgeber beauftragte Rechtsanwalt sein.
Wann ist eine Abmahnung entbehrlich?
Eine Abmahnung ist grundsätzlich entbehrlich, wenn
- sie unmittelbar den Vertrauensbereich betrifft (z.B. Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Tätlichkeiten gegenüber dem Arbeitgeber, grobe Beleidigungen von Vorgesetzten oder Arbeitgeber, Verrat von Betriebsgeheimnissen, Annahme von Schmiergeldern, Androhung einer künftigen Erkrankung). Ausnahmsweise ist jedoch bei Verstößen im Vertrauensbereich eine Abmahnung erforderlich, wenn es um ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers geht und eine Wiederherstellung des Vertrauens erwartet werden kann oder der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber nicht als erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Verhalten angesehen, z.B. weil es vom Arbeitgeber geduldet wurde (z.B. Dulden unerlaubter privater Telefonate vom Diensttelefon, die der Arbeitnehmer nicht bezahlt; sog. Bagatell-Verstöße, beispielsweise ständiger herabsetzender Umgang mit Mitarbeitern),
- erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer nicht gewillt ist, sich vertragsgemäß zu verhalten,
- wenn der Arbeitnehmer die Vertragswidrigkeit seines Verhaltens kannte und trotzdem hartnäckig und uneinsichtig seine Pflichtverletzung fortsetzt (z.B. ständige Verstöße gegen die Arbeitsverpflichtung; hartnäckige Weigerung Anordnungen des Arbeitgebers zu folgen),
- wenn der Arbeitnehmer auf keinen Fall mit der Billigung seines Verhaltens rechnen konnte (z.B. eigenmächtiger Urlaubsantritt trotz Hinweis des Arbeitgebers auf arbeitsrechtliche Konsequenzen),
- in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung und in Betrieben, in denen regelmäßig maximal 5 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind (ohne Auszubildende und Umschüler), wenn es sich um eine fristgerechte Kündigung handelt; im Falle einer außerordentlichen Kündigung ist vor deren Ausspruch eine vergebliche Abmahnung notwendig.
Wie lange wirkt eine Abmahnung?
Die Abmahnung kann durch Zeitablauf wirkungslos werden, wenn zwischen ihr und einem erneuten Vertragsverstoß mit gleichwertigem Sachverhalt ein längerer Zeitraum liegt. Wie lange ein solcher Zeitraum bemessen sein muss, ist eine Frage des Einzelfalles. In der Regel ist dies aber - je nach Schwere des Verstoßes - nach ca. ein bis zwei Jahren (bei leichten Verstößen wohl auch nach sechs Monaten) anzunehmen.