Maßnahmen nach Krankenrückkehrgesprächen

Führt ein Arbeitgeber mit den Arbeitnehmern Krankenrückkehrgespräche, um Informationen über Krankheitsursachen zum Zweck der Beseitigung arbeitsplatzbezogener Einflüsse oder zur Vorbereitung arbeitsrechtlicher Maßnahmen zu bekommen, besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats/Personalrates.
Das hat das Landesarbeitsgericht München im Fall eines Betriebsrats in einem Modeeinzelhandelsunternehmen entschieden. Der Betriebsrat hatte verlangt, die Erstellung von formularmäßigen Jahresübersichten der Krankheitszeiten und die Führung von „Welcome-Back-Gesprächen“ zu unterlassen.
In seiner Begründung weist das Gericht darauf hin, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Fragen der Ordnung des Betriebs und des betrieblichen Mitarbeiterverhaltens bestehe. Demgegenüber seien Anordnungen zur Konkretisierung der Arbeitspflicht vom Mitbestimmungsrecht nicht betroffen. Vorliegend führten die Krankenrückkehrgespräche mit ihrem Gegenstand der Ermittlung der Krankheiten und ihrer Ursachen zu einer besonderen Schutzbedürftigkeit der Arbeitnehmer, weil die Privatsphäre und ihr Persönlichkeitsrecht berührt werde in einer Situation, bei der sie sich unter Druck gesetzt fühlten. Die Gespräche setzten hinsichtlich der damit verbundenen Ziele eine Auswahl der Arbeitnehmer nach abstrakten Regeln voraus, um Folgemaßnahmen zu prüfen. Fragen nach Krankheitsursachen beträfen nicht das Arbeitsverhalten. Dem Betriebsrat stehe daher ein Mitbestimmungsrecht zu.
Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 13. Februar 2014; Az.: 3 TaBV 84/13
Autor: Hans-Joachim Beckers, DIHK